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Reformversprechen und Regulierungsrealität: Die deutsche Arbeitszeitgesetz-Novelle im ökonomischen Prüfstand

Reformversprechen und Regulierungsrealität: Die deutsche Arbeitszeitgesetz-Novelle im ökonomischen Prüfstand

Reformversprechen und Regulierungsrealität: Die deutsche Arbeitszeitgesetz-Novelle im ökonomischen Prüfstand – Bild: Xpert.Digital

Flexibilität nur für wenige: Wie die Arbeitszeit-Reform ganze Branchen bedroht

Reform-Fail beim Arbeitszeitgesetz: Darum schlagen Wirtschaft und Experten jetzt Alarm

Das deutsche Arbeitszeitgesetz steht vor einer historischen Zäsur – doch die erhoffte Modernisierung droht in einem bürokratischen Labyrinth zu enden. Angetrieben durch wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hatte die schwarz-rote Koalition eine zeitgemäße Reform versprochen: Mehr Flexibilität für Beschäftigte und Unternehmen, die Abkehr von der starren Tageshöchstarbeitszeit hin zu einer Wochenarbeitszeit und der unbürokratische Umgang mit der neuen elektronischen Zeiterfassungspflicht. Doch der nun vorliegende Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sorgt quer durch die Wirtschaft für massive Kritik. Statt moderner Arbeitsmodelle wie der Vier-Tage-Woche den Weg zu bereiten, verknüpft das Gesetz dringend benötigte Flexibilität zwingend mit Tarifverträgen. Für Branchen mit geringer Tarifbindung – allen voran die ohnehin krisengebeutelte Systemgastronomie – bedeutet das: Sie bleiben im starren Korsett des analogen Industriezeitalters gefangen, während die Bürokratie weiter wächst. Eine ökonomische und sozialpolitische Analyse eines Gesetzentwurfs, der seine eigenen Versprechen konterkariert.

Wenn Koalitionsverträge auf Ministeriumsentwürfe treffen – und das Ergebnis enttäuscht

Die Ausgangslage: Ein überfälliges Gesetz trifft eine gespaltene Koalition

Das deutsche Arbeitszeitgesetz aus dem Jahr 1994 ist in seiner Grundstruktur ein Kind des analogen Industriezeitalters. Es schreibt eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht, in Ausnahmefällen zehn Stunden vor und sieht zwischen zwei Arbeitseinsätzen zwingend eine Ruhezeit von elf Stunden vor. Jahrzehntelang galt dieser Rahmen als sozialpolitische Errungenschaft – eine Schutzfunktion gegenüber der physischen Ausbeutung von Arbeitnehmern in Fabrikhallen und Bergwerken. Doch die Arbeitswelt hat sich fundamental gewandelt. Projektarbeit, Schichtdienst, digitale Plattformwirtschaft und die tiefgreifend veränderten Präferenzen jüngerer Beschäftigter stellen das starre Tagesarbeitszeitregime zunehmend infrage.

Der politische Impuls zur Reform war dabei klar: Bereits der Europäische Gerichtshof hatte in seinem sogenannten Stechuhr-Urteil vom 14. Mai 2019 (Rs. C-55/18) festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zog 2022 nach und stellte klar, dass die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bereits aus dem bestehenden deutschen Recht folgt. Auf dieses höchstrichterliche Doppelsignal hätte der Gesetzgeber zügig reagieren sollen – er tat es jahrelang nicht.

Die schwarz-rote Koalition aus CDU/CSU und SPD hat in ihrem Koalitionsvertrag vom April 2025 daher eine umfassende Arbeitszeitrechtsreform vereinbart. Die Kernversprechen: Einführung einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, mehr Flexibilität für Betriebe und Beschäftigte im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) sowie eine unbürokratische Regelung der Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Ministerin Bärbel Bas (SPD), der im Juni 2026 bekannt wurde, hat diese Erwartungen erheblich enttäuscht.

