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Typisch deutsche Bürokratieposse: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Zwischen Inklusionsversprechen und Bürokratiewirklichkeit

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Veröffentlicht am: 29. Dezember 2025 / Update vom: 29. Dezember 2025 – Verfasser: Konrad Wolfenstein

Typisch deutsche Bürokratieposse: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Zwischen Inklusionsversprechen und Bürokratiewirklichkeit

Typisch deutsche Bürokratieposse: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Zwischen Inklusionsversprechen und Bürokratiewirklichkeit – Bild: Xpert.Digital

Wenn Gesetzestitel zur Zungenübung werden – und niemand weiß, ob er betroffen ist

32 Buchstaben, 0 Durchblick: Ist das BFSG ein typisch deutsches Bürokratiemonster?

Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) soll das digitale Deutschland inklusiver werden. Was als längst überfälliger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und europäischer Richtlinien gefeiert wurde, entpuppt sich in der Praxis jedoch als juristischer und technischer Hindernisparcours. Der Name des Gesetzes – ein 32 Buchstaben langes Wortungetüm – scheint dabei fast schon symbolisch für die Hürden zu stehen, die es aufbaut.

Eigentlich ist das Ziel klar: Online-Shops, Dienstleistungen und digitale Produkte sollen für die rund acht Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland endlich uneingeschränkt nutzbar sein. Doch ein halbes Jahr nach dem Stichtag herrscht in der Wirtschaft vor allem eines: Verunsicherung. Während Großkonzerne Ressourcen für die Umstellung haben, tappen viele mittelständische Unternehmen im Dunkeln. Wer ist betroffen? Zählt ein einfaches Kontaktformular schon als digitale Dienstleistung? Und warum drohen bereits die ersten Abmahnwellen, während die staatliche Kontrollbehörde in Magdeburg erst mit monatelanger Verspätung ihre Arbeit aufnahm?

Zwischen dem moralischen Anspruch auf Teilhabe und der harten Realität aus Kosten, unklaren Vorschriften und technischer Komplexität klafft eine Lücke. Aktuelle Zahlen sind alarmierend: Über 90 Prozent der deutschen Websites weisen immer noch signifikante Barrieren auf. Ist das BFSG also ein “Zahnloser Tiger”, ein teures Bürokratiemonster oder doch der notwendige Startschuss für eine gerechtere digitale Welt? Die folgende Analyse beleuchtet das Spannungsfeld zwischen gut gemeinten Inklusionsversprechen, wirtschaftlicher Überforderung und dem typisch deutschen Hang, einfache Ziele kompliziert zu regeln.

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Abmahnwelle rollt, das Geschäft läuft: Bis zu 10.000 Euro nur für den Check – Die wahre Rechnung der digitalen Inklusion

Am 28. Juni 2025 trat in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Schon der Name dieses Regelwerks – 32 Buchstaben, fünf Silben allein im Wort “Barrierefreiheit” – verkörpert eine gewisse Ironie. Während das Gesetz digitale Angebote für alle verständlich und zugänglich machen soll, ist bereits die Bezeichnung selbst eine sprachliche Barriere. Wer denkt sich solche Wortungetüme aus, fragte ein Blogger berechtigt. Die Antwort darauf liefert einen ersten Hinweis auf die Ambivalenz dieses Vorhabens: Das BFSG ist einerseits die längst überfällige Umsetzung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen, andererseits ein Beispiel für jene deutsche Gründlichkeit, die aus einem notwendigen Schritt ein komplexes Regulierungswerk mit unklaren Konturen macht.

Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes reicht weit zurück. Bereits 2006 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Behindertenrechtskonvention, die in Artikel 9 explizit den gleichberechtigten Zugang zu Information und Kommunikation fordert – einschließlich digitaler Technologien. Deutschland ratifizierte diese Konvention 2009, doch es dauerte weitere 16 Jahre, bis mit dem BFSG eine umfassende gesetzliche Regelung für die Privatwirtschaft geschaffen wurde. Der unmittelbare Auslöser war der European Accessibility Act, eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019, die alle Mitgliedstaaten verpflichtete, bis Juni 2025 entsprechende nationale Gesetze zu erlassen. Die Europäische Union verfolgte dabei zwei Hauptziele: die Harmonisierung des Binnenmarktes durch einheitliche Barrierefreiheitsstandards und die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Für Unternehmen sollten durch die Standardisierung langfristig sogar Kosten sinken, da nicht mehr 27 unterschiedliche nationale Regelwerke beachtet werden müssen.

