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Solarpflicht in Berlin – Der aktuelle Stand

Solargesetz Berlin und der Masterplan Solarcity: Berlin macht Klimaschutz zur Pflicht. Der Senat hat beschlossen, ab 2023 sollen Photovoltaik-Anlagen für Neubauten zur Pflicht werden. Das gilt auch für Bestandsgebäude, wenn das Dach umgebaut wird.

Solarpflicht in Berlin ab 2023 – Bild: Robert Kneschke|Shutterstock.com

Der Entwurf für das „Solargesetz Berlin“ ist bereits am 02. März 2021 beschlossen worden. Der Rat der Bürgermeister der Berliner Bezirke hat dem zuvor schon am 18. Februar 2021 zugestimmt. Der Gesetzentwurf musste nur noch vom Abgeordnetenhaus beraten und angenommen werden. Mittlerweile hat das Berliner Abgeordnetenhaus das „Solargesetz Berlin“ mit kleinen Änderungen beschlossen.

Passend dazu:

Die Solarpflicht Einführung in Berlin

Ab 01. Januar 2023 bei Anlagen mit einem wesentlichen Dachumbau. Dabei muss die Nutzfläche des Gebäudes größer 50 m² sein. Ebenso müssen mindestens 30 % der Nettowohnfläche mit Photovoltaik belegt sein. Das gilt für Bestandsgebäude wie auch für Neubauten! Darüber hinaus wurden für Wohngebäude alternative Mindestanforderungen festgelegt.

Alternative Mindestanforderungen:

Das Berliner Solargesetz

Das Solargesetz Berlin soll den Bau und Betrieb von Solaranlagen bei Neubauten und bei Dachsanierungen regeln. In Berlin gibt es jährlich rund 2.300 Neubauten. Laut der Senatsverwaltung für Wirtschaft sollen bis 2050 in Berlin Photovoltaik-Anlagen ein Viertel des Strombedarfs liefern. Um das zu erreichen, sind hierfür ca. 4.400 Megawatt an Solaranlagen notwendig. Dadurch können lt. Berechnungen innerhalb von 5 Jahren bis zu 37.000 Tonnen Kohlendioxid verringert werden. Momentan decken Photovoltaik-Anlagen in Berlin nur 0,7 % des Stromverbrauchs ab.

Mit § 1 Absatz 3 des Berliner Solargesetzes werden für Neubauten und Bestandsgebäuden mit wesentlichen Umbauten des Daches eine Mindestgröße für Photovoltaikanlagen verpflichtend festgelegt.

Das betrifft die nach dem 31. Dezember 2022 begonnenen Neubauten oder wesentliche Dach-Umbauten, wenn die Nutzungsfläche 50 Quadratmeter übersteigt. Eine Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage hat ab Beginn der Nutzung des Neubaues bzw. ab Fertigstellung der Umbauten zu erfolgen.

Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn auf der Dachfläche des Gebäudes solarthermische Anlagen entsprechend den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020  errichtet und betrieben werden.

Ebenso, wenn alternativ auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet wird, die mindestens eine Fläche entsprechend der vorgeschriebenen Mindestgröße aufweist.

Eine Solarpflicht für offene Parkplätze, wie z. B. in Baden-Württemberg ist derzeit im Berliner Solargesetz nicht vorgesehen.

Passend dazu:

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gibt es wie folgt:

Was ist die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen?

Wie ist der Nachweis für die Umsetzung zu erbringen?

Passend zum Thema:

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