Der Referentenentwurf: Was das BMAS tatsächlich plant

Im Kern sieht der Entwurf zwei Hauptänderungen vor. Erstens: Die Tarifvertragsparteien sollen künftig statt einer täglichen eine maximale Wochenarbeitszeit vereinbaren können. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen würde dann wegfallen – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zugleich tarifliche Regelungen zum Gesundheitsschutz für die Beschäftigten vereinbart werden. Das klingt im ersten Moment wie ein sinnvoller Kompromiss, entfaltet in der Praxis jedoch eine erhebliche Selektivwirkung.

Zweitens: Arbeitgeber sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzeichnen. Die Aufzeichnung kann zwar auch durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte erfolgen, verantwortlich bleibt aber stets der Arbeitgeber. Tarifverträge sollen Ausnahmen ermöglichen, etwa eine nicht elektronische Erfassung oder eine Dokumentation bis spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung. Für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sind dauerhaft alternative Erfassungsformen vorgesehen.

Der Koalitionsvertrag hatte ausdrücklich eine „unbürokratische“ Regelung versprochen. Der Entwurf des BMAS liefert stattdessen ein ausdifferenziertes Regelwerk mit Grundpflicht, tariflichen Ausnahmen, größenbezogenen Sondertatbeständen und Übergangsfristen – ein Rechtskonstrukt, das zwangsläufig zu Auslegungsstreitigkeiten führen wird. Darüber hinaus entspricht die taggleiche elektronische Pflicht zwar den EuGH-Vorgaben in ihrer Schutzintention, bindet die Flexibilisierung der Arbeitszeitverteilung aber zugleich an das Vorhandensein von Tarifverträgen. Damit entsteht ein Widerspruch innerhalb des Entwurfs selbst: Die Digitalisierungspflicht gilt für alle, die Flexibilität nur für wenige.

Das Tarifbindungsproblem: Reform für eine privilegierte Minderheit

Der strukturelle Kernfehler des Entwurfs liegt in der Kopplung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit an Tarifverträge. In Deutschland waren 2025 knapp 48,7 Prozent aller Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben tätig. Das klingt nach einer knappen Mehrheit – tatsächlich aber variiert die Tarifbindung extrem stark nach Branchen und Betriebsgrößen. Während in der Gesamtwirtschaft rund 49 Prozent der Betriebe tarifgebunden sind, liegt der Anteil im Gastgewerbe bei gerade einmal 23 Prozent. Bezogen auf Betriebe statt Beschäftigte liegt die Quote noch weit darunter, da es vor allem größere Betriebe sind, die Tarifverträge abschließen: Bei Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten beträgt die Tarifbindung 77 Prozent, bei Betrieben mit 21 bis 50 Beschäftigten hingegen nur 35 Prozent.

Für die Systemgastronomie bedeutet dies: Ein Großteil der Branche würde von der im Koalitionsvertrag versprochenen Flexibilität schlicht ausgeschlossen, weil kein Tarifvertrag existiert, über den die notwendigen Regelungen vereinbart werden könnten. Der Bundesverband der Systemgastronomie (BdS) hat dies scharf kritisiert. BdS-Hauptgeschäftsführer Markus Suchert erklärte, der Entwurf bleibe deutlich hinter den Erwartungen der Branche zurück und verfehle die im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformziele. Dabei müsste sich die Systemgastronomie die dringend notwendige Flexibilität erst mühsam im Rahmen von Tarifverhandlungen sichern – ein Prozess, der Jahre dauern und angesichts der bestehenden Machtasymmetrien im Gastgewerbe mit erheblichen wirtschaftlichen Zugeständnissen verbunden wäre.

Diese Konstruktion konterkariert nicht nur den wirtschaftspolitischen Sinn der Reform, sondern verstärkt auch strukturelle Ungleichgewichte im Wettbewerb: Marktführer wie McDonald’s oder Burger King, die bereits Firmentarifverträge besitzen, könnten die neuen Flexibilitätsoptionen sofort nutzen. Kleinere Systemgastronomie-Ketten ohne Tarifbindung blieben hingegen im alten starren Regelwerk gefangen. Marc Biadacz, arbeits- und sozialpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass eine wöchentliche Höchstarbeitszeit für alle Arbeitnehmer gelten müsse – unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag vorliege oder nicht.

