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Hintergrundwissen: Wie ist das mit der Baugenehmigung für Solaranlagen, Solarcarports und Solarmodulen?

Baugenehmigung für Solaranlagen, Solarcarports und Solarmodulen

Baugenehmigung für Solaranlagen, Solarcarports und Solarmodulen – Bild: Xpert.Digital / Gearstd|Shutterstock.com

Gemäß unserem Grundgesetz darf jeder Bürger nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 auf seinem Grundstück bauen, was er möchte. Mit Absatz 1 Satz 2 des 14. Artikel im GG wird das Recht auf freie Nutzung wiederum eingeschränkt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Gerade aufgrund der potenziell großen Gefahren, die von baulichen Anlagen ausgehen können, gilt grundsätzlich eine Genehmigungspflicht: Eine bauliche Anlage darf erst errichtet, in ihrer Substanz oder ihrer Nutzung geändert oder abgerissen werden, wenn dies durch die Baubehörde genehmigt worden ist.

Baufreiheit, Baurecht, Bauordnung und Baugenehmigung

Nach dem öffentlichen Baurecht in Deutschland liegt aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Baufreiheit die Entscheidung zur Genehmigung nicht im Ermessen der Baubehörde: Ist ein Vorhaben mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts vereinbar, hat der Bürger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

Grundlagen für die Baugenehmigung ist die Bauordnung bzw. Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes, denn die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt bei den jeweiligen Bundesländern.

Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich hauptsächlich auf die Bebauung, dazu gehören auch die Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Ziel der Bauordnungen ist es, Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, Schäden an fremden Sachen zu vermeiden, sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Bauministerkonferenz und das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Bauministerkonferenz

Damit die Unterschiede im Baurecht in den jeweiligen Ländern nicht allzu groß sind, gibt es jährlich eine Bauministerkonferenz. Eine Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. An dieser Bauministerkonferenz nimmt auch regelmäßig der für das Bauwesen zuständige Bundesminister teil.

Von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschriften und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie haben also keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt. Die Zusammenstellung wird durch Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen ergänzt.

Passend dazu:

Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Zwischen Bund und Ländern jedoch gibt es ein geschlossenes Abkommen für die Zulassung von nicht geregelten Bauprodukten und Bauarten. Verantwortlich dafür ist eine technische Behörde im Baubereich, das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Sie erteilt Zulassungen, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Bauartgenehmigung und Gutachten für Bauprodukte und Bauarten.

Der Hintergrund:
Bauaufsicht und Bauordnungsrecht fielen nach dem Zweiten Weltkrieg in der Bundesrepublik Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Bei der Zulassung von Bauprodukten sahen diese sich mit zwei Problemen konfrontiert: Zum einen wuchs die fachliche Komplexität der Zulassungsverfahren mit den zahlreichen neuen Produkten und Verfahren der Zeit des Wirtschaftswunders stark an. Zum anderen forderte die Baustoffindustrie Zulassungen mit bundesweiter Gültigkeit. Als Antwort darauf wurde 1968 auf Grundlage eines Bund-Länder-Abkommens das Institut für Bautechnik gegründet. Das Institut übernahm (bundeseinheitlich) das Zulassungswesen und weitere bautechnische Aufgaben.

In der „Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)“ führt die DIBt die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einer Regelung zusammen.

Dazu gehören mechanische Festigkeit, Standsicherheit, Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung.

Bauprodukte oder Bauarten, für die keine technischen Regeln existieren, werden als „nicht geregeltes Bauprodukt“ oder „nicht geregelte Bauart“ bezeichnet. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann in Deutschland ausschließlich vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag erteilt werden. In der Regel ist die Gültigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf fünf Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Gültigkeit kann ein entsprechender Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Wenn Sie Ihr Bauprodukt deutschlandweit mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung verwenden wollen, führt Ihr Weg automatisch zum DIBt, der deutschen Zulassungsstelle für nicht geregelte Bauprodukte. Unsere Fachleute begleiten Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren – von der Antragstellung bis zur Zulassung.

➡️ Antragstellung zur Zulassung (abZ) bei der DIBt

Passend dazu:


Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann in Deutschland ausschließlich vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) auf Antrag erteilt werden. In der Regel ist die Gültigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf fünf Jahre begrenzt. Nach Ablauf der Gültigkeit kann ein entsprechender Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Vor Erteilung einer abZ für ein Bauprodukt oder eine Bauart werden alle wichtigen Aspekte geprüft, insbesondere die Sicherheit betreffende Eigenschaften und Einflüsse. Dazu gehören die Standsicherheit, der Schutz gegen schädliche Einflüsse, der Gesundheitsschutz und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz und die Verkehrssicherheit. Rechtsgrundlage für die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist die Musterbauordnung.