Deutschland setzte diese Richtlinie im Juli 2021 mit dem BFSG um, das am 28. Juni 2025 verbindlich wurde. Damit erfolgte erstmals eine flächendeckende Verpflichtung der Privatwirtschaft zur digitalen Barrierefreiheit. Während bislang nur öffentliche Stellen nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zur Zugänglichkeit verpflichtet waren, werden nun auch Unternehmen im Business-to-Consumer-Bereich in die Pflicht genommen. Das ist der entscheidende Paradigmenwechsel: Barrierefreiheit ist nicht mehr nur eine Aufgabe des Staates, sondern wird zur unternehmerischen Verantwortung.

Der ungewollte Dschungel: Warum selbst Juristen rätseln, wer betroffen ist

Die zentrale Schwäche des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes liegt nicht in seiner Intention, sondern in seiner Ausgestaltung. Auf 36 Seiten definiert das Gesetz Pflichten für Hersteller, Händler und Dienstleister – doch die konkreten Anforderungen bleiben erstaunlich vage. Ein Kommentator brachte es auf den Punkt: Es werde nicht klar, ab wann Barrierefreiheit laut Gesetz tatsächlich gegeben sei. Noch gravierender ist jedoch die Unklarheit über den Geltungsbereich. Millionen Webseitenbetreiber in der Europäischen Union wissen nicht, ob sie vom Gesetz betroffen sind. Diese Unsicherheit resultiert aus generellen und unklaren Formulierungen, insbesondere beim Begriff der digitalen Dienstleistungen.

Theoretisch ist die Systematik simpel: Betroffen sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von über zwei Millionen Euro, die digitale Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten. Kleinstunternehmen unterhalb dieser Schwellen sind bei Dienstleistungen ausgenommen – allerdings nicht bei Produkten. Ein Hersteller von Selbstbedienungsterminals mit neun Beschäftigten fällt also sehr wohl unter das Gesetz, ein Friseursalon mit acht Angestellten und eigener Buchungswebsite hingegen nicht. Reine Business-to-Business-Unternehmen sind ebenfalls nicht betroffen, solange eindeutig erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet.

In der Praxis entsteht daraus ein Regelungsdschungel. Was ist mit einer Website, die primär informativ ist, aber auch ein Kontaktformular enthält? Zählt dieses Formular bereits als digitale Dienstleistung? Was ist mit Vereinen, die einen Webshop für Merchandise betreiben? Die Antworten darauf sind nicht eindeutig, und genau hier liegt das Problem. Während eine klare Regelung – etwa ausschließlich auf Vertragsabschlüsse ohne manuelle Beteiligung beider Seiten abzustellen – Klarheit geschaffen hätte, müssen nun Zehntausende Unternehmen im Zweifel teure Rechtsgutachten einholen. Eine Umfrage unter 85 Unternehmen zeigte, dass 33 Prozent nicht sicher sind, ob ihre Leistungen überhaupt betroffen sind. Bei Befragten, die das Gesetz kennen, gaben 31 Prozent an, sich kaum bis gar nicht informiert zu fühlen. Das ist kein Zeichen von Gleichgültigkeit, sondern Ausdruck der Tatsache, dass selbst nach intensiver Beschäftigung mit dem Thema Unklarheit bleibt.

Die deutsche Umsetzung enthält zudem einige Besonderheiten, die nicht aus der EU-Richtlinie stammen. So wird explizit der sogenannte Quasi-Hersteller erfasst – jemand, der ein Produkt unter eigenem Namen vermarktet, ohne es selbst produziert zu haben. Diese Regelung findet sich nicht im European Accessibility Act. Interessanterweise ist die deutsche Version an anderer Stelle weniger streng: Die Ausnahmetatbestände für unverhältnismäßige Belastungen gelten unabhängig voneinander, während sie in der EU-Richtlinie kumulativ erfüllt sein müssen. Dieses Hin und Her zwischen Verschärfung und Erleichterung zeigt, dass bei der Gesetzgebung unterschiedliche Interessen um Einfluss rangen – mit dem Ergebnis eines Kompromisses, der niemandem so recht gefällt.