Systemgastronomie unter Druck: Die wirtschaftliche Dimension

Um die Tragweite der Debatte einordnen zu können, muss die volkswirtschaftliche Bedeutung der Systemgastronomie verstanden werden. Die Branche erzielte 2025 in Deutschland einen Gesamtumsatz von 36 Milliarden Euro – nach 35 Milliarden im Jahr 2024, was einem Anteil von rund 40 Prozent des gesamten deutschen Gastronomiemarkts entspricht. BdS-Mitgliedsunternehmen beschäftigen rund 120.000 Mitarbeitende und über 2.000 Auszubildende an nahezu 3.000 Standorten. Damit ist die Systemgastronomie nicht nur ein bedeutender Arbeitgeber, sondern auch ein Ausbildungsmotor und Integrationslabor für Berufseinsteiger, Studenten und Zugewanderte.

Doch die Branche steht unter erheblichem Druck. Das gesamte Gastgewerbe meldete im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat einen realen Umsatzrückgang von 4,9 Prozent. Die Zahl der Gastro-Insolvenzen stieg 2025 auf rund 2.900 – knapp 30 Prozent mehr als im Vorjahr. Gleichzeitig steigen die Personalkosten: Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum Januar 2026 auf 13,90 Euro angehoben, was pro Vollzeitkraft jährliche Mehrkosten von rund 2.275 Euro bedeutet. In diesem wirtschaftlichen Umfeld sind Flexibilitätsgewinne bei der Arbeitszeitgestaltung keine abstrakte Forderung, sondern ein konkreter Wettbewerbsfaktor.

Hinzu kommt das Fachkräfteproblem. Der DIHK-Report Fachkräftesicherung 2024/25 zeigt, dass die Gastronomie mit 64 Prozent zu den Branchen mit dem ausgeprägtesten Fachkräftemangel gehört – und 57 Prozent der Betriebe äußern den besonders starken Wunsch nach mehr zeitlicher Flexibilität. Mehr als 40 Prozent der Stellen in Hotellerie und Gastronomie sind derzeit unbesetzt. Die Hälfte der Ausbildungen in diesem Bereich wird nicht abgeschlossen. In diesem Kontext wird verständlich, warum die Systemgastronomie die Arbeitszeitflexibilisierung nicht als Instrument zur Arbeitsverdichtung, sondern als Werkzeug für bessere Work-Life-Balance und damit als Personalgewinnungsstrategie betrachtet. Wer seinen Mitarbeitenden ermöglichen kann, statt fünf gleich langen Tagen vier intensivere Arbeitstage zu arbeiten und so ein verlängertes Wochenende zu genießen, hat im Wettbewerb um knappes Personal einen entscheidenden Vorteil.

Die Zeiterfassungspflicht: Widerspruch zum Bürokratieabbau

Das zweite große Streitthema ist die Verpflichtung zur taggleichen elektronischen Arbeitszeiterfassung. In ihrer Schutzlogik ist diese Pflicht gut begründet: Das EuGH-Urteil von 2019 hat unmissverständlich klargestellt, dass ohne objektive Arbeitszeiterfassung die Arbeitnehmerrechte auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf ausreichende Ruhezeiten de facto nicht durchsetzbar sind. Der BAG-Beschluss von 2022 hat dies für das deutsche Recht konkretisiert. Die gesetzliche Kodifizierung einer längst höchstrichterlich geforderten Pflicht ist daher rechtlich konsequent.

