Update & NEU: Solarpflicht in Brandenburg für 2024 geplant 🌞
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Brandenburg produziert neben Schleswig-Holstein mehr als das Doppelte an Strom als es eigentlich benötigt. Andere Bundesländer wie Hessen oder Thüringen müssen ihren zusätzlich benötigten Strom aus den anderen Bundesländern oder aus dem Ausland beziehen.
Laut dem iwd (Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft) hatte Brandenburg als Spitzenreiter 2016 rund 34.000 Gigawattstunden (GWh) mehr Strom produziert als verbraucht. Hessen dagegen musste 2017 knapp 21.000 GWh hinzukaufen.
Ende 2018 waren Stromerzeugungsanlagen auf der Basis von Sonne, Wind, Biomasse und sonstigen erneuerbaren Energiequellen mit mehr als 11.200 Megawatt im Land installiert. Und das bisher ohne einer Solarpflicht! Diese erzeugten geschätzte 18 Terawattstunden Strom. Dazu trugen die Windenergie mit rund 12 Terawattstunden, die Solarenergie mit fast 3 Terawattstunden und die Bioenergie mit mehr als 3 Terawattstunden bei. Das war rechnerisch genug, um alle Endkunden in Brandenburg 2018 mit erneuerbarem Strom zu versorgen. Laut dem MLUK hat Brandenburg damit sein genanntes Ziel, eine einhundertprozentige Deckung des Endenergieverbrauchs Strom aus erneuerbaren Energien erstmals und deutlich früher als geplant erreicht.
(Quelle: Ministerium fĂĽr Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK))
Die erneuerbaren Energien haben im Brandenburg einen Bruttostromverbrauch-Anteil von 73,2 % (2016). Auch wenn Brandenburg nach Niedersachsen die meisten Windkraftanlagen hat, so haben nur 32,3 % der erneuerbaren Energien Anteil an der Bruttostromerzeugung. Der größte Anteil von 57,3 % kommt derzeit noch von der Kohleenergie.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien wurde zu einer der wichtigen MaĂźnahmen der brandenburgischen Klimaschutzpolitik
Die Solarenergie hat im Vergleich die größte Entwicklung der erneuerbaren Energieträger am Primärenergieverbrauch. 2019 waren mehr als 38.900 Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von 3.700 MW in Brandenburg installiert. Das Ziel der Energiestrategie Brandenburgs war, dass bis zum Jahr 2030 rund 3.500 Megawatt mithilfe von Photovoltaik-Anlagen erzeugt werden, ist bereits jetzt schon erreicht. Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4.000 Kilowattstunden (kWh) lassen sich damit 1 Millionen private Haushalte ein Jahr lang mit Strom versorgen.
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Am 19. März 2021 veröffentlichte das MLUK folgende Pressemitteilung:
Handlungsempfehlungen zum ressourcenschonenden Ausbau von Photovoltaik-Anlagen im Freiraum
Nach der Diskussion mit Vertretern des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg und interessierten Städten, Gemeinden und Ämtern per Videokonferenz hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz seine Handlungsempfehlung zur Unterstützung kommunaler Entscheidungen für großflächige Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen veröffentlicht. Damit wird den Städten und Gemeinden bei ihren komplexen Planungsaufgaben für Freiflächenphotovoltaikanlagen eine fachliche Orientierung und Hilfestellung geboten.
„Der Ausbau der Solarenergienutzung soll auch in Brandenburg weiter voranschreiten, denn Klimaschutz durch eine emissionsarme Energienutzung ist eine wichtige Zukunftsaufgabe. Es kommt dabei darauf an, dass die verstärkte Solarenergienutzung in einem geordneten Rahmen stattfindet. Hier sind die Gemeinden gefordert. Ich möchte mit praktischen Hinweisen zur Berücksichtigung von Belangen des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes sowie der baulichen Gestaltung von großflächigen Solaranlagen dafür eine Hilfestellung geben“, so Agrar- und Umweltminister Axel Vogel
Jens Graf, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebunds Brandenburg meinte ergänzende dazu, dass die Vertretungen der Städte und Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung und damit ihrer kommunalen Selbstverwaltung über die planerische Zulassung von großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen entscheiden. Mit Blick auf den aktuellen Ansiedlungsdruck von Investoren wurde vom Umweltministerium ein erster Arbeitsleitfaden veröffentlicht, der insbesondere die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft in den Blick nimmt. Städten und Gemeinden wird erleichtert, notwendige Abwägungsentscheidungen zu treffen.
Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen in Brandenburg
Neben dezentralen Lösungen für Solaranlagen auf Dächern und an Hauswänden werden zunehmend Projekte für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen entwickelt. Die teils mehrere hundert Hektar großen Anlagen, vorwiegend auf bisherigen Ackerstandorten, erzeugen große Mengen Solarstrom und sind damit wichtige Bausteine der Energiestrategie in Brandenburg.
Die Zahl solcher Projekte steigt in jüngster Zeit rasant an. Nachdem über viele Jahrzehnte diese Form der Energieerzeugung ohne Subvention nicht rentabel war, führt die mit dem technischen Fortschritt verbundene höhere Effizienz der Module jetzt zu Entwicklungen auf Standorten, die ohne eine staatliche Förderung auskommt. Dies erhöht den Druck zum Beispiel auf Ackerstandorte, die bislang für diese Form der Energienutzung nicht interessant waren. Die Folge ist ein großer Ansturm auf Flächen, auf denen Solarparks errichtet werden können.
Eine ungeordnete Entwicklung führt allerdings auch zu Konflikten mit anderen Flächennutzungen beziehungsweise mit dem Natur-und Landschaftsschutz. Außerdem besteht die Gefahr von Akzeptanzproblemen bei der Bevölkerung. Die Gemeinden müssen deshalb die Frage des vertretbaren Umfangs und des geeigneten Standorts unter Berücksichtigung von konkurrierenden Nutzungsinteressen wie die Landwirtschaft und Natur-, Arten- und Landschaftsschutzbelange beantworten.
Die Handlungsempfehlungen sind keine rechtlich bindenden Vorgaben. Sie sollen aber von den Gemeinden bei der Planung und Gestaltung der Solarparks als Hilfsmittel herangezogen werden. Wegen der in den nächsten Monaten vorgesehenen Fortschreibung der Energiestrategie des Landes und dem sich daraus eventuell ergebenden Änderungsbedarf an der Handreichung ist sie als vorläufig bezeichnet.
Inhaltlich werden im Papier Zustimmungs- und Ausschlusskriterien für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen beziehungsweise bei einer einzelfallbezogenen Bewertung heranzuziehende Aspekte benannt. Außerdem weist es auf Möglichkeiten und Erfordernisse der Anlagen- und betriebsbezogenen Ausgestaltung der Projekte sowie auf bevorzugte Sonderformen der Gestaltung der Anlagen hin.
Die vorläufige Handlungsempfehlung zur Unterstützung kommunaler Entscheidung für großflächige Photovoltaik-Freiflächensolaranlagen
Es handelt sich hierbei um eine Handlungsempfehlung des MLUK und nicht um eine rechtlich bindende Vorgabe. Gesetze oder Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberĂĽhrt.
Die Landesregierung hat sich 2020 zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens verpflichtet und strebt an, dass Brandenburg spätestens im Jahr 2050 klimaneutral wirtschaftet und lebt. Um dieses Ziel zu erreichen, erarbeitet die Landesregierung unter Federführung des MLUK derzeit einen Klimaplan als verbindliche, alle Sektoren umfassende Klimastrategie einschließlich eines Maßnahmenplans. Ohne eine treibhausgasfreie Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien ist die Erreichung von Treibhausgasneutralität nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund befürwortet die Landesregierung den Photovoltaik-Ausbau, insbesondere aus klimapolitischen Gründen sowie zur Sicherung der eigenständigen Energieversorgung.
Dazu braucht es in Brandenburg neben der beschlossenen Windenergienutzung auf 2 Prozent der Landesfläche aus Sicht des MLUK auch die weitgehende Nutzung der Gebäude für die Installation von Photovoltaikanlagen sowie die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen.
Die Landesregierung wird deshalb im Rahmen der fortzuschreibenden Energiestrategie bzw. des Klimaplans voraussichtlich ein konkretes Ausbauziel für Photovoltaik-Anlagen festlegen. Um dieses Ziel zu untersetzen, wird derzeit u. a. eine Potenzialanalyse für nutzbare Flächen sowohl auf Freiflächen als auch auf versiegelten und Dachflächen erarbeitet. Wenn das Ergebnis vorliegt und die energiepolitischen Maßnahmen zum Ausbau der Solarenergienutzung in Brandenburg präzisiert sind, kann sich auch die Notwendigkeit der Weiterentwicklung dieser Handlungsempfehlungen ergeben. Insofern sind sie als vorläufig anzusehen.