Die Rechnung für gute Absichten: Was Barrierefreiheit kostet und wer sie bezahlt

Die Implementierung digitaler Barrierefreiheit ist nicht zum Nulltarif zu haben. Eine erste, grobe Analyse einer einfachen Website kostet zwischen 600 und 1.200 Euro. Für einen kompletten Test mit detailliertem Report müssen einfache Websites mit 2.500 bis 5.000 Euro rechnen, bei komplexeren Projekten wie Online-Shops steigen die Kosten auf 5.000 bis 10.000 Euro. Diese Zahlen beziehen sich ausschließlich auf die Analyse – die tatsächliche Umsetzung der identifizierten Maßnahmen kommt noch hinzu. Je nach Content-Management-System und bestehendem Code können hier weitere erhebliche Kosten entstehen.

Für kleine und mittelständische Unternehmen stellt dies eine nicht unerhebliche Investition dar. Eine Umfrage unter Unternehmen ergab, dass 25 Prozent mangelndes Wissen als größte Hürde bei der Umsetzung sehen, gefolgt von zeitlichem Mehraufwand bei 15 Prozent und begrenzten Ressourcen bei 13 Prozent. Bemerkenswert ist allerdings, dass 27 Prozent keine besonderen Schwierigkeiten erwarten – was entweder auf eine realistische Einschätzung hindeutet oder auf Unterschätzung der Anforderungen. Noch alarmierender ist die Zahl jener 41 Prozent, die bis dato keinerlei Vorbereitungsschritte unternommen haben, obwohl das Gesetz bereits in Kraft getreten ist. Lediglich 34 Prozent befinden sich bereits in der aktiven Umsetzung.

Diese Zurückhaltung ist nachvollziehbar, wenn man die ungeklärten Rahmenbedingungen betrachtet. Viele Unternehmen warten ab, weil sie nicht wissen, ob sie überhaupt betroffen sind. Andere spekulieren darauf, dass die Durchsetzung zunächst lasch sein wird. Diese Spekulation ist nicht völlig unbegründet: Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit wurde zwar im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vorgesehen, nahm ihre Arbeit jedoch erst am 26. September 2025 auf – drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Behörde mit Sitz in Magdeburg soll zunächst mit rund 70 Mitarbeitern ausgestattet werden und bundesweit die Einhaltung kontrollieren. Wie sie mit dieser Personalstärke die geschätzten 65.000 Online-Shops allein in Deutschland überwachen soll, bleibt unklar. Von einem gehörigen Fehlstart ist die Rede.

Die Kontrolle erfolgt sowohl stichprobenartig als auch beschwerdebasiert. Verbraucher und Wettbewerber können Verstöße melden, woraufhin die Behörde zunächst zur Herstellung der Konformität auffordert. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. In schwerwiegenden Fällen kann sogar ein Vertriebsverbot verhängt werden. Dieser gestufte Sanktionsmechanismus ist durchaus angemessen – vorausgesetzt, er wird auch angewendet. Die Erfahrung mit anderen Regulierungen zeigt jedoch, dass zwischen theoretischer Sanktionsmöglichkeit und praktischer Durchsetzung oft eine erhebliche Lücke klafft.

Parallel zur behördlichen Überwachung droht eine zivilrechtliche Abmahnwelle. Seit August 2025 gehen die ersten Abmahnungen raus, vornehmlich von der Hamburger Kanzlei CLAIM Rechtsanwalts im Auftrag einer Einzelperson. Das Muster ist aus früheren Abmahnwellen bekannt: pauschale Behauptung der Nicht-Barrierefreiheit ohne Benennung konkreter Mängel, Forderung von rund 600 Euro Aufwandspauschale, Gegenstandswert von 10.000 Euro, kein Beleg für ein Wettbewerbsverhältnis. Juristen bewerten viele dieser Abmahnungen als rechtlich angreifbar, warnen aber davor, voreilig zu zahlen. Das Geschäftsmodell ist bekannt: Mit geringem Aufwand werden Massenschreiben versendet, in der Hoffnung, dass ein Teil der Adressaten aus Angst oder Unwissenheit zahlt. Solche Praktiken konterkarieren das legitime Anliegen des Gesetzes und bringen Barrierefreiheit in Misskredit.

Das Versprechen des Mehrwerts: Zwischen Idealismus und Rechenstift

Die entscheidende Frage lautet: Schafft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tatsächlich einen Mehrwert, oder handelt es sich um ein weiteres Regulierungsmonster mit mehr Kosten als Nutzen? Die Antwort ist differenziert und hängt stark davon ab, aus welcher Perspektive man das Gesetz betrachtet.