Problematisch ist jedoch die konkrete Ausgestaltung im Spannungsfeld zum erklärten Bürokratieabbau der Koalition. Der schwarz-rote Koalitionsvertrag hatte versprochen, die Bürokratiekosten für die Wirtschaft um 25 Prozent (rund 16 Milliarden Euro) zu reduzieren und den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürger und Verwaltung um mindestens 10 Milliarden Euro zu senken. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) stellt in seinem Jahresbericht 2025 fest, dass die strukturelle Bürokratiebelastung der Wirtschaft weiterhin bei rund 64 Milliarden Euro jährlich liegt. Vor diesem Hintergrund ist jede neue Berichtspflicht, die Unternehmen ohne echten Mehrwert belastet, politisch inkonsistent.

Die Systemgastronomie erfasst die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden bereits für die weit überwiegende Zahl der Beschäftigten – das ist durch den Einsatz von Kassensystemen und Schichtplänen in der Branche quasi systemimmanent. Die Forderung des BdS geht daher nicht dahin, die Zeiterfassung grundsätzlich abzulehnen, sondern dahin, dass die Entscheidung über die Form der Erfassung den Unternehmen überlassen bleiben soll und sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientieren muss. Hier ist der Entwurf zu starr: Er schreibt die elektronische taggleiche Erfassung als Regelfall fest und lässt Ausnahmen nur auf tarifvertraglichem Weg zu – womit wieder dasselbe Tarifbindungsproblem entsteht.

Für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind dauerhaft Erleichterungen vorgesehen; für mittlere und größere Betriebe gelten nur zeitlich begrenzte Übergangsfristen. Die Kosten der Einführung elektronischer Zeiterfassungssysteme sind zwar überschaubar – cloudbasierte Lösungen kosten zwischen zwei und zwölf Euro pro Mitarbeiter und Monat –, doch der entscheidende Punkt ist nicht der Preis der Software, sondern die Frage der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. Der Grundsatz, dass der Staat Schutzziele vorschreibt, aber nicht die Methode zu ihrer Erreichung, ist ein bewährtes Prinzip guter Regulierung – und der Entwurf verstößt dagegen.

 

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Bürokratie statt Modernisierung: Der Referentenentwurf und seine wirtschaftlichen Folgen

Das europäische Koordinatensystem: Was die EU-Richtlinie tatsächlich erlaubt

Die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG legt Mindestvorschriften fest, setzt dabei jedoch bewusst auf ein wöchentliches statt ein tägliches Referenzsystem. Sie schreibt lediglich eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden (einschließlich Überstunden) im Bezugszeitraum vor sowie tägliche Ruhezeiten von elf Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit. Das bestehende deutsche Arbeitszeitgesetz mit seinem Achtstundentag-Prinzip geht über diese europäischen Mindeststandards hinaus – es schützt also mehr, als das EU-Recht verlangt.

Dies ist rechtlich zulässig und in mancher Hinsicht wünschenswert. Es bedeutet jedoch auch, dass Deutschland bei der Reform erheblichen Gestaltungsspielraum hätte, ohne EU-Recht zu verletzen. Die Einführung einer generellen wöchentlichen Höchstarbeitszeit – ohne Kopplung an Tarifverträge – wäre mit der Richtlinie 2003/88/EG vollständig vereinbar, solange die dort vorgesehenen Ruhezeiten und Obergrenzen eingehalten werden. Genau dies wurde im Koalitionsvertrag vereinbart: die Aufhebung der täglichen zugunsten einer wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze.

Der Entwurf des BMAS bleibt indes hinter dem europäisch Möglichen zurück. Er hält am Achtstundentag als gesetzlicher Grundnorm fest und öffnet die wöchentliche Flexibilisierung nur über Tarifverträge. Diese Konstruktion spiegelt weniger die sachliche Notwendigkeit wider als den politischen Kompromiss innerhalb der Koalition: Die SPD-Arbeitsministerin hat auf das Drängen der Gewerkschaften hin eine Tarifbindungsklausel eingebaut, die die Reform faktisch auf tarifgebundene Bereiche beschränkt. Das Ergebnis ist ein Entwurf, der das Reformversprechen buchstabengetreu umgeht, ohne es formal zu brechen.

