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Solar / Photovoltaik Glossar

Solar / Photovoltaik Glossar - Bild: Kampan|Shutterstock.com

Solar / Photovoltaik Glossar – Bild: Kampan|Shutterstock.com

 

Glossar mit Begriffen aus der Photovoltaik / Solar Wirtschaft in alphabetischer Reihenfolge

 

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Ackerzahl:

Als Ackerzahl (AZ), auch Ackerwertzahl oder Bodenpunkte (BP), wird in Deutschland ein Index bezeichnet, der die Qualität einer Ackerfläche bemisst. Sie wird ausgehend von der Bodenzahl durch Zu- und Abschläge auf Grund von Faktoren wie Klima oder ausgewählter Landschaftsmerkmale wie z. B. Hangneigung und Waldschatten ermittelt, insofern diese von den Standardwerten (u. a. 8 °C mittl. Jahrestemperatur, 600 mm mittl. Jahresniederschlag, keine oder sehr geringe Hangneigung) abweichen. Die Ackerzahl kann als Korrektur der Bodenzahl unter Bewertung der natürlichen Bedingungen des individuellen Standortes gesehen werden.

Die Skala möglicher Werte reicht von 1 (sehr schlecht) bis 120 (sehr gut). Ein Kartenwerk, aus dem die Ackerwertzahl hervorgeht, ist die DGK 5 Bo, die im Zuge der Reichsbodenschätzung 1934 erarbeitet wurde. Siehe hierzu auch: Bodenschätzungsgesetz

Passend dazu:

 

Autonome bzw. autarke Stromversorgung:

Im Vergleich zur Insellösung geht es bei der autonomen bzw. autarken Stromversorgung auch um die Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz, wobei überschüssiger Strom jederzeit ins öffentliche Stromnetz eingebunden und von dort bei Bedarf wieder geholt werden kann. Je höher der Autonomisierungsgrad, umso höher die Unabhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz und umso größer die Möglickeit der Monetarisierung des selbst produzierten Sonnenstroms.

Passend dazu:

 

Baubewilligung:

Eine Baugenehmigung bzw. Bauerlaubnis, in Österreich, der Schweiz und der Freien Hansestadt Bremen auch Baubewilligung, ist im öffentlichen Baurecht die Genehmigung, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen. Sie wird von einer Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Die Baugenehmigung ist ein sogenannter begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: Sie begünstigt den Bauherrn, der die Genehmigung erhält, belastet aber unter Umständen dessen Nachbarn.

Als sog. „baurechtliche Unbedenklichkeitserklärung“ stellt sie rechtsverbindlich fest, dass das Vorhaben nicht in Widerspruch zu Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Bei der Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB), die im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehen, wirkt die Baugenehmigung zudem konstitutiv, d. h. rechtsbegründend.

 

Bauerlaubnis:

Eine Baugenehmigung bzw. Bauerlaubnis, in Österreich, der Schweiz und der Freien Hansestadt Bremen auch Baubewilligung, ist im öffentlichen Baurecht die Genehmigung, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen. Sie wird von einer Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Die Baugenehmigung ist ein sogenannter begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: Sie begünstigt den Bauherrn, der die Genehmigung erhält, belastet aber unter Umständen dessen Nachbarn.

Als sog. „baurechtliche Unbedenklichkeitserklärung“ stellt sie rechtsverbindlich fest, dass das Vorhaben nicht in Widerspruch zu Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Bei der Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB), die im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehen, wirkt die Baugenehmigung zudem konstitutiv, d. h. rechtsbegründend.

 

Baugenehmigung:

Eine Baugenehmigung bzw. Bauerlaubnis, in Österreich, der Schweiz und der Freien Hansestadt Bremen auch Baubewilligung, ist im öffentlichen Baurecht die Genehmigung, eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen. Sie wird von einer Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Die Baugenehmigung ist ein sogenannter begünstigender Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung: Sie begünstigt den Bauherrn, der die Genehmigung erhält, belastet aber unter Umständen dessen Nachbarn.

