Solarpflicht: Photovoltaik-Pflicht oder -Zwang für Schleswig-Holstein?
Veröffentlicht am: 20. März 2021 / Update vom: 6. September 2022 – Verfasser: Konrad Wolfenstein
Nach der Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 08. Mail 2022 haben sich CDU und Grüne auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Sie haben sich darauf verständigt bis 2040 mit Schleswig-Holstein klimaneutral zu werden. Dafür soll die Landesbauordnung entsprechend überarbeitet werden. Die Solarpflicht soll für Schleswig-Holstein 2025 kommen.
Was bisher geschah
Die Pflicht, Solarenergie zu nutzen, ist so neu nicht. Würde es nach dem Willen des damaligen Schleswig-Holsteiner Umweltministers Jan Philipp Albrecht gehen, dann schon am liebsten „heute als morgen“
„Mit dem neuen Gesetz schreiben wir das Drehbuch für die Energiewende und den Klimaschutz in Schleswig-Holstein weiter. Das Gesetz wird entscheidend dazu beitragen, dass unser Land eine nachhaltige ökologische und ökonomische Zukunft hat“, sagte damals Umweltminister Albrecht in einer Kabinettssitzung vom 16.02.2021.
Die Novellierung sieht eine Reihe von Punkten zum Ausbau der Photovoltaik vor. So soll bei neu errichteten Parkplätzen mit mehr als 100 Stellplätzen zukünftig eine Überdachung mit Photovoltaikanlagen zum Standard werden. Auch beim Neubau und der Dach-Renovierung von Nichtwohngebäuden sollen Photovoltaikanlagen auf dem Dach grundsätzlich standardmäßig errichtet werden. Auch der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik soll im Rahmen des Landesentwicklungsplanes vorangebracht werden. Auf Bundesebene wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass PV-Pilotprojekte in Verbindung mit Lärm- und Sichtschutzwänden von Bundesautobahnen und Bundesstraßen auf den Weg gebracht sowie Rast- und Parkplätze mit Ladestationen und PV-Anlagen ausgestattet werden.
Passend dazu:
Stärkerer Ausbau von Photovoltaik auf Nichtwohngebäuden
Der Fokus liegt hier auf:
- Neubau von Nichtwohngebäuden
- Dach-Renovierungen von Nichtwohngebäuden
Ähnlich wie in Baden-Württemberg. Genaue Details und Ablauf sind noch nicht bekannt. Startschuss für den Beginn ist voraussichtlich Anfang 2022.
Was sind Nichtwohngebäude?
- Nichtwohngebäude umfasst eine Vielzahl an geschlossenen Räumen, in denen mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche Nichtwohnzwecken dient. Die Nutzfläche ist in der DIN 277 definiert. Die DIN-Norm DIN 277 dient zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Die Flächenermittlung nach dieser Norm ist u. a. Grundlage für die Gebührenberechnung der Baugenehmigung, weshalb für nahezu jedes Gebäude eine Flächenermittlung nach DIN 277 vorhanden ist.
- Andersherum sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.
Nichtwohngebäude sind:
- Verwaltungs- und Bürogebäude
- Fabrikhallen, Werkstattgebäude, Lagerhallen, auch Logistikzentren, Handelsgebäude oder ähnliches
- Parkhäuser
- Hotels, Gaststätten, Kinos u. a.
- Schul- und Hochschulbauten, Museen, Theater, Sporthallen u. a.
- Gebäude der Energie-, Abfall- und Wasserwirtschaft
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Anstaltsgebäude wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten u. a.
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