Aus menschenrechtlicher Sicht ist die Notwendigkeit des Gesetzes unbestreitbar. In Deutschland leben rund acht Millionen Menschen mit Behinderungen. Ihre Erwerbsquote liegt mit 51,4 Prozent deutlich unter der Gesamtbevölkerung mit 79,3 Prozent. Die Arbeitslosenquote war 2024 mit fast zwölf Prozent doppelt so hoch wie die allgemeine Quote. Menschen mit Behinderungen stoßen täglich auf digitale Barrieren, die sie von der Teilhabe ausschließen. Eine Schätzung aus dem Jahr 2009 bezifferte die ungenutzte Kaufkraft dieser Gruppe auf 9,6 Milliarden Euro jährlich – Geld, das nicht ausgegeben wird, weil Barrieren den Konsum verhindern. Mittlerweile dürfte dieser Betrag deutlich höher liegen. Studien zeigen zudem, dass Menschen mit Behinderungen Online-Shops sogar häufiger nutzen als Menschen ohne Behinderungen, sofern diese zugänglich sind. Das wirtschaftliche Potenzial ist also real.

Für Unternehmen, die Barrierefreiheit ernst nehmen, ergeben sich durchaus Vorteile. Eine internationale Studie ergab, dass 38 Prozent der Unternehmen, die barrierefreie Funktionen implementiert haben, von höheren Umsätzen oder verbesserten Konversionsraten berichten. Weitere 28 Prozent konnten erhebliche Kosten einsparen, etwa durch die Reduktion von Anfragen im Kundensupport oder die Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen. Barrierefreie Websites verbessern zudem die Suchmaschinenoptimierung, da sie besser zu crawlen und zu indexieren sind, was zu mehr organischem Traffic führt. Immerhin 27 Prozent der befragten Unternehmen sehen in der Barrierefreiheit eine Chance, die Nutzerfreundlichkeit ihrer Produkte zu verbessern, und 20 Prozent erhoffen sich Wettbewerbsvorteile bei öffentlichen Ausschreibungen.

Diesen positiven Effekten steht allerdings eine nüchterne Realität gegenüber: 29 Prozent der befragten Unternehmen sehen durch das BFSG keinerlei Chancen. Das ist fast ein Drittel – eine beachtliche Zahl von Skeptikern. Die Gründe dafür sind vielfältig. Viele KMU haben schlicht nicht die Ressourcen, um umfassende Umstellungen vorzunehmen, und befürchten, dass die Kosten den Nutzen übersteigen. Zudem ist der langfristige Mehrwert oft erst nach Jahren sichtbar, während die Investitionen sofort anfallen. Ein verbessertes Markenimage oder gesteigerte Kundenbindung lassen sich nicht in monetären Kennzahlen des nächsten Quartals abbilden – ein Problem in einer Wirtschaftskultur, die auf kurzfristige Ergebnisse fixiert ist.

Die aktuelle Datenlage zur Barrierefreiheit in Deutschland ist ernüchternd. Eine Analyse der Deutschen Gesellschaft für Barrierefreiheit vom März 2025 ergab, dass 93 Prozent der deutschen Websites signifikante Barrieren aufweisen. Weniger als 0,5 Prozent verfügen über die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheitserklärung. Eine Untersuchung von über 40.000 Seiten zeigte, dass 96,3 Prozent aller Startseiten fehlerhaft waren und 83,5 Prozent nicht barrierefrei. Selbst wenn eine Barrierefreiheitserklärung vorhanden war, war diese meist unzulänglich. Ein Test von 60 wichtigen Websites für das Handelsblatt im Juni 2025 fand gerade einmal drei Unternehmen – Mercedes, DocMorris und die Deutsche Telekom –, die die Vorgaben weitgehend erfüllten. Diese Zahlen belegen zweierlei: Erstens besteht ein massiver Handlungsbedarf. Zweitens ist die in der eingangs analysierten Werbung von AccessiWay genannte Zahl von 35 Prozent nicht barrierefreier Websites eine drastische Verharmlosung der tatsächlichen Situation.

 

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Das deutsche Dilemma: Ist das BFSG wirklich typisch deutsch?

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Die Frage, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein typisch deutsches Bürokratiemonster ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Ja und Nein zugleich – je nachdem, welchen Aspekt man betrachtet.