Als sog. „baurechtliche Unbedenklichkeitserklärung“ stellt sie rechtsverbindlich fest, dass das Vorhaben nicht in Widerspruch zu Vorschriften steht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Auf die Erteilung besteht ein Anspruch. Bei der Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB), die im Ermessen der Genehmigungsbehörde stehen, wirkt die Baugenehmigung zudem konstitutiv, d. h. rechtsbegründend.

 

Bauleitplanung:

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungs­werkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in Deutschland. Das in Österreich gebräuchliche Verfahren nennt sich Örtliche Raumordnung und ist ähnlich zum deutschen Vorgehen aufgebaut, wenngleich Unterschiede bestehen. Die Raumplanung in der Schweiz wiederum weicht im Vorgehen aufgrund des ausgeprägten Föderalismus grundlegend von der in Deutschland und Österreich ab.

Passend dazu:

 

Bebauungsplan:

Ein Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) ist ein Instrument der räumlichen Planung in Deutschland. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Teils eines Gemeindegebiets und bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 BauGB).

Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde auf Beschluss ihres Gemeinderats als Satzung die zulässigen, städtebaulich relevanten Nutzungen auf einem Grundstück nach Art und Maß fest.[1] Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 – 4 BauGB).
Passend dazu:

 

Benachteiligte Gebiete:

Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete wird in einigen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich als Instrument zur flächendeckenden Erhaltung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten eingesetzt. Diese Maßnahme wurde aus dem Bergbauernprogramm der EWG entwickelt.

In den geförderten benachteiligten Gebieten ist aufgrund erschwerter natürlicher Produktionsbedingungen die Tendenz zur Aufgabe der Landwirtschaft höher als in nicht benachteiligten Gebieten – durch Höhenlage, Hangneigung, klimatische Voraussetzungen, Erreichbarkeit oder durch die geringe Bodenqualität. Benachteiligte Gebiete unterteilt man in die Gebietskategorien Berggebiet, Benachteiligte Agrarzonen und Kleine Gebiete. Neben erschwerten Produktionsbedingungen liegt in benachteiligten Gebieten auch eine geringe Bevölkerungsdichte vor.

In Deutschland werden 50 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen als benachteilige Gebiete ausgewiesen. Die Abgrenzungskriterien regelt die Richtlinie 86/465/EWG.

 

Bodenklimazahl:

Die Bodenwertzahl (BWZ), auch Bodenklimazahl (BKZ), ist in Deutschland ein Vergleichswert zur Bewertung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Böden. Sie ist somit auch eine ökonomische Kennzahl. Sie wird mit den Daten der Bodenschätzung ermittelt und reicht von 0 (sehr niedrig) bis ca. 100 (sehr hoch). Die Werte sind an einer Normgemeinde mit dem Wert 100 ausgerichtet. Theoretisch sind über Klimazuschläge auch Werte über 100 möglich. International wird der Bodenwert (englisch soil fertility) über das Bodenklassifikationssystem der World Reference Base for soil resources ermittelt, in den USA nach den Daten der USDA Soil Taxonomy.

Passend dazu:

 

Bodenpunkte:

Als Ackerzahl (AZ), auch Ackerwertzahl oder Bodenpunkte (BP), wird in Deutschland ein Index bezeichnet, der die Qualität einer Ackerfläche bemisst. Sie wird ausgehend von der Bodenzahl durch Zu- und Abschläge auf Grund von Faktoren wie Klima oder ausgewählter Landschaftsmerkmale wie z. B. Hangneigung und Waldschatten ermittelt, insofern diese von den Standardwerten (u. a. 8 °C mittl. Jahrestemperatur, 600 mm mittl. Jahresniederschlag, keine oder sehr geringe Hangneigung) abweichen. Die Ackerzahl kann als Korrektur der Bodenzahl unter Bewertung der natürlichen Bedingungen des individuellen Standortes gesehen werden.

