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Spitzenglättung beim Laden: Drosselung? Zwangsabschaltung? Stromrationierung für Elektroautos?

Stromrationierung für Elektroautos?

Stromrationierung für Elektroautos? – Bild: Xpert.Digital

Die Augen sind auf Elektroautos, Dach-Photovoltaikanlagen, Solarcarports, Wärmepumpen oder Stromspeicher gerichtet. Die dazu notwendige Infrastruktur, die Stromnetze, wurden hingegen stiefmütterlich behandelt.

Denn mit der Steigerung und dem Ausbau der erneuerbaren Energien durch Phovotoltaikanlagen, solarthermischen Kraftwerken, Windkraftanlagen und Biogasanlagen steigt auch die dezentrale Stromerzeugung, deren Stromgewinnung ebenso in das Stromnetz eingespeist werden.

Das wiederum führt zu einer wesentlich komplexeren Struktur, primär im Bereich der Lastregelung, der Spannungshaltung im Verteilnetz und zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität. Kleinere, dezentrale Erzeugeranlagen speisen im Gegensatz zu mittleren bis größeren Kraftwerken auch direkt in die unteren Spannungsebenen wie das Niederspannungsnetz oder das Mittelspannungsnetz ein.

Mehr dazu hier:

Ein funktionierendes Stromnetzwerk ist Grundvoraussetzung für die Mobilität, in der Ladestrom überall und jederzeit dezentral zur Verfügung steht. Je mehr Ladestationen für Elektroautos zum Einsatz kommen, umso größer ist die Gefahr einer temporären Netzüberlastung. Daher besteht die Notwendigkeit, bei zeitweiliger Überbeanspruchung des Netzes die Ladespitzen zu glätten.

In Großbritannien ist ab Mai 2022 geplant, private Ladestationen für 9 Stunden am Tag den Ladevorgang per Fernsteuerung zu blockieren. Zwischen 8 und 11 Uhr vormittags sowie 16 bis 22 Uhr. Aktuell gibt es erst ca. 300.000 Elektroautos in Großbritannien und dennoch werden jetzt schon Maßnahmen zur Vermeidung einer Netzüberlastung ergriffen.

Ein Upgrade der Stromnetzwerke muss auch für die neu zu bildende Regierung in Deutschland oberste Priorität erhalten, will man den vermeintlichen und temporären Total-Kollaps vermeiden.

Ähnlich wie in Großbritannien hatte auch Deutschland einen Gesetzentwurf für die „Spitzenglättung“ (von bis zu zwei Stunden pro Tag) in der Schublade. Nach Bekanntwerden der Details zog Wirtschaftsminister Peter Altmaier Anfang des Jahres den Plan zurück. So kurz vor den Wahlen befürchtete man wohl erhebliche Nachteile und Häme bei der aktuell forschen Vorgehensweise für eine emissionsfreie Umweltpolitik. Auch die Autoindustrie hatte diese Pläne vehement kritisiert.

So bestätigte dann auch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi): Die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vorgesehene Spitzenglättung, eine Bremse für den Stromverbrauch in Deutschland, werde nun doch nicht mehr vor der nächsten Bundestagswahl durchgesetzt werden. Ende Juni scheiterte es endgültig auch an der fehlenden Einigung mit der Autoindustrie und den Netzbetreibern.

Der Plan ist also nicht vom Tisch. Wir werden auch nicht drum herumkommen. Neben den Zwangsladepausen sollen nicht nur Wallboxen remote gesteuert werden können, sondern auch Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen. Alternativ wäre auch eine temporäre Reduzierung der Leistung möglich, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorhanden sind.

Tatsache ist aber auch, dass auch eine flexible Anschlussnutzung für diejenigen vorgeschlagen wurde, die nicht unbedingt jederzeit eine verfügbare Anschlusskapazität benötigen und diese hierfür auch finanzielle Vorteile erfahren sollen. Das Fehlen dieses Punktes in den Diskussionen zeigt einmal mehr die emotionale Bandbreite dieses Themas.

Die, die für sich eine Insellösung oder autonome Stromversorgung ausbauen, sind hier neben dem Steuervorteil (vgl. CO2-Steuer) ein weiteres Mal klar im Vorteil.