Im europäischen Vergleich zeigt sich die Anomalie des deutschen Ansatzes deutlich. Deutschland gehört mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 33,9 Stunden zu den Ländern mit der kürzesten Arbeitszeit in Europa. Gleichzeitig sind die gesetzlichen Regelungen zur Verteilung dieser Arbeitszeit im Tagesverlauf erheblich restriktiver als in den meisten Nachbarländern. Frankreich, die Niederlande und andere EU-Mitglieder orientieren sich direkt an der wöchentlichen Richtlinie – und ermöglichen damit eine Arbeitszeitverteilung, die in Deutschland nur über komplizierte tarifliche Umwege erreichbar ist.

Flexibilität als sozialpolitische Chance: Die verkannte Dimension

Die politische Debatte verengt sich häufig auf die Arbeitgeberperspektive und übersieht dabei eine wichtige Dimension: Arbeitszeitflexibilität ist auch aus Arbeitnehmersicht ein hochgeschätztes Gut. Die Studie „Next Work in der Gastwelt“ des Deutschen Zukunftsinstituts für die Gastronomie zeigt, dass 77 Prozent der Arbeitnehmenden zeitliche Flexibilität als zentrales Arbeitsplatzmerkmal betrachten. Gleichzeitig sind in der Gastwelt nur 40 Prozent der Beschäftigten mit dem Angebot an zeitlich flexibler Arbeit zufrieden. Die Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit ist also erheblich.

Die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit würde es Beschäftigten ermöglichen, ihre Arbeitsstunden über vier statt fünf Tage zu verteilen und so ein dreitägiges Wochenende zu gewinnen – ein Modell, das in der öffentlichen Debatte oft als „Vier-Tage-Woche“ bezeichnet wird. Dabei ginge es ausdrücklich nicht um mehr Arbeit, sondern um eine andere Verteilung derselben Wochenstundenzahl. Für einen Koch, der nach dem Mittagsservice ohnehin bis 16 Uhr arbeitet, wäre ein längerer Dienst bis 18 Uhr an vier statt fünf Tagen möglicherweise weit attraktiver – wenn er dafür ein längeres Wochenende erhält. Dieses Potenzial zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben wird im Entwurf des BMAS nicht gehoben.

Die demografische Entwicklung verleiht dieser Dimension zusätzliches Gewicht. Der DIHK-Fachkräftereport zeigt, dass die Gastronomie mit zu den am stärksten vom Arbeitskräftemangel betroffenen Branchen gehört, und dass der Wunsch nach zeitlicher Flexibilität dort besonders ausgeprägt ist. Bis zum Jahr 2030 werden in der Gastwelt bei geringer Zuwanderung schätzungsweise 610.000 Mitarbeitende fehlen. In dieser Situation ist Arbeitszeitflexibilität kein Luxus, sondern ein strategisches Instrument der Personalgewinnung und -bindung. Der Referentenentwurf verschenkt hier eine wesentliche Chance.

Die Work-Life-Balance-Forschung zeigt zudem, dass insbesondere jüngere Beschäftigte der Generationen Y und Z Autonomie bei der Arbeitszeitgestaltung deutlich höher bewerten als generell kürzere Arbeitszeiten. Für die Systemgastronomie, die zu einem erheblichen Teil von jungen Arbeitskräften lebt, ist die Fähigkeit, attraktive Arbeitszeitmodelle anzubieten, damit direkt verbunden mit der Fähigkeit, überhaupt ausreichend Personal zu gewinnen. Eine Reform, die diese Flexibilität auf tarifgebundene Großunternehmen beschränkt, schafft also nicht nur rechtliche Ungleichheit, sondern auch strukturelle Wettbewerbsverzerrungen.

Vertrauensarbeitszeit: Ein weiterer Konfliktpunkt

Ein weiteres heikles Element des Referentenentwurfs betrifft indirekt die Vertrauensarbeitszeit. Der Koalitionsvertrag hatte explizit vereinbart, dass die Vertrauensarbeitszeit ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben soll. Diese Zusage ist aus der Sicht wissensintensiver Dienstleistungsunternehmen und moderner Arbeitsorganisation bedeutsam: Vertrauensarbeitszeit ermöglicht eine ergebnisorientierte Arbeitskultur, die insbesondere in Branchen mit hohem Projektcharakter funktioniert.

