Solarpflicht in BaWü – Baden-Württemberg – BW
Veröffentlicht am: 14. März 2021 / Update vom: 6. September 2022 – Verfasser: Konrad Wolfenstein
Nach §8 des Klimaschutzgesetzes in Baden-Württemberg besteht eine allgemeine Verpflichtung zum Klimaschutz. Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Klimaschutzziele, insbesondere durch Energieeinsparung, effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.
Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Klimaschutzes ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Die staatlichen, kommunalen und privaten Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes aufklären und das Bewusstsein für einen sparsamen Umgang mit Energie fördern.
Passend dazu:
Die schrittweise Einführung der Solarpflicht in Baden-Württemberg
- Ab 01. Januar 2022 beim Neubau von Nichtwohngebäuden und beim Neubau von Parkplätzen ab 35 Stellplätzen
- Ab 01. Mai 2022 beim Neubau von Wohngebäuden
- Ab 01. Januar 2023 bei grundlegenden Dachsanierungen
Gilt die Solarpflicht in Baden-Württemberg ab 35 oder 75 Stellplätze?
Nach einer Gesetzesänderung vom 15. Oktober 2021 wurde die Solarpflicht von offenen Stellflächen von 75 auf 35 gesenkt. Das heißt, die Solarpflicht für offene Stellflächen greift in Baden-Württemberg ab 35 Stellplätzen.
Solarpflicht bzw. Photovoltaik-Anlagen Pflicht bei Neubau von Nichtwohngebäuden
Was sind Nichtwohngebäude?
- Nichtwohngebäude umfasst eine Vielzahl an geschlossenen Räumen, in denen mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche Nichtwohnzwecken dient. Die Nutzfläche ist in der DIN 277 definiert. Die DIN-Norm DIN 277 dient zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Die Flächenermittlung nach dieser Norm ist u. a. Grundlage für die Gebührenberechnung der Baugenehmigung, weshalb für nahezu jedes Gebäude eine Flächenermittlung nach DIN 277 vorhanden ist.
- Andersherum sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.
Nichtwohngebäude sind:
- Verwaltungs- und Bürogebäude
- Fabrikhallen, Werkstattgebäude, Lagerhallen, auch Logistikzentren, Handelsgebäude oder ähnliches
- Parkhäuser
- Hotels, Gaststätten, Kinos u. a.
- Schul- und Hochschulbauten, Museen, Theater, Sporthallen u. a.
- Gebäude der Energie-, Abfall- und Wasserwirtschaft
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Anstaltsgebäude wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten u. a.
Was sind die Bedingungen für eine Photovoltaik-Anlage?
- Mit § 8a besteht eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen. Beim Neubau von Nichtwohngebäuden ist auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2022 bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingeht oder ab diesem Zeitpunkt im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen.
- Ausgenommen von dieser Pflicht sind Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5 Prozent der Geschossfläche überschreitet. Die Geschossfläche ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungsrecht. Die Geschossfläche fließt in das Maß der baulichen Nutzung ein, das in Bebauungsplänen zusammengesetzt aus der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der Baumassenzahl den Grad baulicher Nutzung von Grundstücken festlegt. Die Geschossflächenzahl gibt dabei an, wie hoch das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der vorgesehenen Bebauung auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstückes maximal sein darf. Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Vollgeschossen ermittelt.
- Als Nachweis für Ausnahme oder der Erfüllung der Pflicht ist der zuständigen Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister vorzulegen.
- Ersatzweise kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
- Interessant ist auch, dass eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden kann.
Gibt es Ausnahmen für die Pflicht einer Solaranlage auf Nichtwohngebäuden?
- Von der Pflicht kann durch die zuständige Baurechtsbehörde auf Antrag befreit werden, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre.
- Auch entfällt die Pflicht, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.
- Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung in Absprache mit der zuständigen Baurechtsbehörde in Einklang zu bringen.
Wo ist die zuständige Baurechtsbehörde?
- Die zuständige Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
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