 

Netzoptimierung - Maßnahmen der deutschen Verteilnetzbetreiber 2020

Netzoptimierung – Maßnahmen der deutschen Verteilnetzbetreiber 2020 – Bild: Xpert.Digital

* EEG=Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 9 Abs. 1 EEG

Die Statistik zeigt die Anzahl der Verteilnetzbetreiber nach angewandten Maßnahmen zur Netzoptimierung und Netzverstärkung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Deutschland im Jahr 2020. Zum 1. April 2020 bauten 226 deutsche Verteilnetzbetreiber (VNB) Parallelsysteme.

Anzahl der Verteilnetzbetreiber nach angewandten Maßnahmen zur Netzoptimierung und Netzverstärkung nach dem EEG in Deutschland im Jahr 2020

  • Erhöhung des Querschnitts von Kabeln – 459 Verteilnetzbetreiber
  • Erhöhung von Trafoleistungen – 394 Verteilnetzbetreiber
  • Verkabelung von Freileitungen – 408 Verteilnetzbetreiber
  • Trennstellenoptimierung – 365 Verteilnetzbetreiber
  • Änderung der Netztopologie – 315 Verteilnetzbetreiber
  • Einbau von Messtechnik – 406 Verteilnetzbetreiber
  • Bau von Parallelsystemen – 226 Verteilnetzbetreiber
  • Erhöhung des Querschnitts von Leiterseilen – 90 Verteilnetzbetreiber
  • Spitzenkappung – 7 Verteilnetzbetreiber
  • Einbau regelbarer Ortsnetztransformatoren – 58 Verteilnetzbetreiber
  • Einbau von Spannungsreglern – 56 Verteilnetzbetreiber
  • Regulierung der Seildurchhänge – 47 Verteilnetzbetreiber
  • Leiterseil-Monitoring – 20 Verteilnetzbetreiber
  • Hochtemperatur-Leiterseil – 9 Verteilnetzbetreiber
  • Sonstige – 72 Verteilnetzbetreiber

Ein Leiterseil ist ein zum Stromtransport dienendes Seil einer Freileitung als Teil einer elektrischen Leitung.

Stromnetzbetreiber - Anzahl in Deutschland bis 2020

Stromnetzbetreiber – Anzahl in Deutschland bis 2020 – Bild: Xpert.Digital

Im Jahr 2020 wurden in Deutschland insgesamt 874 Stromnetzbetreiber gezählt. Gegenüber dem Jahr 2010 hat sich die Zahl der genannten Betreiber um elf erweitert. Stromnetzbetreiber können in Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber unterteilt werden. Das Übertragungsnetz ist durch Umspannwerke an die Netze der Verteilnetzbetreiber angeschlossen.

Übertragung und Verteilung

In Deutschland gibt es vier Übertragungsnetzbetreiber: Amprion, 50Hertz, Transnet BW und TenneT. Sie sind für die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze verantwortlich. Amprion war im Jahr 2019 der umsatzstärkste Übertragungsnetzbetreiber . Die derzeit 874 Verteilernetzbetreiber sind für Stromnetze im Nieder-, Mittelspannungsbereich und abschnittsweise auch im Hoch- und Höchstspannungsbereich zuständig. Sie versorgen beispielsweise private Haushalte mit Strom.

Stromerzeugung und -verbrauch in Deutschland

In Deutschland nahm die erzeugte Strommenge in den vergangenen knapp 30 Jahren mit leichten Schwankungen deutlich zu. Der meiste Strom wurde aus dem fossilen Energieträger Braunkohle sowie aus Erneuerbaren Energien erzeugt. Die Industrie war der größte Stromverbraucher . Sie nutzte knapp die Hälfte des gesamten Stroms. Die Verbrauchergruppen „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“ sowie „Haushalte“ verbrauchten jeweils rund ein Viertel des Stroms in Deutschland.