Die Skala möglicher Werte reicht von 1 (sehr schlecht) bis 120 (sehr gut). Ein Kartenwerk, aus dem die Ackerwertzahl hervorgeht, ist die DGK 5 Bo, die im Zuge der Reichsbodenschätzung 1934 erarbeitet wurde. Siehe hierzu auch: Bodenschätzungsgesetz

Passend dazu:

 

Bodenschätzungsgesetz:

Das deutsche Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) vom 20. Dezember 2007, als Nachfolger des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens in Deutschland vom 16. Oktober 1934 (Reichsbodenschätzung), dieses zuletzt geändert am 11. Oktober 1995, sieht vor, dass „für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen“ (§ 1) eine flächendeckende Bewertung „landwirtschaftlich nutzbarer Flächen“ durchgeführt wird. Hierbei soll einerseits die Beschaffenheit des Bodens festgestellt und andererseits sollen die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) beurteilt werden (§ 2). Als Referenz für die Beurteilungen dienen ausgewählte Muster-Grundstücke (§ 4). Die Ergebnisse sind offenzulegen und im Liegenschaftskataster festzuhalten (§ 9, § 11). Bei wesentlicher Änderung der Bodenverhältnisse sowie bei neuer Hauptfeststellung des Einheitswertes sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen (§ 12, § 13).

 

Bodenschätzung:

Unter Bodenschätzung, auch Bonitierung oder Bonitur, versteht man die Bewertung der Ertragsfähigkeit und damit die Schätzung des Wertes (Bodenbonität) landwirtschaftlicher Grundstücke (Ackerböden oder Grünlandböden). Dazu wird zunächst im Rahmen der Acker- bzw. Grünlandschätzung die Ertragsfähigkeit des Grundstücks beurteilt, die sich allein aus dem Boden und bei Grünland zusätzlich aus dem Klima ergibt. Danach erfolgen Zu- oder Abschläge, die die Geländeeigenschaft (z. B. Hangneigung) berücksichtigen. Siehe hierzu auch: Bodenschätzungsgesetz

 

Bodenverdichtung:

Von Bodenverdichtung wird gesprochen, wenn es durch Aufbringen hoher Last zu einer Verformung und somit zu einer Veränderung des Drei-Phasen-Systems Boden kommt.

Bei relativ geringer Auflast stellt sich eine reversible (elastische) Verformung ein, die nach dem Beenden der Belastung wieder in den Ausgangszustand zurückfedert. Kommt es zu einer Belastung über den Punkt der Vorbelastung, so zeigt sich eine plastische Verformung, die nicht reversibel und somit nicht vollständig in den Ausgangszustand zurückfedert. Somit kommt es vor allem bei dem Überschreiten der Vorbelastung zu einer Scherung der Bodenpartikel gegeneinander und einer Einregelung dieser mit einer Zunahme der festen Phase mit gleichzeitiger Abnahme der flüssigen und gasförmigen Phase. Die Verdichtung kann weit in die Tiefe reichen, sie ist abhängig von der Druckverteilung (Druckzwiebel) unter der Last.

 

Bodenversiegelung:

Flächenversiegelung oder Bodenversiegelung bezeichnet das Bedecken des natürlichen Bodens durch Bauwerke des Menschen. Von Flächenversiegelung wird deshalb gesprochen, weil in den Boden von oben kein Niederschlag mehr eindringen kann und so viele der dort normalerweise ablaufenden Prozesse gestoppt werden. Zur Versiegelung werden auch nicht sichtbare Bauwerke unter der Erdoberfläche gezählt, wie z. B. Leitungen, Kanäle, Fundamente sowie stark verdichtete Böden.

Der Grad der Bodenversiegelung wird anhand der Bodenpunkte ermittelt. Für Grün- oder Ackerflächen gilt: eine geringe Bodenpunktzahl eignet sich unter ökologischen Gesichtspunkten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (idealerweise unter 25 Bodenpunkte, nicht über 25 Bodenpunkte).