Für die These sprechen mehrere Indizien. Der Gesetzesname selbst ist ein sprachliches Ungetüm, das kaum jemand fehlerfrei aussprechen kann. Die Struktur des Regelwerks ist komplex: Das BFSG wird durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung konkretisiert, für deren Erlass nicht weniger als fünf Bundesministerien im Einvernehmen handeln mussten. Diese Abstimmung zwischen Arbeits-, Finanz-, Gesundheits-, Wirtschafts- und Verkehrsministerium verzögerte nicht nur die Konkretisierung der Anforderungen, sondern birgt auch die Gefahr, dass Wirtschaftsinteressen über Inklusionsanliegen gestellt werden. Die Zersplitterung der Zuständigkeiten setzt sich fort: Für die Überwachung der Privatwirtschaft ist die neu geschaffene Marktüberwachungsstelle in Magdeburg zuständig, für öffentliche Stellen hingegen jeweils Landesbehörden. Diese Doppelstruktur schafft Mehrfachaufwand und erschwert eine einheitliche Durchsetzung.

Hinzu kommen umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Unternehmen müssen nicht nur ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten, sondern auch eine Konformitätsbewertung durchführen, eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die CE-Kennzeichnung anbringen und relevante Dokumente fünf Jahre lang aufbewahren. Berufen sie sich auf eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung, müssen sie diese Beurteilung ebenfalls dokumentieren und vorhalten. Kritiker weisen zudem darauf hin, dass etwa 40 Prozent der Bundesbestimmungen mit über 50 Prozent der Bürokratiekosten für Unternehmen auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurückgehen – wobei Deutschland oft über die Mindestanforderungen hinausgeht, ein Phänomen, das als Gold-Plating bekannt ist.

Gegen die These eines rein deutschen Problems sprechen allerdings gewichtige Argumente. Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, die alle 27 Mitgliedstaaten erlassen mussten. Die Barrierefreiheitspflicht ist also kein deutscher Sonderweg, sondern eine europaweite Harmonisierungsmaßnahme. Zudem basiert die Richtlinie auf der UN-Behindertenrechtskonvention von 2006, einer internationalen Verpflichtung, die von über 180 Staaten weltweit ratifiziert wurde. Deutschland hat diese Konvention 2009 ratifiziert und war damit sogar verpflichtet, tätig zu werden. Interessanterweise ist die deutsche Umsetzung an manchen Stellen weniger streng als die EU-Vorgabe, etwa bei den Ausnahmetatbeständen für unverhältnismäßige Belastungen.

Die Bundesregierung hat sich überdies verpflichtet, EU-Recht künftig im Verhältnis eins zu eins umzusetzen, ohne bürokratische Übererfüllung. Im Rahmen des Programms für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung soll Gold-Plating vermieden werden. Diese Absichtserklärung ist allerdings jünger als das BFSG und wird sich erst bei künftigen Gesetzen zeigen. Zudem ist fraglich, ob eine exakte Eins-zu-eins-Umsetzung überhaupt möglich ist, da Richtlinien bewusst Gestaltungsspielräume lassen, die dann national ausgefüllt werden müssen.

Das eigentliche Problem liegt tiefer: Es ist nicht die Existenz von Regelungen zur Barrierefreiheit, die als bürokratisch empfunden wird, sondern deren unklare und schwer handhabbare Ausgestaltung. Ein Gesetz, dessen Anforderungen selbst für Fachleute schwer verständlich sind, dessen Geltungsbereich Millionen von Betroffenen unklar bleibt und dessen Durchsetzung monatelang im Nirgendwo stattfand – das ist das Problem. Hätte der Gesetzgeber von Anfang an präzise definiert, welche Angebote betroffen sind, klare technische Standards benannt und eine funktionierende Überwachungsstruktur aufgebaut, wäre die Akzeptanz deutlich höher. Stattdessen entstand ein Regelwerk, bei dem selbst wohlwollende Beobachter konstatieren müssen, dass Chance und Umsetzung weit auseinanderklaffen.