Anzahl der Stromnetzbetreiber in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2020

  • 2006 – 876 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2007 – 877 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2008 – 855 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2009 – 862 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2010 – 866 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2011 – 869 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2012 – 883 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2013 – 883 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2014 – 884 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2015 – 880 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2016 – 875 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2017 – 878 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2018 – 890 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2019 – 883 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber
  • 2020 – 874 / 4 Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber

Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland

Übertragungsnetzbetreiber sind Dienstleistungsunternehmen, die die Infrastruktur der überregionalen Stromnetze zur elektrischen Energieübertragung operativ betreiben, für bedarfsgerechte Instandhaltung und Dimensionierung sorgen und Stromhändlern/-lieferanten diskriminierungsfrei Zugang zu diesen Netzen gewähren. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, bei Bedarf Regelleistung zu beschaffen und dem System zur Verfügung zu stellen, um Netzschwankungen, die sich durch ein Missverhältnis zwischen zu einem Zeitpunkt erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie ergeben, möglichst gering zu halten. Die Übertragungs- bzw. Transportnetze sind über Umspannwerke an die engmaschigeren und niederspannigeren Netze der Verteilnetzbetreiber (VNB) angeschlossen, die in der Regel die Versorgung der Endkunden, üblicherweise in Niederspannungsnetzen, gewährleisten. Einzelne Großkunden wie energieintensive Industriebetriebe können auch direkt an das Übertragungsnetz angeschlossen sein.

Übertragungsnetze stellen natürliche Monopole dar und deren Betreiber unterliegen im Allgemeinen staatlicher Aufsicht.

In Deutschland trat 2005 mit der zweiten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) das Modell des „regulierten Netzzugangs“ in Kraft. Es ermächtigt die Bundesnetzagentur, Übertragungsnetzbetreiber zu regulieren.

In Deutschland gibt es vier Übertragungsnetzbetreiber:

  • Tennet TSO
  • 50Hertz Transmission
  • Amprion
  • TransnetBW

Das Netzgebiet der Stadtwerke Flensburg stellt einen Sonderfall in Deutschland dar. Wegen der direkten Verbindung zum dänischen Stromnetz gehört es technisch zur Regelzone des dänischen Übertragungsnetzbetreibers energinet.dk und nicht zur Regelzone des im Nordwesten Deutschlands zuständigen Übertragungsnetzbetreibers TenneT TSO.

Verteilnetzbetreiber

Seit der Liberalisierung der Energieversorgung sind die Energieversorgungsunternehmen in der Regel nicht mehr zugleich auch die Netzbetreiber. Lediglich von kleinen Stadtwerken dürfen Netze ohne rechtliche Trennung vom Unternehmen betrieben werden. Stromvertrieb und Netzbetrieb müssen aber auch dort organisatorisch entflochten sein. Netze sind natürliche Monopole. Deshalb gibt es in jedem Netzgebiet nur einen Gas- bzw. Stromnetzbetreiber, der nicht vom Kunden frei gewählt werden kann. Trotz der Trennung von Versorger und Netzbetreiber können beide Teil des gleichen Energiekonzerns sein.

  • Ein Verteilnetzbetreiber ist ein Unternehmen, das Strom-, bzw. Gasnetze zur Verteilung an Endverbraucher (private Haushalte und Kleinverbraucher) betreibt.
  • Ein Verteilnetzbetreiber unterhält Stromnetze auf den Netzebenen im Niederspannungs-, Mittelspannungs- und im Hochspannungsbereich zur regionalen Stromversorgung.
  • Ein Verteilnetzbetreiber ist dem Übertragungsnetzbetreiber nachgelagert, der Strom über große Entfernungen in Höchstspannungsnetzen überträgt.
  • Der Verteilnetzbetreiber ist für den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Netze in einem bestimmten Gebiet und für die Verbindung mit anderen Stromnetzen verantwortlich
  • Verteilnetzbetreiber gehören typischerweise zu einem lokalen bzw. kommunalen Energieversorgungsunternehmen wie z. B. einem Stadtwerk, teilweise aber auch einem der großen Energiekonzerne, die solche Netze oft im Zuge von Privatisierungen erworben haben.
  • Der Verteilnetzbetreiber ist beim Endverbraucher für das Aufnehmen der Zählerstände verantwortlich, die er dann an den Vertragspartner des Kunden zur Rechnungsstellung weiterleitet.
  • Der Verteilnetzbetreiber bezieht seinen Strom vom Übertragungsnetzbetreiber bzw. sein Gas vom Fernleitungsnetzbetreiber.