Ob der Referentenentwurf diese Zusage in der Praxis einlöst, ist juristisch umstritten. Gewerkschaften argumentieren, dass eine Zeiterfassung gerade auch bei Vertrauensarbeitszeit notwendig ist, um die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sicherzustellen. Arbeitgeberverbände hingegen betonen, dass das Modell der Vertrauensarbeitszeit durch eine umfassende Erfassungspflicht de facto abgeschafft würde. Hier liegt ein ungelöster Normenkonflikt zwischen dem EuGH-Urteil, dem BAG-Beschluss, dem Koalitionsvertrag und dem Referentenentwurf vor. Die endgültige gesetzliche Regelung wird hier zwingend Klarheit schaffen müssen, will die Bundesregierung nicht einen neuen jahrelangen Rechtsstreit provozieren.

Wirtschaftspolitische Inkonsistenz: Reform als Selbstwiderspruch

Das grundlegende Problem des Referentenentwurfs liegt in seiner inneren Widersprüchlichkeit. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag zu einem doppelten Ziel bekannt: mehr Flexibilität für Betriebe und Beschäftigte einerseits und ein substanzieller Bürokratieabbau andererseits. Der Entwurf des BMAS verfehlt beide Ziele gleichzeitig. Er schafft keine echte Flexibilität, weil er die entscheidende Flexibilisierungsoption (wöchentliche Höchstarbeitszeit) an eine Tarifbindungsvoraussetzung knüpft, die in den flexibelsten Branchen am wenigsten verbreitet ist. Und er schafft keine Entbürokratisierung, weil er eine starre elektronische Tagespflicht einführt, die für Unternehmen ohne Tarifvertrag auch durch keine branchenspezifische Vereinbarung gelockert werden kann.

Die bereits erzielten Bürokratieabbau-Erfolge der Koalition – nach eigenen Angaben rund drei Milliarden Euro Einsparungen in den ersten sechs Monaten – würden durch die neuen Erfassungspflichten zumindest teilweise konterkariert. Dies gilt besonders für die mittelständisch geprägte Gastronomie und das Gastgewerbe, die ohnehin unter erheblichem Kostendruck stehen. Der NKR hatte in seinem Jahresbericht 2025 angemahnt, dass trotz erster Fortschritte die strukturelle Bürokratiebelastung der Wirtschaft bei rund 64 Milliarden Euro jährlich verharrt. Neue Dokumentationspflichten ohne echten Mehrwert widersprechen diesem Befund diametral.

Es entbehrt dabei nicht einer gewissen Ironie, dass ausgerechnet ein Entwurf aus dem SPD-geführten Arbeitsministerium die versprochene Modernisierung blockiert. Die Kopplung von Flexibilität an Tarifbindung folgt einer gewerkschaftsnahen Logik: Wer mehr Freiheiten will, soll sich diese im Dialog mit den Gewerkschaften verdienen. Das ist sozialpolitisch nachvollziehbar – aber es widerspricht dem wirtschaftspolitischen Reformziel, das die Koalition selbst vereinbart hatte. Und es diskriminiert diejenigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in nicht tarifgebundenen Branchen tätig sind und dennoch von flexibleren Arbeitszeitmodellen profitieren würden.

Die Forderung nach echter Reform: Was der Gesetzgeber tun sollte

Die Kritik des BdS und weiter Teile der Wirtschaft zielt nicht auf die Abschaffung von Arbeitnehmerschutz, sondern auf dessen intelligente Ausgestaltung. Aus einer ökonomischen Analyseperspektive lassen sich folgende Reformprinzipien ableiten:

Erstens sollte die wöchentliche Höchstarbeitszeit ohne Tarifvorbehalt eingeführt werden. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie erlaubt dies; der Koalitionsvertrag sieht es vor; die wirtschaftliche Notwendigkeit ist evident. Arbeitnehmerschutz kann dabei durch die Beibehaltung der wöchentlichen Höchstgrenze von 48 Stunden und die Wahrung der Ruhezeiten gewährleistet werden. Die Streichung des Tarifvorbehalts wäre kein Angriff auf Tarifverträge – diese könnten weiterhin strengere Schutzstandards vereinbaren –, sondern die Herstellung gleicher Rahmenbedingungen für alle Betriebe.