Ein typisches Produkt, das in Deutschland nicht einheitlich genormt, sondern jeweils durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anwendbar wird, ist Spannstahl und entsprechendes Zubehör für den Spannbetonbau.

Auch Wärmedämmverbundsysteme und großformatige Fassadenplatten für vorgehängte hinterlüftete Fassaden gehören zu den Bauprodukten, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verwendbar sind.

Das Zulassungsverfahren zur Erteilung einer national gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim DIBt. Antragsteller ist in der Regel der Hersteller eines Produkts. Das DIBt legt, bei Bedarf einer Empfehlung eines Sachverständigenausschusses folgend, die durchzuführenden Prüfungen und die zu erbringenden Nachweise fest. Nach Vorlage der Nachweise durch den Antragsteller berät das DIBt den Fall und erteilt, wieder ggf. unter Zuhilfenahme des Sachverständigenausschusses, die Zulassung.

Die abZ ist eine Zulassung auf Zeit!

Die Kosten für die Neuerteilung einer abZ sind in der Satzung des DIBt festgelegt. Je nach Produkt bzw. Bauart und dem damit verbundenen Aufwand liegen die Gebühren für eine fünfjährige Zulassung zwischen 500 und 30.000 Euro. Wird im Antrag ein kürzerer Zeitraum der Zulassung gewünscht, reduzieren sich die Kosten um 10 % pro Jahr Verkürzung. Die Gebühren für die Verlängerung einer bestehenden Zulassung liegen im Bereich zwischen 10 % und 50 % der Kosten einer fünfjährigen Neuerteilung.

Existiert auf europäischer Ebene eine Bewertungsdokument (EAD) kann eine Europäische Technische Bewertung (ETA) beantragt werden. Die ETA regelt das Inverkehrbringen des Bauprodukts/der Bauart in Europa. Für die Verwendbarkeit im jeweiligen Mitgliedsstaat können weitere Anforderungen (z. B. abZ) auf nationaler Ebene bestehen.

 

Genehmigungsfrei - Genehmigungspflicht

☑️ Nach der Musterbauordnung „MBO“ der Bauministerkonferenz sind Dach-Solaranlagen baugenehmigungsfrei.

⚠️Carport bzw. Solarcarport

Ein Carport bzw. Solarcarport ist eine bauliche Anlage und daher nach dem öffentlichen Baurecht prinzipiell genehmigungspflichtig. In Baden-Württemberg dürfen Carports u. a. im Innenbereich mit bis zu 40 Kubikmeter und im Außenbereich bis zu 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt genehmigungsfrei aufgestellt werden. Generell sollte man vorher immer beim zuständigen Bauamt nachfragen. Verordnungen und Bedingungen des jeweiligen Bundeslandes können sich jederzeit ändern. Am besten über das Internet mit „Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren“ für das jeweilige Bundesland danach suchen.

⚠️ Solarparks bzw. Freiflächenanlagen

Große Photovoltaik-Anlagen wie Freilandanlagen sind immer genehmigungspflichtig.

⚠️ Einsatz von Solarmodulen

Nach der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen der DIBt gilt:

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen der DIBt

Beispiel Glas-Glas Solarmodule (betrifft B 3.2.1.25)

⚠️ Einzelmodulfläche größer 2,0 m²

⚠️ Neigungswinkel größer 75° (z. B. als Solarfassade)

⚠️ Solarcarports ohne Dach (z. B. ohne Trapezblecheindeckung, Module sind von unten zugänglich)

➡️ Benötigen eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ), Antragstellung zur Zulassung bei der DIBt

 

➡️ Das betrifft vor allem Überkopfverglasungen bei Terrassenüberdachungen oder Carports bzw. Solarcarports

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) der DIBt sieht vor, dass für Glaskonstruktionen bestimmte Regeln der „DIN 18008 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln“ anzuwenden sind. Für Verbundsicherheitsglas (VSG) ist der Pendelschlagversuch Nachweis nach „DIN EN 12600 Glas im Bauwesen: Pendelschlagversuch – Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas“.

Siehe auch:

➡️ VSG Float Glas: Verbundsicherheitsglas – Floatglas

➡️ VSG TVG Glas: Verbundsicherheitsglas – Teil vorgespanntes Glas

Floatglas ist ein Flachglas Einfachglas. Es wird im „Floatglas Verfahren“ hergestellt. Der Nachteil von Floatglas besteht darin, dass dieser beim Bruch in viele scharfkantige und spitze Teilstücke zerfällt. Das Verletzungsrisiko ist hoch.

 

Xpert.Solar Beratung für Solaranlagen, Solarcarports und Solarmodulen

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Konrad Wolfenstein

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