 

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Innovationsprämie für die Elektromobilität

Seit Mitte 2020 hat die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Deutschland einen deutlichen Sprung nach vorne gemacht. Ausschlaggebend hierfür ist die Einführung der Innovationsprämie am 8. Juli 2020, mit der die Bundesregierung ihre Förderung beim Kauf eines Elektrofahrzeugs verdoppelt hat.

Bundesminister Peter Altmaier: „Wir sehen seit Einführung der Innovationsprämie einen deutlichen Schub bei Elektromobilität. Die Antragszahlen liegen weiter auf Rekordniveau. So wurden im ersten Halbjahr 2021 bereits mehr Prämien in Anspruch genommen als im ganzen letzten Jahr. Insgesamt 1,25 Milliarden Euro. Es wird in diesem Jahr eine Rekordförderung für Elektroautos geben. Deshalb haben wir auch in der Koalition beschlossen, die Förderung fortzusetzen bis Ende 2025, damit der Markthochlauf der Elektromobilität weiter an Fahrt gewinnt.“

Torsten Safarik, Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): „Mit der Einführung der Innovationsprämie ist die Nachfrage für den Umweltbonus stark gestiegen. Im ersten Halbjahr 2021 wurden 273.000 Fahrzeuge beantragt – schon jetzt mehr als im gesamten Vorjahr. Das ist ein starkes Signal für klimafreundliche Mobilität in Deutschland.“

Mit Einführung der Innovationsprämie nahmen die Antragszahlen für den Umweltbonus deutlich Fahrt auf. Im 2. Halbjahr 2020 gab es monatlich neue Antragsrekorde. Im Dezember 2020 erreichten die Antragszahlen mit 53.566 Anträgen einen vorläufigen Höhepunkt. Im März 2021 lagen die Antragszahlen erneut bei knapp 52.000.

Von Januar bis Ende Juni 2021 wurde die Förderung für 273.614 Fahrzeuge beantragt. Das ist ein starkes Signal für den Klimaschutz und zeigt das nachhaltig steigende Interesse der Bevölkerung an Elektrofahrzeugen. Insgesamt wurde seit Förderbeginn im Jahr 2016 mit Stand 1. Juli 2021 die Förderung für 693.601 Fahrzeuge beantragt.

Die Innovationsprämie als Verdoppelung des Bundesanteils am Umweltbonus wird gemäß Beschluss des Autogipfels (KAM) im Bundeskanzleramt vom 17. November 2020 über das Jahr 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Verlängerung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Kürze vornehmen.

Mit der Verdopplung des staatlichen Anteils am Umweltbonus können für Elektrofahrzeuge, die weniger als 40.000 Euro Nettolistenpreis kosten, bis zu 9.000 Euro als Fördersumme beantragt werden; für Hybrid-Autos sind es 6.750 Euro. Für Elektrofahrzeuge über 40.000 Euro Nettolistenpreise sind es bis zu 7.500 Euro Förderung bei reinen Elektrofahrzeugen und bis zu 5.625 Euro bei Hybrid-Autos.

Höhere Förderung für Elektro-Fahrzeuge

„Die geänderte Förderrichtlinie zur ‚Innovationsprämie‘ wird heute um 15 Uhr im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Damit wird der staatliche Anteil für die Förderung von E-Autos verdoppelt. So erhalten reine E-Autos künftig eine Förderung in Höhe von bis zu 9.000 Euro; Plug-in-Hybride erhalten eine Förderung in Höhe von bis zu 6.750 Euro“, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in seiner Pressemitteilung vom 07.07.2020.