Nutzbare Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind derzeit besonders nachgefragt. Dies liegt an ihrer hohen Flächeneffizienz, d. h. des im Vergleich zu Wind und Biomasse höheren erzielbaren Stromertrags je Fläche, ihrer stark gesunkenen Erzeugungskosten von aktuell um die 5 bis 6 Cent je Kilowattstunde und der damit einhergehenden besonderen Wirtschaftlichkeit. Mittlerweile sind größere Solarparks auch ohne Förderung wirtschaftlich attraktiv.
Bei der Nutzung von Freiflächen für die Solarenergie sind die Gemeinden als Planungsträger gefragt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu treffen.
Unbestritten ist, dass die Lenkung von solchen Anlagen auf geeignete Flächen ein hoher Anspruch an fachlichen Planungsleistungen, aber auch an die Kommunikation durch die Investoren, Betreiber und eben auch die Vertreter der Gemeinden darstellt.
Kommunen können und müssen Freiflächenphotovoltaikanlagen steuern. Die Entwicklung eines Bauleitplanes ist hier erforderlich. Deshalb liegt es in der Zuständigkeit und Verantwortung der Kommunen, ob und wo großflächige Photovoltaikanlagen errichtet werden können oder nicht.
Erhöhte Flächennachfrage, Handlungsbedarf bei den Gemeinden. Das MLUK stellt fest, dass derzeit in vielen Gemeinden Anträge für die bauleitplanerische Sicherung von Flächen für den Bau der Photovoltaik-Freiflächenanlagen gestellt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass ein solcher Ausbau gesellschafts- und naturverträglich gestaltet wird. Dies ist Voraussetzung, um die Akzeptanz dieser Anlagen bei der Bevölkerung zu erhalten und unsere Umwelt auch bei der Sicherung einer klimaverträglichen Energieversorgung zu schonen.
Um Fehlentwicklungen in diesem Sinn frühzeitig zu vermeiden, ist es aus Sicht des MLUK erforderlich, absehbare Flächenkonkurrenzen von vornherein im Blick zu haben und eine vorausschauende Orientierung auf geeignete Standorte zu unterstützen. Außerdem sollen Hinweise zur Gestaltung solcher Photovoltaik-Freiflächenanlagen die Aspekte der Flächenmehrfachnutzung, des Artenschutzes und des Landschaftsbildes gegeben werden.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollten bevorzugt auf folgenden Flächen genutzt werden:
- Flächen mit einem hohen Versiegelungsgrad (das sind z. B. Gebäude aller Art, Parkplätze, Fahrbahnen, befestigte Wege usw.
- Flächen, deren Lebensraumfunktion erheblich beeinträchtigt ist (z. B. durch Stoffemissionen, Lärm oder Zerschneidung geprägte Flächen).
- Flächen mit einem durch technische Einrichtungen stark überprägten Landschaftsbild (z.B. durch Bebauung sowie Leitungstrassen oder Verkehrswege überprägte Landschaften, Verkehrsnebenflächen). Insbesondere Flächen in der Nähe von Hochspannungsleitungen (380/220 kV) sind sinnvoll nutzbar, da Anschlusswege für die Solarenergiefreiflächenanlagen kürzer möglich sind.
- Militärische oder wirtschaftliche (ehemalige Gewerbe- und Industrieflächen) Konversionsflächen, andere vorbelastete/ versiegelte Flächen, Lagerplätze, Abraumhalden und ehemalige Tagebaugebiete, soweit sie nicht naturschutzfachlich wertvoll oder naturschutzrechtlich gesichert sind. Bei der Nutzung von Altstandorten oder Konversionsflächen ist wegen der geplanten Änderung der Flächennutzung auf Basis des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) eine Gefährdungsabschätzung zu veranlassen. Auf dieser Basis sind ggf. Rückbau bzw. die Entsiegelung der Flächen vorzusehen. Ebenso werden Bergbaufolgestandorte als geeignet angesehen.
- Hinsichtlich geeigneter Flächen muss eine Abwägung im Einzelfall erfolgen, da nicht pauschal auf die Ertragsfähigkeit und Bodenqualität abgestellt werden kann. So können ertragsschwache Böden einen hohen ökologischen Nutzwert bieten und auch ertragsstarke Böden zur Bebauung durch PV-FFA sinnvoll sein. Eine differenzierte einzelfallbezogene Betrachtung ist erforderlich.
Ausschlusskriterien für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Die Errichtung von solchen Anlagen in folgenden Schutzgebieten ist ausgeschlossen, da das Vorhaben nicht mit dem Schutzzweck in Ăśbereinstimmung steht oder gebracht werden kann:
- Naturschutzgebiete
- FFH Gebiete
- Europäische Vogelschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Gebiete nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) und flächenhafte Naturdenkmale
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