 

Bodenwertzahl:

Die Bodenwertzahl (BWZ), auch Bodenklimazahl (BKZ), ist in Deutschland ein Vergleichswert zur Bewertung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Böden. Sie ist somit auch eine ökonomische Kennzahl. Sie wird mit den Daten der Bodenschätzung ermittelt und reicht von 0 (sehr niedrig) bis ca. 100 (sehr hoch). Die Werte sind an einer Normgemeinde mit dem Wert 100 ausgerichtet. Theoretisch sind über Klimazuschläge auch Werte über 100 möglich. International wird der Bodenwert (englisch soil fertility) über das Bodenklassifikationssystem der World Reference Base for soil resources ermittelt, in den USA nach den Daten der USDA Soil Taxonomy.

Passend dazu:

 

DG K5 Bo:

Die DGK 5 Bo, eine Variante der Deutschen Grundkarte, ist die Bodenkarte auf Grundlage der Bodenschätzung in Folge des Bodenschätzungsgesetzes von 1934. Die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung wurden bodenkundlich interpretiert und als Karte dargestellt. Da das Ziel der Bodenschätzung war, die Qualität des Bodens als Grundlage für die Besteuerung zu ermitteln, orientieren sich die Grenzen dieser Bodenkarte überwiegend an Schlag- und Eigentumsgrenzen.

Bodenkundlich relevante Abgrenzungskriterien wie Bodentyp, Bodenart, Wasserverhältnisse (Grundwasser, Stauwasser) werden geringer oder gar nicht berücksichtigt. Die Bodenwertzahl, zusätzlich in Abhängigkeit vom vorherrschenden Klima und den Geländeverhältnissen, ist Grundlage für die Ackerzahl (auch Bodenpunkte genannt), welche als Maßstab für die Ertragsleistung von Böden angegeben wird.

Die Bodenkarte enthält auf der Basis der Deutschen Grundkarte 1:5.000 die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 sowie Angaben über die Bodenbeschaffenheit bis zur Tiefe von zwei Metern anhand von Bodenprofilen. Bewertungsschlüssel und Bodentyp sind in der Zeichenerklärung erläutert. Die Bodenkarte gibt in geologisch-bodenkundlicher Hinsicht einen Überblick über die Gliederung, den Aufbau und die Werteverhältnisse der Böden. Benötigt wird diese Karte unter anderem für Grundstücksverkehr, Wirtschaftsberatung, Flurbereinigung und Bodenverbesserung.

 

EEG – Erneuerbare Energien Gesetz:

Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. Seit 2000 erweiterte es schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz.

Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms soll nach EEG 2021 bis zum Jahr 2030 auf 65 % steigen. Noch vor dem Jahr 2050 soll der gesamte in der Bundesrepublik Deutschland verbrauchte Strom treibhausgasneutral erzeugt werden.

Passend dazu:

 

EEG-Umlage:

Die EEG-Umlage gibt den Betreibern von erneuerbaren Energien Investitions- und Planungssicherheit, denn das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) sichert eine feste Vergütung zu. Die Betreiber der Stromnetze und deren Infrastruktur müssen nach dem EE-Gesetz den Strom aus erneuerbaren Energien bevorzugt einkaufen. Die Strom-Einkaufspreise für erneuerbare Energien sind in der EEG geregelt. An der Strombörse handeln die Netzbetreiber den EEG geförderten Strom.

Die Differenz aus den Ausgaben und Einnahmen des Stromhandels werden jeweils mit der EEG-Umlage ausgeglichen. Weil der Strom aus erneuerbaren Energien teurer gehandelt wird als aus konventionellen Quellen (Atomkraft und Kohle sind viel stärker subventioniert und müssen vom Steuerzahler ebenso getragen werden), wird die in der EEG festgelegte Vergütung von den Stromnetzbetreibern an die Betreiber von erneuerbaren Energien erstattet und der Differenzbetrag auf die Stromkunden umgelegt.

 

Emissionszertifikate:

Der Emissionsrechtehandel, Emissionshandel oder Handel mit Emissionszertifikaten, ist ein marktbasiertes Instrument zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung, mit dem ökonomische Anreize zur Reduktion von Schadstoffemissionen geschaffen werden. Emissionshandelssysteme für CO2 und andere Treibhausgase werden in China, der Europäischen Union und anderen Ländern als wichtiges Instrument zur Eindämmung des Klimawandels eingesetzt.