Höhe des Umweltbonus für den Kauf von Elektrofahrzeugen – Bild: Xpert.Digital

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir verdoppeln den staatlichen Anteil beim Kauf eines E-Autos und setzen so einen deutlichen Anreiz für Verbraucherinnen und Verbraucher für den Kauf eines E-Autos. Wir wollen so den Umstieg auf E-Autos vorantreiben und der Elektromobilität in Deutschland einen neuen Schub verleihen.“

Der Präsident des BAFA, Torsten Safarik: „Die neuen Fördersätze von bis zu 9.000 Euro machen den Umstieg auf ein E-Auto für die Bürgerinnen und Bürger noch einmal deutlich attraktiver. Mit dem schlanken einstufigen Verfahren setzen wir im BAFA die neue Innovationsprämie effizient und bürgerfreundlich um.“

Ab 8. Juli 2020 wird im bestehenden System des sogenannten Umweltbonus der Bundesanteil befristet bis 31. Dezember 2021 verdoppelt. Der Herstelleranteil bleibt unberührt. Von der „Innovationsprämie“ können – auch rückwirkend – folgende gekaufte oder geleaste Fahrzeuge profitieren:

  • Neue Fahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen werden, sowie junge gebrauchte Fahrzeuge, deren Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt.

Die „Innovationsprämie“ geht auf das Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zurück. Neben der befristeten Verdopplung des Bundesanteils sieht die geänderte Förderrichtlinie ein Verbot der Kumulierung mit der Förderung durch andere öffentliche Mittel vor. Dies soll eine Überförderung ausschließen. Die Europäische Kommission hat die „Innovationsprämie“ beihilferechtlich geprüft.

Passende dazu:

Vorbild 'Spitzenkappung' - Die Niederspannungsnetze besser auslasten und steuern

Der Netzbetreiber soll in die Lage versetzt werden, Lastspitzen im Netz zu glätten und dadurch das Netz besser auszulasten

Dies könnte durch ein neues Instrument der „Spitzenglättung“ erfolgen. Hiermit soll der Netzbetreiber kurzfristig die zur Verfügung stehende Leistung für den flexiblen Verbrauch steuern und an die Belastungssituation im Netz anpassen können. So könnten z.B. mehr zeitgleiche Ladevorgänge von Elektromobilen bewältigt werden, ohne dass das Verteilernetz an seine Grenzen stößt. Umgesetzt werden könnte dies durch eine flexible Anschluss- und Netznutzung.

Das Flexibilitätsmanagement durch den Netzbetreiber soll klar eingegrenzt werden

Die „Spitzenglättung“ soll nur in eng begrenztem Umfang ermöglicht werden, so dass der Leistungsbezug nur so gering und so selten wie möglich angepasst werden muss. Denn das netzseitige Flexibilitätsmanagement soll weitgehend unbemerkt und ohne spürbare Beeinträchtigung der Netznutzer erfolgen. Das netzseitige Steuerungssignal hat Vorrang vor anderen Flexibilitätseinsätzen der Verbrauchseinrichtungen. Im Übrigen steht es den Netznutzern frei, die Flexibilität anderweitig zu vermarkten – z.B. für variable Stromtarife oder die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zusammen mit anderen Niederspannungsverbrauchern über Aggregatoren. Die Eingriffe für die „Spitzenglättung“ sollen transparent dokumentiert und für Dritte somit möglichst vorhersehbar werden (siehe unten 6.). Bei den Grenzen für den Eingriff des Netzbetreibers sind außerdem die unterschiedlich starken Flexibilitätsspielräume verschiedener Anlagen zu berücksichtigen.

Das Flexibilitätsmanagement soll den Ausbau der Niederspannungsnetze auf ein effizientes Maß begrenzen

Der Netzbetreiber muss auch künftig sein Netz angemessen planen und bedarfsgerecht ausbauen. Jedoch soll hierbei stärker als bisher berücksichtigt werden, dass ein Ausbau des Netzes für seltene Zeiten der Spitzenbelastung ggf. nicht sinnvoll ist. Verschiedene Studien deuten darauf hin, dass durch eine
„Spitzenglättung“ substantiell Netzausbau eingespart werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Netzbetreiber die „Spitzenglättung“ bei der Netzplanung verlässlich berücksichtigen können.

Vorbild „Spitzenkappung“

Der Ansatz der „Spitzenglättung“ des Stromverbrauchs ähnelt dem seit langem üblichen und bewährten Vorgehen bei der Stromerzeugung: Durch die sog. „Spitzenkappung“ bei
erneuerbaren Energien muss auch dort das Netz nicht mehr für die letzte erneuerbare Kilowattstunde ausgebaut werden.