Wen trifft es wirklich? Die soziale Geographie der Betroffenheit

Die Verteilung der Lasten und Gewinne durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ungleich. Auf der einen Seite stehen jene, die direkt von den Pflichten betroffen sind: Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz über zwei Millionen Euro, die digitale Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten. Diese Schwelle wurde bewusst gewählt, um Kleinstunternehmen nicht zu überfordern. In der Realität bedeutet dies jedoch, dass ein mittelständisches Unternehmen mit elf Angestellten und 2,1 Millionen Euro Umsatz voll in der Pflicht steht, während ein Betrieb mit neun Beschäftigten und 1,9 Millionen Euro Umsatz keine digitalen Anpassungen vornehmen muss – selbst wenn beide über identische Webshops verfügen.

Besonders hart trifft es den E-Commerce-Sektor. Online-Shops, Buchungsportale, Banking-Anwendungen und digitale Bezahldienste fallen allesamt unter das Gesetz. Die geschätzten 65.000 Online-Shops in Deutschland müssen ihre Angebote barrierefrei gestalten – von der Produktpräsentation über den Warenkorb bis zum Bestellabschluss. Das ist keine triviale Aufgabe, denn viele dieser Shops basieren auf veralteten Systemen oder individuellen Programmierungen, bei denen nachträgliche Anpassungen aufwendig sind. Gerade kleinere Händler, die knapp oberhalb der Kleinstunternehmensschwelle liegen, befinden sich in einer Zwickmühle: Sie haben weder die Ressourcen großer Konzerne noch die Befreiung der ganz Kleinen.

Indirekt betroffen sind auch Dienstleister, die für B2C-Unternehmen arbeiten, etwa Webdesign-Agenturen, Softwareentwickler und Hersteller von Content-Management-Systemen. Für sie entsteht ein neues Geschäftsfeld – Barrierefreiheit als Dienstleistung. Allerdings stehen sie unter Druck, ihre eigenen Produkte anzupassen und gleichzeitig ihren Kunden bei der Umsetzung zu helfen. Der enorme Beratungsbedarf, der aus den unklaren Formulierungen des Gesetzes resultiert, ist für Beratungsunternehmen ein Segen, für die Gesamtwirtschaft jedoch eine volkswirtschaftliche Ineffizienz.

Die eigentlichen Nutznießer sollten Menschen mit Behinderungen sein – acht Millionen Menschen in Deutschland, die auf zugängliche digitale Angebote angewiesen sind. Doch ob sie tatsächlich profitieren, hängt entscheidend von der Umsetzungsqualität ab. Eine Studie zeigte, dass 80,1 Prozent der Befragten auf digitale Barrieren stoßen, 27,2 Prozent erleben diese sogar täglich. Barrierefreiheit ist für diese Gruppe kein Nice-to-have, sondern essenziell für gesellschaftliche Teilhabe. Hinzu kommen ältere Menschen – eine wachsende Bevölkerungsgruppe mit oft eingeschränkter Sehkraft oder Feinmotorik – sowie Menschen mit temporären Einschränkungen, etwa nach Operationen, und Personen mit geringen Deutschkenntnissen. Insgesamt profitieren also weitaus mehr als nur die offiziell als behindert registrierten Menschen.

Dennoch bleibt ein bitterer Beigeschmack. Behindertenverbände wie die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben kritisierten, dass das BFSG hinter den Erwartungen zurückbleibe. Es sei ein überfälliger Schritt, aber kein großer Wurf. Besonders bemängelt werden die langen Übergangsfristen – für manche Produkte wie Selbstbedienungsterminals gelten bis zu 15 Jahre –, die zahlreichen Ausnahmen und vor allem die fehlende wirksame Marktüberwachung. Ein Gesetz ohne Überwachung sei wie ein Aufzug ohne Strom, so ein Sprecher treffend: theoretisch hilfreich, praktisch wirkungslos. Die Forderungen der Verbände sind eindeutig: eine schnelle Erweiterung des Geltungsbereichs auf alle Lebensbereiche analog zur UN-Behindertenrechtskonvention, eine funktionierende Marktüberwachung mit zivilgesellschaftlicher Einbindung, ein effektives Verbandsklagerecht und eine Verzahnung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Kritik kommt auch vom Sozialverband VdK, der die 15-jährige Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals als absolut unverständlich bezeichnet. Damit bleibt es Menschen mit Behinderungen faktisch noch bis 2040 verwehrt, eigenständig an einem Geldautomaten oder Fahrkartenautomaten zu agieren. Solche Fristen konterkarieren das Inklusionsversprechen und nähren den Verdacht, dass wirtschaftliche Interessen letztlich schwerer wiegen als Menschenrechte.