In einem Emissionshandelssystem verteilt oder verkauft eine zentrale Behörde eine begrenzte Anzahl von Zertifikaten, die zur Emission einer bestimmten Menge eines Schadstoffs über einen definierten Zeitraum berechtigen. Emittenten müssen am Ende des Zeitraums Zertifikate in Höhe ihrer Emissionen vorweisen. Dazu müssen sie von der Behörde oder anderen Emittenten ausreichend Zertifikate erhalten bzw. zukaufen. Überschüssige Zertifikate können sie an andere Emittenten verkaufen.

Der Emissionshandel ist eine marktbasierte Form der Umweltregulierung, die es ermöglicht, dezentral zu entscheiden, wie Emissionen am kosteneffektivsten eingespart werden können. Dies steht im Gegensatz zu ordnungsrechtlichen Umweltvorschriften und staatlichen Subventionen.

Es besteht ein breiter wissenschaftlicher Konsens unter Ökonomen, dass der Emissionshandel ein effektives und effizientes Instrument zur Reduktion von Emissionen ist.

 

Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan, FNP) ist ein Instrument der räumlichen Planung in der Bundesrepublik Deutschland, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird. Er wird durch die Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit aufgestellt und gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bodennutzungen werden dann durch Bebauungspläne für einzelne Teile des Gemeindegebiets konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.

Die möglichen Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert. Ergänzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung.

Passend dazu:

 

Flächenversiegelung:

Flächenversiegelung oder Bodenversiegelung bezeichnet das Bedecken des natürlichen Bodens durch Bauwerke des Menschen. Von Flächenversiegelung wird deshalb gesprochen, weil in den Boden von oben kein Niederschlag mehr eindringen kann und so viele der dort normalerweise ablaufenden Prozesse gestoppt werden. Zur Versiegelung werden auch nicht sichtbare Bauwerke unter der Erdoberfläche gezählt, wie z. B. Leitungen, Kanäle, Fundamente sowie stark verdichtete Böden.

Der Grad der Bodenversiegelung wird anhand der Bodenpunkte ermittelt. Für Grün- oder Ackerflächen gilt: eine geringe Bodenpunktzahl eignet sich unter ökologischen Gesichtspunkten für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage (idealerweise unter 25 Bodenpunkte, nicht über 25 Bodenpunkte).

 

Freiflächenanlage:

Unter einer Photovoltaik-Freiflächenanlage versteht man eine Photovoltaikanlage, die nicht auf einem Gebäude oder an einer Fassade, sondern ebenerdig auf einer freien Fläche aufgestellt ist. Eine Freiflächenanlage ist ein fest montiertes System, bei dem mittels einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azimut) ausgerichtet werden.

 

Freilandanlage:

Unter einer Photovoltaik-Freilandanlage versteht man eine Photovoltaikanlage, die nicht auf einem Gebäude oder an einer Fassade, sondern ebenerdig auf einer freien Fläche aufgestellt ist. Eine Freilandanlage ist ein fest montiertes System, bei dem mittels einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azimut) ausgerichtet werden.

 

Grünlandzahl:

Die Grünlandzahl (GZ) (1 bis 100) ist ein Maßstab der Ertragsfähigkeit von Grünland bei der Bodenschätzung. Die GZ wird anhand des Grünlandbewertungsrahmens der Reichsbodenschätzung oder des verbesserten Rostocker Grünlandbewertungsrahmens ermittelt. Grundlage für die Ermittlung der GZ ist die Grünlandgrundzahl, die das prozentuale Ertragsverhältnis einer bestimmten Grünlandfläche zum besten Boden angibt.

Grundlagen für die Ermittlung der GZ sind die Bodenpunkte sowie fünf Bodenarten, drei Bodenstufen, drei Klimastufen und neun Wasserstufen, wobei zunehmende Nässe durch + und zunehmende Trockenheit mit − gekennzeichnet werden. Weiterhin werden entsprechende Abschläge für Neigung oder Reliefierung, Flächenverlust durch Gräben und Wege u. a. berücksichtigt. Sind keine ertragsmindernden Faktoren vorhanden, entspricht die GZ der Grünlandgrundzahl.

