Solar: Photovoltaik 2023 billiger – Keiner Steuer mehr beim Kauf und Betreiben kleinerer Solaranlagen
Veröffentlicht am: 18. November 2022 / Update vom: 2. Dezember 2022 – Verfasser: Konrad Wolfenstein
Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen ab 2023 geplant – Geplant ist, dass die Änderungen Neujahr 2023 in Kraft treten – Ab 2023 sind alle Einnahmen aus Solarstrom steuerfrei!
Steuerbefreiung: Steuer-Hammer im Solarausbau nun vom Bundestag beschlossen!
Passend dazu:
2023: Günstigere Solaranlagen durch Steuerbefreiung
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht für kleinere Photovoltaikanlagen eine erhebliche Entlastung bei den Steuern vor. Dies wird sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer betreffen.
Die Bundesregierung einigte sich am 14.9.2022 auf den Abbau von steuerlichen und bürokratischen Hürden für Photovoltaikanlagen zum 1. Januar 2023.
„Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Weichen für ein transparentes und faires Steuersystem gestellt. Die Schwerpunkte liegen dabei auf Steuerentlastungen und Anpassungen, mit denen die Digitalisierung der Steuerverwaltung weiter vorangetrieben wird.“
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) soll diesem fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf entsprochen werden. Dazu gehören die Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen sowie die Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen.
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Was vorher schon möglich war
Es war vorher schon möglich, sich die Umsatzsteuer Solaranlagen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Dies ist jetzt einfacher und bürokratischer Aufwand entfällt.
Bisher konnten Besitzer von Solaranlagen, die bis zu 10 kWp erzeugten, ihre Anlagen von der Steuerpflicht befreien lassen, wenn sie einen Antrag stellten. Auch private Photovoltaikanlagen, die Strom mit dem Ziel des Gewinns ins öffentliche Netz einspeisen, wurden zumeist vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft und die Besitzer daher von der Steuerpflicht befreit. Dies setzte jedoch voraus, dass eine Wirtschaftlichkeitsprognose vorlag.
Im anderen Fall konnte bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, so dass man nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Dies trifft auf die Mehrzahl aller privaten PV-Anlagenbetreiber zu, solange Sie keine weiteren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen.
„Die geplanten gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen.“
Ergänzend dazu:
Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen
Änderungen im EU-Recht machen es möglich, PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer liefern und installieren zu lassen. Insbesondere private Betreiber können ihre neue Anlage so günstiger erwerben, nämlich zum Nettopreis. Siehe dazu auch unter Nullsteuersatz für Solaranlagen, Installationen und Stromspeicher.
Bei der Ertragsteuer greift der Bund den Appell der Länder auf, den Betrieb kleiner PV-Anlage gesetzlich steuerfrei zu stellen. Profitieren sollen Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 Kilowattpeak. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowattpeak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gibt es lediglich für Anlagen bis zehn Kilowattpeak eine Vereinfachungsregel.
Die aktuellen Stimmen dazu:
Baden-Württembergs Finanzminister Dr. Danyal Bayaz sagte: „Wir brauchen mehr Solarpower für die Energiewende. Dafür hilft es, steuerliche Hemmnisse und bürokratische Lasten abzubauen.“
Hessens Finanzminister Michael Boddenberg: „Private Photovoltaik-Anlagen können einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten, denn hier zählt jeder Schritt. Wir möchten bürokratischen Aufwand ersparen. Niemand soll allein wegen seiner Photovoltaik-Anlage zum Steuerberater müssen.“
Bayerns Finanzminister Albert Füracker: „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird. Auch das Steuerrecht leistet so einen entscheidenden Beitrag zum Gelingen der Energiewende. Gut, dass der Bund endlich diese Forderung Bayerns und der anderen Länder aufgegriffen hat.“
Nordrhein-Westfalens Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk: „Photovoltaik-Anlagen leisten einen praktischen Beitrag für eine zuverlässige, unabhängige und nachhaltige Energieversorgung. Mehr machen, weniger Bürokratie – darum geht es jetzt.“
Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold: „Damit die Energie-wende gelingt, braucht es jede und jeden Einzelnen. In den Ländern sehen wir, was konkret vor Ort funktioniert und wo es noch Hürden gibt. Diese Hürden wollen wir abbauen und die Nutzung privater Photovoltaik-Anlagen vereinfachen. Gut, dass Bund und Länder dabei an einem Strang ziehen.“
Nullsteuersatz für Solaranlagen, Installationen und Stromspeicher
Der geplante Nullsteuersatz ist etwas völlig Neues im deutschen Umsatzsteuerrecht. Das bedeutet, dass Lieferungen und Installationen dieser Anlagen ab dem nächsten Jahr mit einem Steuersatz von 0 % besteuert werden. Es gibt hier also keine Umsatzsteuer mehr bzw. die Umsatzsteuer beträgt 0%. Ähnliches (aber doch etwas völlig anderes) kennen wir vom ermäßigten Steuersatz mit 7 % in Bereich der Lebensmittel und Bücher wie Zeitungen.
Hintergrundwissen:
Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit. Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2007, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent seit dem 1. Juli 1983. In Ergänzung gibt es in § 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Steuersatz 5,5 % bzw. 10,7 % betragen kann. Daneben gibt es nach § 23 UStG noch Durchschnittssteuersätze aus den beiden Steuersätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Unternehmen und Körperschaften.
Der Nullsteuersatz soll nun ab 2023 für Installationen sowie Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich Stromspeichern, an Betreiber gelten, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird.
Zukünftig liegt es in der Verantwortung des Solarteurs bzw. Verkäufers festzustellen, ob die 0% oder 19% Umsatzsteuerregelung zum Einsatz kommt. Entweder über eine schriftliche Vorab-Bestätigung des Kunden, keine Anlage größer als 30 kWp zu betreiben und/oder der Nachweis ist über das Marktstammregister zu erbringen:
Eine bereits gekaufte Solaranlage, ein Stromspeicher oder abgeschlossene Installation kann nachträglich nicht mehr über den Nullsteuersatz der Umsatzsteuer abgerechnet werden. Logischerweise gibt es mit dem Nullsteuersatz auch keine Möglichkeit bzw. Notwendigkeit mehr, sich eine Umsatzsteuer rückerstatten zu lassen.
Ist der Kauf und die Inbetriebnahme über einen Fachbetrieb für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Vorauszahlungen geleistet, so kann das beauftragte Unternehmen die 19 % berechnete Umsatzsteuer aus 2022 noch in der Endabrechnung 2023 entsprechend korrigieren.
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