Solarpflicht in Hamburg, für Neubauten wie Bestandsgebäude
Veröffentlicht am: 21. März 2021 / Update vom: 13. Juli 2021 – Verfasser: Konrad Wolfenstein
Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Neubauten in Hamburg, geschäftlich wie privat mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden. Das gilt auch für Bestandsgebäude, wenn das Dach saniert werden muss. Hier greift die gesetzliche Regelung ab dem 1. Januar 2025.
Am 20. Februar 2020 ist das Hamburgische Klimaschutzgesetz in Kraft getreten. Eines der beiden wichtigsten neuen Anforderungen, welche die Hamburgerinnen und Hamburger direkt betreffen, ist die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Hamburgs Dächern („PV-Pflicht“). Die Details dieser neuen Maßnahme sind in einer vom Senat (Regierung) erarbeiteten Umsetzungsverordnung beschrieben, die am 01. Januar 2021 erstmals in Kraft tritt.
Am 22. Dezember 2020 verabschiedete der Hamburger Senat diese erste Rechtsverordnung zum Klimaschutzgesetz. Zusammen mit dem Klimaschutzgesetz wurde auch der Klimaplan beschlossen. Dieser umfasst mehr als 400 Einzelmaßnahmen und ist eines der wichtigsten Klima- und Konjunktur-Projekte der Stadt.
Dir erste Rechtsverordnung regelt die konkrete Umsetzung der Solardachpflicht (Umsetzungsverordnung) und der Einbindung Erneuerbarer Energien beim Heizungstausch. Hamburg gehört mit diesen Regelungen bundesweit zu den Vorreitern beim Klimaschutz im Gebäudebereich.
- Umsetzungsverordnung Klimaschutzgesetz Hamburg PDF
- Hamburger Klimaschutzgesetz
- Hamburger Klimaplan PDF
Enormes Potenzial an Solarenergie in Hamburg
„Hamburgs Dächer bieten ein enormes Potenzial zum Ausbau der Solarenergie. Gerade im dicht bebauten städtischen Bereich gilt es, geeignete Flächen zu nutzen, am besten mehrfach.“ so Jens Kerstan, Senator in Hamburg für Umwelt und Energie. Er führt die erweiterte Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA).
Kerstan engagierte sich ab 2012 für eine Energieversorgung in öffentlicher Hand und unterstützte die Volksinitiative „Unser Hamburg – Unser Netz“. Die Forderung Kerstans und der Hamburger nach Rekommunalisierung wurde mit einem Volksentscheid am 22. September 2013 durchgesetzt.
In seiner Amtszeit war Kerstan unter anderem für die Rekommunalisierung der Energienetze und die Neuausrichtung der Hamburger Energiepolitik zuständig.
Die Photovoltaik Technik ist in den letzten Jahrzehnten immer effizienter und wirtschaftlicher geworden. Es ist solide und stabil ausgereift, dass auch in anspruchsvolleren Bauvorhaben angewendet werden kann.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) schätzt die mögliche Einsparung durch die Solarpflicht auf 60.000 Tonnen CO2 bis 2030 ein.
Der Hamburger Klimaplan, das Klimaschutzgesetz und die Klimaziele
Der Hamburger Klimaplan legt die Klimaziele für die Jahre 2030 und 2050 fest und beschreibt eine Strategie und Maßnahmen, die Hamburg bis zum Jahr 2030 zu einer Verringerung der CO2-Emissionen um 55 % führen soll. Bis 2050 soll Klimaneutralität erreicht werden.
Das Klimaschutzgesetz sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen ab 2023 auf Hamburgs Dächern im Neubau vor. Für Bestandsgebäude, bei denen die Dachhaut vollständig erneuert wird, greift die Pflicht ab 2025.
Das gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Die Vorgabe ist, dass das Gebäude eine Bruttodachfläche von mindestens 50 Quadratmetern aufweist. Die Ausrichtung des Daches spielt keine Rolle. Auch gibt es keine Vorgaben für die Größe der Solaranlage.
Jedoch sind auch hier wie z. B. in Baden-Württemberg Ausnahmen möglich. Sei es, dass die zu installierende Photovoltaik-Anlage sich nicht rechnet und daher unwirtschaftlich im Betrieb ist oder zu viele Aufbauten notwendig sind, dass die Solarmodule keinen Platz mehr finden.
Der Bauherr oder Gebäudeeigentümer muss die Erfüllung der Solarpflicht bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung des Baus oder der Sanierung nachweisen. Kann er das nicht, muss er einen Nachweis erbringen, dass die Erfüllung der Solarpflicht technisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.-
Einzelne Vorschriften des Klimaschutzgesetzes wie beispielsweise die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage werden vom Senat in der Umsetzungsverordnungen präzisiert.
Keine Solar-Carport-Pflicht für offene Parkplätze in Hamburg
Eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen auf offenen Parkplätzen wie z. B. in Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein ist derzeit in Hamburg nicht im Fokus.
Passend dazu:
- Solar-Carport Pflicht für neue Parkplätze in Baden-Württemberg, Privat- wie Firmenparkplätze o. ä
- Die Solarpflicht für Carports in Schleswig-Holstein kommt!
Welches sind wichtigsten Punkte für die Solarpflicht in Hamburg?
§ 1 der Umsetzungsverordnung beschreibt den Anwendungsbereich der Photovoltaik-Pflicht. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m².
Was sind die Ausnahmen?
- Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt.
- Bestandsbauten, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt.
- Bei Gebäuden, bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird.
- Unterirdische Bauten
- Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen.
- Traglufthallen und Zelte.
- Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
- Bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei denen mit einer Dachhauterneuerung nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird.
- Das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind.
- Keine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige Dachfläche tragenden Gebäudeteils zur Aufnahme auch der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaik-Anlage gegeben ist.
- Wenn bei Gebäuden mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023 keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann.
- Dachflächen, auf denen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann.
- Mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen.
- Mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen
- Weitere Punkte sind unter §4 Entfallen der Pflichten geregelt. Unter § 5 ist der Nachweis beim Entfallen der Pflichten geregelt.
Wo und wann muss der Nachweis erbracht werden?
Im § 3 Nachweisverfahren sind die Details geregelt. Nach Beendigung des Bauvorhabens oder der Dachhauterneuerung muss innerhalb von 12 Monaten die zuständige Behörde informiert werden.
Wo und wer ist die zuständige Behörde?
Es ist das Amt für Energie und Klima der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA).
Die BUKEA ist eine von elf Fachbehörden des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie entspricht einem Ministerium in Flächenländern und ist zuständig für die Umwelt- und Energiepolitik sowie seit 2020 auch für die Agrarpolitik der Hansestadt.
Die BUKEA ist seit Januar 2019 untergliedert in fünf Ämter (vergleichbar mit Abteilungen in anderen Landesministerien):
- Zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungen (ZR)
- Wasser, Abwasser und Geologie (W)
- Naturschutz, Grünplanung und Bodenschutz (N)
- Immissionsschutz und Abfallwirtschaft (I)
- Energie und Klima (E)
Der Dienstsitz der BUKEA ist seit Juli 2013 in der Neuenfelder Straße 19 in 21109 Hamburg-Wilhelmsburg.
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