Der Ertragsfähigkeit liegt eine Schätzung des Ertrags in dt/ha bei normaler Bewirtschaftung zugrunde, umgerechnet auf eine gute Qualität. Methodisch wird die GZ wie die Ackerzahl / Bodenpunkte ermittelt.

Passend dazu:

 

Grünordnungsplan:

Der Grünordnungsplan (kurz GOP) ist ein Begriff aus der Landschaftsplanung und bildet die ökologische Grundlage für den Bebauungsplan. Er konkretisiert die Vorgaben des Landschaftsplanes und besitzt in den meisten Ländern keine eigene Rechtswirksamkeit, lediglich in den Bebauungsplan übernommene Festsetzungen werden verbindlich.

Der Grünordnungsplan integriert vielfach Aufgaben, die sich aus den Naturschutzgesetzen (Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung) bzw. dem Baugesetzbuch (Umweltbericht) ergeben. Die Stellung des
Grünordnungsplans innerhalb der Raumplanung ist im Artikel Landschaftsplanung erläutert.

Passend dazu:

 

Insellösung:

Als Insellösung wird eine Problemlösung bezeichnet, die ein spezielles Problem löst, die aber so speziell ist, dass sie nicht mehr verändert werden kann, um ein anderes, ähnliches Problem zu lösen.

Als Insellösung werden technische Systeme bezeichnet, die nur innerhalb ihrer eigenen Grenzen wirksam sind und nicht mit ähnlichen oder verwandten Systemen der Umgebungsvariablen zusammenwirken können bzw. kompatibel sind. Das Gegenteil davon ist Interoperabilität. Insellösungen findet man auch in Kernkraftwerken, damit ein manipulativer Fremdeingriff von außen verhindert werden kann.

In der Photovolaik ist eine Solar-Inselanlage eine eigenständige und von außen abgeschlossene Photovoltaikanlage. Die Anlage ist nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden, um produzierten Strom einzuspeisen. Umgekehrt kann aber auch kein Strom „von außen“ zugeführt werden.

Passend dazu:

 

Konversionsfläche:

Der Begriff Konversion (auch Umnutzung oder Nutzungsänderung) beschreibt in der Stadtplanung die Wiedereingliederung von Brachflächen in den Wirtschafts- und Naturkreislauf oder die Nutzungsänderung von Gebäuden. Er wird vor allem im Zuge der Umnutzung von ehemaligen militärischen Anlagen (Konversionsflächen) für zivile Zwecke verwendet. Im Laufe der Jahre fand der Begriff auch bei anderen Entwicklungsflächen Anwendung. Hierbei kann es sich je nach Lage um eine bauliche Wiedernutzung (Inwertsetzung) oder um eine freiräumliche Folgenutzung (Revitalisierung) handeln. Im Rahmen der Innenentwicklung der Städte steht die Wiedernutzbarmachung von Flächen und soweit möglich auch von Hochbauten im Vordergrund. Es kann aber durchaus auch in dicht bebauter Umgebung die Anlage eines Stadtteilparks angemessen sein.

 

Landwirtschaftliche Vergleichszahl:

Die Landwirtschaftliche Vergleichszahl (LVZ) beschreibt die ungefähre landwirtschaftliche oder gärtnerische Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Basis des am 16. Oktober 1934 erlassenen Gesetzes über die Bewertung des Kulturbodens.

Die Berechnung der LVZ umfasst dabei Faktoren wie:

Dieses System ermöglicht eine möglichst objektive Einschätzung, sowie eine hinreichend gute Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Betrieben.

Auch bei der Subvention von landwirtschaftlichen Betrieben wird die LVZ mit einbezogen.