Der schmale Grat zwischen Notwendigkeit und Überforderung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz steht exemplarisch für ein Dilemma moderner Regulierung. Es verfolgt ein unbestreitbar legitimes und notwendiges Ziel: die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am digitalen Leben. Dieses Ziel ist nicht nur ethisch geboten, sondern auch gesetzlich verpflichtend durch die UN-Behindertenrechtskonvention und europarechtlich durch den European Accessibility Act. Zudem eröffnet Barrierefreiheit wirtschaftliche Chancen, wie Studien zu Umsatzsteigerungen und Kosteneinsparungen belegen. Das ungenutzte Kaufkraftpotenzial von Menschen mit Behinderungen ist real und erheblich.

Gleichwohl ist die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes in vielerlei Hinsicht problematisch. Die ungenauen Formulierungen führen zu Rechtsunsicherheit und zwingen Zehntausende Unternehmen, teure Gutachten einzuholen, um überhaupt ihre Betroffenheit zu klären. Die komplexe Verordnungsstruktur mit Beteiligung von fünf Ministerien, die Zersplitterung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Behörden für öffentliche Stellen und Privatwirtschaft schaffen unnötige Ineffizienzen. Die monatelange Verzögerung beim Aufbau der Marktüberwachungsstelle ist ein Fehlstart, der Signalwirkung hat: Offenbar ist die Durchsetzung nachrangig gegenüber der symbolischen Gesetzgebung.

Die Abmahnwelle, die bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten einsetzte, zeigt zudem die Schattenseiten: Dubiose Akteure nutzen Rechtsunsicherheit aus, um mit pauschalen Vorwürfen Geld zu verdienen. Das schadet nicht nur den betroffenen Unternehmen, sondern diskreditiert auch das Anliegen der Barrierefreiheit. Hier wäre eine politische Klarstellung oder eine gesetzliche Regelung zu Abmahnmissbrauch dringend geboten.

Ist das BFSG also ein typisch deutsches Bürokratiemonster? Die Antwort lautet: teils, teils. Die Grundverpflichtung zur Barrierefreiheit ist europaweit und basiert auf internationalen Menschenrechtsstandards. Dass Deutschland diese Verpflichtung erfüllt, ist kein nationaler Sonderweg, sondern europäische Normalität. Die Art und Weise jedoch, wie diese Verpflichtung umgesetzt wurde – mit unklaren Formulierungen, überkomplexer Struktur und mangelhafter Durchsetzung –, trägt durchaus deutsche Züge. Es entstand ein Regelwerk, das in seiner formalen Gründlichkeit über das Ziel hinausschießt, ohne in der praktischen Wirksamkeit zu überzeugen.

Letztlich trifft das Gesetz vor allem jene, die sich im Mittelfeld bewegen: mittelständische Unternehmen, die knapp über den Schwellenwerten liegen, keine großen Rechtsabteilungen haben und dennoch voll in der Pflicht stehen. Die ganz Kleinen sind ausgenommen, die ganz Großen haben die Ressourcen zur Umsetzung. Für die Mittelschicht der Wirtschaft wird die Barrierefreiheitspflicht zum Kraftakt. Profitieren sollten Menschen mit Behinderungen – doch ob sie es tatsächlich tun, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen, wenn die Umsetzung in der Breite erfolgt und die Marktüberwachung tatsächlich greift.

Der Mehrwert des Gesetzes ist potentiell erheblich: Eine Gesellschaft, in der digitale Angebote für alle zugänglich sind, ist inklusiver, gerechter und wirtschaftlich leistungsfähiger. Doch Potenzial und Realität sind zweierlei. Die aktuelle Datenlage – 93 Prozent der Websites mit signifikanten Barrieren, weniger als 0,5 Prozent mit Barrierefreiheitserklärung – zeigt, dass bis zur Verwirklichung dieses Potenzials noch ein weiter Weg zu gehen ist. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein Anfang, mehr nicht. Ob es ein guter Anfang war, wird die Praxis der nächsten Jahre zeigen. Die Gefahr ist groß, dass aus einem notwendigen Inklusionsinstrument ein weiteres Beispiel für gut gemeinte, aber schlecht gemachte Regulierung wird – ein Regelwerk, das mehr Frust als Fortschritt erzeugt und dessen eigentliches Anliegen im Dickicht der Bürokratie verloren geht.

 

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