Zweitens sollte die Zeiterfassungspflicht methodenneutral ausgestaltet werden. Das EuGH-Urteil verlangt ein objektives, verlässliches und zugängliches System – aber kein elektronisches. Die Entscheidung über die konkrete Form soll laut Koalitionsvertrag unbürokratisch geregelt werden. Eine Regelung, die den Arbeitgebern die Methodenwahl überlässt und nur das Schutzziel vorschreibt, wäre EU-rechtskonform, arbeitgebernah und würde gleichzeitig Arbeitnehmerrechte wahren. Branchenspezifische Besonderheiten – wie die in der Systemgastronomie bereits weitgehend etablierten Kassensystem-basierten Arbeitszeitaufzeichnungen – könnten so anerkannt statt durch starre gesetzliche Vorgaben ersetzt werden.

Drittens sollte die Bundesregierung die Gelegenheit nutzen, das Arbeitszeitrecht insgesamt zu modernisieren. Dies umfasst klare Regelungen zur Vertrauensarbeitszeit, die rechtliche Absicherung moderner Arbeitszeitmodelle (Jahresarbeitszeitkonten, Lebensarbeitszeitkonten) und die Abschaffung anachronistischer Detailregelungen, die keinerlei praktische Schutzfunktion mehr erfüllen. Ein Arbeitszeitgesetz des 21. Jahrhunderts sollte Rahmen setzen, nicht Methoden vorschreiben.

Gesamtbewertung: Halbherzig reformiert ist ganz verfehlt

Der Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist kein Schritt in Richtung Modernisierung – er ist ein Schritt in Richtung regulierter Komplexität. Er kodifiziert höchstrichterliche Rechtsprechung (was richtig ist), ohne die davon ausgehende Bürokratisierung durch eine echte Flexibilisierung zu kompensieren (was falsch ist). Er öffnet die wöchentliche Höchstarbeitszeit als Möglichkeit (was dem Koalitionsvertrag entspricht), macht sie aber durch den Tarifvorbehalt für die Hälfte der deutschen Beschäftigten unerreichbar (was dem Koalitionsvertrag widerspricht).

Besonders gravierend ist die Wirkung auf die Systemgastronomie und das Gastgewerbe insgesamt: eine Branche, die unter Kostendruck, Fachkräftemangel und steigendem Wettbewerb leidet, die Arbeitszeitflexibilität als Personalinstrument dringend benötigt und die dennoch von den zentralen Reformvorteilen ausgeschlossen wird. Die Tarifbindungsquote von 23 Prozent im Gastgewerbe bedeutet, dass rund 77 Prozent der Betriebe in der Branche unter dem alten starren System verbleiben müssten. Das ist kein Reformergebnis, das den selbstgesteckten Zielen gerecht wird.

Der BdS appelliert zu Recht an die Bundesregierung, den Gesetzentwurf im weiteren Verfahren grundlegend nachzubessern und die im Koalitionsvertrag zugesagten Reformen konsequent umzusetzen. Dieser Appell ist nicht als Sonderinteresse einer Branche zu verstehen, sondern als Mahnung an die demokratische Glaubwürdigkeit: Koalitionsverträge sind politische Versprechen. Ein Referentenentwurf, der diese Versprechen umgeht, ohne sie zu brechen, untergräbt das Vertrauen in die Reformfähigkeit des deutschen Staates – und das ist, gemessen an den wirtschaftspolitischen Herausforderungen dieser Zeit, ein Preis, den sich Deutschland nicht leisten kann.

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