 

Aus: Flexibilität intelligent in die Verteilernetze integrieren, Elektromobilität und Sektorkopplung voranbringen: das Instrument „Spitzenglättung“

Diskussionspunkte zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für flexible Verbraucher in den Niederspannungsnetzen – Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie

Ein flexibler Netzanschluss für flexible Verbraucher

Flexible Lasten sollen eine flexible Anschlussnutzung erhalten

Aktuell wird beim Anschluss an das Niederspannungsnetz mit dem Anschlussnehmer standardmäßig pauschal eine Leistungskapazität für die Stromentnahme von 30 Kilowatt (kW) vereinbart, die theoretisch jederzeit zur Verfügung stehen muss. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Nutzung dieses Anschlusses eine entsprechende Leistungsentnahme auch erreicht wird, schon gar nicht dauerhaft.

Um das bestehende Netz effizienter zu nutzen und den zusätzlichen Netzausbau auf ein effizientes Maß zu begrenzen, ist es sinnvoll, bei der beanspruchten Netzkapazität künftig für unterschiedliche Bedürfnisse der Netznutzer nach Flexibilität zu differenzieren. Für die „Spitzenglättung“ könnte daher zwar die Anschlusskapazität von 30 kW grundsätzlich beibehalten, deren Nutzung jedoch in zwei Teile aufgeteilt werden:

  • Für den nicht als flexibel anzusehenden Stromverbrauch ist auch weiterhin in ausreichender Höhe eine Versorgung mit jederzeit verfügbarer Anschlusskapazität sicherzustellen. Dieser Teil unterliegt keinem netzorientierten Management, darf aber auch nur für den unflexiblen Bedarf genutzt werden. Er soll daher so hoch bemessen sein, dass er die klassischen Haushaltsanwendungen vollständig abdeckt. Die
    genaue Höhe ist zu diskutieren.
  • Für den flexiblen Stromverbrauch wird eine „flexible Anschlussnutzung“ geschaffen. Der Netzbetreiber kann hier die Entnahmeleistung temporär nach den oben beschriebenen Grundsätzen der „Spitzenglättung“ beschränken. Dieser Teil könnte z.B. aus der über den unflexiblen Teil hinausgehenden Kapazität bestehen. Weil die maximale Leistung auch heute nur im Einzelfall, aber nicht überall gleichzeitig verfügbar ist, eignet sich dieser überschießende Teil für Verbrauchseinrichtungen, die keine jederzeitige Verfügbarkeit benötigen und ggf. flexibel auf Engpässe reagieren können.

Die flexible Anschlussnutzung soll für den als flexibel anzusehenden Verbrauch zum Regelfall werden

Je mehr flexibler Verbrauch über die flexible Anschlussnutzung abgedeckt wird, desto mehr Einrichtungen können an das bestehende Netz angeschlossen werden und desto breiter können die netzseitigen Steuerungshandlungen verteilt werden.

Die Dimensionierung der „flexiblen Anschlussnutzung“ kann durch den Nutzer individuell gestaltet werden

Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Umwandlung des flexibel genutzten Netzanschlusses in einen jederzeit uneingeschränkt nutzbaren, unflexiblen Anschluss zu ermöglichen. Voraussetzung sind dann
allerdings die Umsetzbarkeit sowie eine angemessene Beteiligung an den entstehenden Mehrkosten.

 

Aus: Flexibilität intelligent in die Verteilernetze integrieren, Elektromobilität und Sektorkopplung voranbringen: das Instrument „Spitzenglättung“

Diskussionspunkte zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für flexible Verbraucher in den Niederspannungsnetzen – Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie

Flexibilität soll sich (auch) finanziell lohnen

Verbraucher, die flexibel reagieren können, sollten belohnt werden, wenn sie ihre Flexibilität netzorientiert einsetzen. Bereits heute erhält laut § 14a EnWG ein Verbraucher, der einer Steuerung durch den Netzbetreiber zustimmt, eine Ermäßigung bei den Netzentgelten. Dieser Mechanismus sollte ausgebaut und weiterentwickelt werden und künftig als Regelfall für alle Netzanschlüsse mit flexiblen Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung Anwendung finden. Für den Netznutzer entsteht damit die Möglichkeit, das für ihn passende Netznutzungsprodukt zu wählen.