Passend dazu:

 

Offene Parkplätze:

Was sind offene Parkplätze? Damit sind nicht öffentliche Parkplätze gemeint. Bei offenen Parkplätzen handelt es sich zumeist um:

Passend dazu:

 

Ökologieverträglichkeit:

Die Umweltverträglichkeit (auch Ökologieverträglichkeit) ist ein Maß für die direkten und indirekten Auswirkungen einer ursächlich durch den Menschen hervorgerufene Veränderung der Umweltbedingungen auf Böden, Gewässer, Luft, Klima, Menschen, Tiere und Pflanzen. In politischer und kommerzieller Prosa bezeichnet „umweltverträglich“ in der Regel jedoch eine nur sehr selten quantifizierte, oft auch nur diffus bezeichnete Qualität eines Produkts oder Vorhabens.

Ökonomisch betrachtet ist die Umweltverträglichkeit die Minimierung der umweltschädigenden Wirkungen aus Wirtschaft-, Staats- und Individualhandlungen. Sozial betrachtet ist die Umweltverträglichkeit ein Mehr an Bedürfnisbefriedigung bei weit weniger Naturinanspruchnahme. Umweltverträglichkeit korrespondiert mit Sozialverträglichkeit.

Ein Minimum von Umweltverträglichkeit ist von Gesetzes wegen im Umweltrecht vorgeschrieben. So muss im Rahmen der Genehmigung von Industrieanlagen, Flächennutzungsplänen, Straßenbaumaßnahmen etc. meist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In Deutschland wird dies vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, in der Schweiz vom Umweltschutzgesetz.

Eine zusätzliche, freiwillige Umweltverträglichkeit bringt den Unternehmen zudem Verbesserungen des Images, besseren Absatzchancen, Personalmotivation, Kostensenkungen (Einsparungen bei Material und Energie) und somit bessere Kreditwürdigkeit sowie Risikominderung (Gesundheitsschutz, Vermeidung zukünftiger Altlasten). Die Umweltverträglichkeit der Unternehmen kann durch verschiedene Mittel gefördert werden, beispielsweise durch das Kaufverhalten der Verbraucher und staatliche Maßnahmen wie Subventionen, Steuerreduktionen und Lenkungsabgaben (Umweltsteuern). Maßnahmen, die einen geringen Umfang und/oder eine kleine Wirkung haben, aber zwecks Imageförderung intensiv und medienwirksam beworben werden, werden allerdings dem Greenwashing zugerechnet.

 

Reichsbodenschätzung:

Das deutsche Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) vom 20. Dezember 2007, als Nachfolger des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens in Deutschland vom 16. Oktober 1934 (Reichsbodenschätzung), dieses zuletzt geändert am 11. Oktober 1995, sieht vor, dass „für den Zweck einer gerechten Verteilung der Steuern, einer planvollen Gestaltung der Bodennutzung und einer Verbesserung der Beleihungsunterlagen“ (§ 1) eine flächendeckende Bewertung „landwirtschaftlich nutzbarer Flächen“ durchgeführt wird. Hierbei soll einerseits die Beschaffenheit des Bodens festgestellt und andererseits sollen die natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) beurteilt werden (§ 2). Als Referenz für die Beurteilungen dienen ausgewählte Muster-Grundstücke (§ 4). Die Ergebnisse sind offenzulegen und im Liegenschaftskataster festzuhalten (§ 9, § 11). Bei wesentlicher Änderung der Bodenverhältnisse sowie bei neuer Hauptfeststellung des Einheitswertes sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen (§ 12, § 13).

Unter Bodenschätzung, auch Bonitierung oder Bonitur, versteht man die Bewertung der Ertragsfähigkeit und damit die Schätzung des Wertes (Bodenbonität) landwirtschaftlicher Grundstücke (Ackerböden oder Grünlandböden). Dazu wird zunächst im Rahmen der Acker- bzw. Grünlandschätzung die Ertragsfähigkeit des Grundstücks beurteilt, die sich allein aus dem Boden und bei Grünland zusätzlich aus dem Klima ergibt. Danach erfolgen Zu- oder Abschläge, die die Geländeeigenschaft (z. B. Hangneigung) berücksichtigen.