Bei der Ausgestaltung sollen folgende Maßgaben gelten:

  • Es werden unterschiedliche Preise je nach Art der Netznutzung eingeführt. Flexible Verbraucher, die an der „Spitzenglättung“ teilnehmen, zahlen hierfür deutlich niedrigere Netzentgelte. Wer Flexibilität bereitstellt, kann also an den Kostenersparnissen für das Netz teilhaben. Wer hingegen für seinen flexiblen Verbrauch jederzeit die volle Leistung nutzen möchte, muss hierfür auch höhere Entgelte entrichten.
  • Für die Umsetzung stehen verschiedene Varianten zur Verfügung: Bisher setzen sich die Netzentgelte für die Masse der Niederspannungskunden aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Beide Komponenten könnten grundsätzlich nach Art der Netznutzung differenziert werden. Denkbar wäre auch, das bestehende System um eine Entgeltkomponente für die vereinbarte Kapazität der Anschlussnutzung zu ergänzen. Diese könnte sich auf eine (nachträgliche) Leistungsmessung der Anschlussnutzung oder eine (vorige) Leistungsbestellung beziehen. Ebenfalls möglich wären ggf. Einmalzahlungen.

 

Aus: Flexibilität intelligent in die Verteilernetze integrieren, Elektromobilität und Sektorkopplung voranbringen: das Instrument „Spitzenglättung“

Diskussionspunkte zur Weiterentwicklung des Rechtsrahmens für flexible Verbraucher in den Niederspannungsnetzen – Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie

Umbau zu Smart Grids: Smart Metering & Roadmap für intelligente Energienetze der Zukunft

Standardisierungsstrategie für sektorübergreifende Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht

Die Digitalisierung der Energienetze ist zentrale Voraussetzung für die Netzintegration von Erneuerbaren Energien und Elektromobilität. Dazu veröffentlichte das BMWi und das BSI am 29.01.2019 gemeinsam die Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung der Energiewende. Diese Roadmap enthält den Arbeitsplan für den Umbau der Energienetze zu sog. „Smart Grids“. Ziel ist die Vernetzung aller Akteure der Stromversorgung im intelligenten Energienetz der Zukunft.

Grundlage für die Roadmap ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW). Das GDEW hat Smart Metering in Deutschland neu definiert und ein wichtiges Signal für ein zukunftstaugliches Energienetz gesetzt. Es beruht auf vier Eckpfeilern: Standardisierung, Datenschutz und Datensicherheit, Investitionssicherheit und Akzeptanz.

Kernelement des GDEW ist die Einführung von Smart-Meter-Gateways. Die nun vorgelegte Roadmap ist beschreibt die Fortentwicklung des Smart-Meter-Gateways zur umfassenden digitalen Kommunikationsplattform für die Energiewende. Darüber erhalten die Akteure der Energieversorgung – vom Netzbetreiber über den Stromlieferanten bis zum Verbraucher – die Informationen zu Erzeugung und Verbrauch, die sie benötigen. Zugleich garantieren Smart-Meter-Gateways Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem Niveau. Denn die Energiewende braucht mehr als nur „smarte Zähler“.

Die technischen Mindeststandards für Smart-Meter-Gateways müssen kontinuierlich fortentwickelt werden. Sie müssen mit den Anforderungen der Energiewende Schritt halten, einen Mehrwert für die Verbraucher sichern, spartenübergreifend und im Sinne der Sektorkopplung funktionieren (insbesondere Wärme, Smart Home), Elektromobilität einbeziehen und für zukünftige Bedrohungsszenarien, z.B. Hackerangriffe, gewappnet sein. Die Fortentwicklung der relevanten Standards ist ebenfalls Gegenstand der Roadmap.

 

Xpert.Solar für die Beratung und Planung von Solarlösungen, Solaranlagen, Solarcarports, Ladestationen, Stromspeicher und Infrastruktur

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