 

Solarfeld:

Unter einem Solarfeld versteht man eine Photovoltaikanlage, die nicht auf einem Gebäude oder an einer Fassade, sondern ebenerdig auf einer freien Fläche aufgestellt ist. Ein Solarfeld ist ein fest montiertes System, bei dem mittels einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azimut) ausgerichtet werden.

 

Solarpark:

Unter einem Solarpark versteht man eine Photovoltaikanlage, die nicht auf einem Gebäude oder an einer Fassade, sondern ebenerdig auf einer freien Fläche aufgestellt ist. Ein Solarpark ist ein fest montiertes System, bei dem mittels einer Unterkonstruktion die Photovoltaikmodule in einem optimalen Winkel zur Sonne (Azimut) ausgerichtet werden.

 

Umweltverträglichkeit:

Die Umweltverträglichkeit (auch Ökologieverträglichkeit) ist ein Maß für die direkten und indirekten Auswirkungen einer ursächlich durch den Menschen hervorgerufene Veränderung der Umweltbedingungen auf Böden, Gewässer, Luft, Klima, Menschen, Tiere und Pflanzen. In politischer und kommerzieller Prosa bezeichnet „umweltverträglich“ in der Regel jedoch eine nur sehr selten quantifizierte, oft auch nur diffus bezeichnete Qualität eines Produkts oder Vorhabens.

Ökonomisch betrachtet ist die Umweltverträglichkeit die Minimierung der umweltschädigenden Wirkungen aus Wirtschaft-, Staats- und Individualhandlungen. Sozial betrachtet ist die Umweltverträglichkeit ein Mehr an Bedürfnisbefriedigung bei weit weniger Naturinanspruchnahme. Umweltverträglichkeit korrespondiert mit Sozialverträglichkeit.

Ein Minimum von Umweltverträglichkeit ist von Gesetzes wegen im Umweltrecht vorgeschrieben. So muss im Rahmen der Genehmigung von Industrieanlagen, Flächennutzungsplänen, Straßenbaumaßnahmen etc. meist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. In Deutschland wird dies vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt, in der Schweiz vom Umweltschutzgesetz.

Eine zusätzliche, freiwillige Umweltverträglichkeit bringt den Unternehmen zudem Verbesserungen des Images, besseren Absatzchancen, Personalmotivation, Kostensenkungen (Einsparungen bei Material und Energie) und somit bessere Kreditwürdigkeit sowie Risikominderung (Gesundheitsschutz, Vermeidung zukünftiger Altlasten). Die Umweltverträglichkeit der Unternehmen kann durch verschiedene Mittel gefördert werden, beispielsweise durch das Kaufverhalten der Verbraucher und staatliche Maßnahmen wie Subventionen, Steuerreduktionen und Lenkungsabgaben (Umweltsteuern). Maßnahmen, die einen geringen Umfang und/oder eine kleine Wirkung haben, aber zwecks Imageförderung intensiv und medienwirksam beworben werden, werden allerdings dem Greenwashing zugerechnet.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein umweltpolitisches Instrument der Umweltvorsorge mit dem Ziel, umweltrelevante Vorhaben vor ihrer Zulassung auf mögliche Umweltauswirkungen hin zu überprüfen. In der Regel ist sie beschränkt auf die Überprüfung der Auswirkungen auf die umweltbezogenen Schutzgüter. Ökonomische und soziale Folgen sind kein Bestandteil der UVP. Hierzu existieren weitere Instrumente wie z. B. die Sozialverträglichkeitsprüfung (Social Impact Assessment) oder die Nachhaltigkeitsprüfung (Impact Assessment).

Mittlerweile haben viele Staaten die Umweltverträglichkeitsprüfung in ihr nationales Rechtssystem implementiert; zunehmend spielt sie auch in den sogenannten Entwicklungsländern im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung eine bedeutende Rolle. Auch internationale Institutionen wie z. B. die Weltbank mit ihren „Operational Manuals“ verfügen über ein Instrumentarium zur Umweltfolgenabschätzung, das bei Projekt- und Kreditanfragen regelmäßig zum Einsatz gelangt.

Passend dazu:

 

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