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Steuererleichterung für Solaranlagen – Steuer-Hammer Steuerbefreiung im Solarausbau nun vom Bundestag beschlossen!

Steuerbefreiung: Steuererleichterung für Solaranlagen vom Bundestag beschlossen

Steuerbefreiung: Steuererleichterung für Solaranlagen vom Bundestag beschlossen – Bild: Xpert.Digital / anatoliy_gleb|Shutterstock.com

Die Photovoltaik ist eine der schnellsten wachsenden Branchen in Deutschland und überall auf der Welt. Die Ampelregierung hat nun endlich einen sehr guten und überfälligen Anreiz für Hausbesitzer geschaffen, in Solarenergie zu investieren. Ab sofort ist die Installation einer Photovoltaikanlage steuerbefreit für private Haushalte!

2023: Günstigere Solaranlagen durch Steuerbefreiung

Die ersten Schritte zur massiven Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien sind getan: Der Finanzausschuss hat am Mittwoch (30. November 2022) die umstrittene Steuerbefreiung für den Bau „kleinerer“ Solaranlagen von Privathaushalten beschlossen (2. Stufe im Bundesgesetzgebungsverfahren). Am 2. Dezember hat der Bundestag über das Jahressteuergesetz 2022 abschließend beraten und muss nur noch am 16. Dezember vom Bundesrat die Zustimmung erhalten, was als gesichert gilt.

Die Förderung soll in den kommenden Jahren den Zubau von Solarstrom ermöglichen und damit einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten.

Die neue Regelung der Ampel-Koalition ist ein sehr guter und überfälliger Ansporn für viele Hausbesitzer, in Solarenergie zu investieren. Bislang war es für private Anlagenbetreiber schwierig, sich an einer Photovoltaikanlage zu beteiligen, da die Kosten für die Anschaffung hoch sind und die Rendite oft nicht ausreicht, um die Investition zu rechtfertigen. Die neue Steuerbefreiung ändert dies nun. Private Photovoltaikanlagen sind ab sofort steuerbefreit und die Investition wird dadurch deutlich attraktiver.

Der Landesverband Erneuerbare Energien NRW hält dabei in seiner neuesten Pressemitteilung fest:

  • Betreiber der kleinen Solarkraftwerke (bis 30 kWp) müssen nicht nur künftig, sondern auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 keine Einkommens- und Gewerbesteuer für die Einnahmen aus der Solarstromvergütung bezahlen.
  • Es entfällt mit Beginn des kommenden Jahres die 19-prozentige Mehrwertsteuer für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen (PV) einschließlich Batteriespeichern.
  • Die Mehrwertsteuer-Befreiung gilt bereits bei Bestellungen noch in diesem Jahr, sofern die Anlage im nächsten Jahr in Betrieb geht.

 

Top Verkaufsargument für Solarteure: Keine Steuer mehr auf Solaranlagen

Passend dazu:

Solar: Photovoltaik 2023 billiger – Keiner Steuer mehr beim Kauf und Betreiben kleinerer Solaranlagen

 

Der Verlauf im Bundesgesetzgebungsverfahren

Das Bundesgesetzgebungsverfahren ist ein dreistufiges Verfahren, in dem der Gesetzesentwurf im Bundestag beraten und anschließend entweder angenommen oder abgelehnt wird.

Die erste Stufe, die sogenannte erste Lesung, dient der Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele.

➡️ Debatte im Bundestag über den Entwurf der Bundesregierung für einen Jahressteuergesetz 2022 (JstG 2022; 20/3879) – 14. Oktober 2022 (Freitag)

In der zweiten Stufe, der zweiten Lesung, wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Hier findet eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf statt. Der federführende Ausschuss legt anschließend eine Fassung des Gesetzentwurfs vor, die im Plenum in der dritten und letzten Stufe, der dritten Lesung, beraten wird. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium weitere Änderungsanträge stellen.

➡️ Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch (30.11.2022) das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen.

Die dritte Lesung ist die letzte Chance für Änderungsanträge an Gesetzentwürfen. Dabei können nur Fraktionen oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten einen Antrag stellen. Es darf bei den Änderungsanträgen nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

➡️ In seiner dritten Lesung am 2. Dezember 2022 (Freitag) hat der Deutsche Bundestag über das Jahressteuergesetz abschließend beraten.

Wenn ein Gesetz im Bundestag angenommen wurde, muss es sofort dem Bundesrat zugeschickt werden.

Im Grundgesetz unterscheiden sich Zustimmungsgesetze und Einspruchsgesetze grundlegend voneinander. Wenn der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen seine Zustimmung verweigert, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Der Bundestag kann bei Einspruchsgesetzen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Einspruch des Bundesrats überstimmen.

➡️ Die Zustimmung des Bundesrates am 16. Dezember (Freitag) gilt als sicher. Gerade bei der Ertragsteuer griff der Bund den Appell der Länder auf, den Betrieb kleiner PV-Anlage gesetzlich steuerfrei zu stellen.

Wenn die letzte Stufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgreich abgeschlossen ist, muss es die Bundesregierung nur noch gegenzeichnen und es sich vom Bundespräsidenten nochmals bestätigen lassen. Danach wird es im Bundesgesetzblatt „verkündet“.

Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer Verrechnung ist gleich Umsatzsteuerbefreiung!

Der geplante Nullsteuersatz ist etwas völlig Neues im deutschen Umsatzsteuerrecht. Das bedeutet, dass Lieferungen und Installationen dieser Anlagen ab dem nächsten Jahr mit einem Steuersatz von 0 % besteuert werden. Es gibt hier also keine Umsatzsteuer mehr bzw. die Umsatzsteuer beträgt 0%. Ähnliches (aber doch etwas völlig anderes) kennen wir vom ermäßigten Steuersatz mit 7 % in Bereich der Lebensmittel und Bücher wie Zeitungen.

Hintergrundwissen:

Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit. Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2007, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent seit dem 1. Juli 1983. In Ergänzung gibt es in § 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Steuersatz 5,5 % bzw. 10,7 % betragen kann. Daneben gibt es nach § 23 UStG noch Durchschnittssteuersätze aus den beiden Steuersätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Unternehmen und Körperschaften.

Der Nullsteuersatz soll nun ab 2023 für Installationen sowie Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich Stromspeichern, an Betreiber gelten, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird.

Zukünftig liegt es in der Verantwortung des Solarteurs bzw. Verkäufers festzustellen, ob die 0% oder 19% Umsatzsteuerregelung zum Einsatz kommt. Entweder über eine schriftliche Vorab-Bestätigung des Kunden, keine Anlage größer als 30 kWp zu betreiben und/oder der Nachweis ist über das Marktstammregister zu erbringen:

⚠️ Eine bereits gekaufte Solaranlage, ein Stromspeicher oder abgeschlossene Installation kann nachträglich nicht mehr über den Nullsteuersatz der Umsatzsteuer abgerechnet werden. Logischerweise gibt es mit dem Nullsteuersatz auch keine Möglichkeit bzw. Notwendigkeit mehr, sich eine Umsatzsteuer rückerstatten zu lassen.

⚠️ Ist der Kauf und die Inbetriebnahme über einen Fachbetrieb für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Vorauszahlungen geleistet, so kann das beauftragte Unternehmen die 19 % berechnete Umsatzsteuer aus 2022 noch in der Endabrechnung 2023 entsprechend korrigieren.

⚠️ Als Fixzeitpunkt für die Inbetriebnahme ist neben der Bestätigung des Solarteurs der Vermerk im Marktstammdatenregister.

Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht sowohl für Solaranlagen wie Stromspeicher – jeweils separat

Jede Neuanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Jede stromerzeugende Anlage müssen Sie einzeln registrieren. Dazu zählt auch ein Batteriespeicher. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreiben, dann müssen Sie sowohl die Solaranlage als auch den Batteriespeicher einzeln in das Register eintragen.

Mehr dazu auch hier:

Jahressteuergesetz mit zahlreichen Änderungen beschlossen - 30.11.2022

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch mit dem Jahressteuergesetz eine Fülle von steuerlichen Verbesserungen und Veränderungen sowie eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen beschlossen. Dem vor der Bundesregierung eingebrachten Entwurf (20/3879, 20/4229) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu. Die CDU/CSU-Fraktion lehnte ab, die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke enthielten sich. Zuvor waren von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen worden. Von den Oppositionsfraktionen war die zum Teil sehr späte Vorlage der Änderungsanträge durch die Koalition heftig kritisiert worden.

Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das kleine Photovoltaikanlage steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Außerdem enthält der Entwurf Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Die CDU/CSU-Fraktion bezeichnete einen Teil der Bestimmungen als ziemlich unausgegoren. Das betreffe den EU-Energiekrisenbeitrag und die Besteuerung der Dezemberhilfen. Bei den Dezemberhilfen müsse in 20 Millionen Fällen geprüft werden, ob die Pflicht zur Zahlung des Solidaritätszuschlags vorliege und somit die Hilfe versteuert werden müsse. Bei Wohngemeinschaften werde es äußerst schwierig, die Steuerpflicht festzustellen. Wichtig und zu begrüßen seien aber die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen, der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die Abschreibungen beim Wohnungsbau.

Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hieß es, ein gutes Gesetz sei durch die Änderungen noch besser geworden. … Außerdem gebe es „tolle Ansätze“ für die Photovoltaik. Auch die FDP-Fraktion erklärte, ein gutes Gesetz sei noch verbessert worden. Die Steuerfreiheit für kleine Photovoltaik-Anlagen sei ein riesiger Schritt hin zu weniger Bürokratie.

Die AfD-Fraktion sah viele gute Seiten wie die Bestimmungen zur Photovoltaik und zum Homeoffice. Allerdings bedeute die Steuerbefreiung für Photovoltaik auch, dass Verluste nicht mehr abzugsfähig seien. Nicht einverstanden sei man mit der faktischen Erhöhung der Erbschaftsteuer durch eine andere Bewertung von Immobilien.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion. Die Fraktion hatte kritisiert, dass zahlreiche steuerpolitische Vorhaben der Koalition wie die Superabschreibung für Klimaschutz und Digitalisierung sowie ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer nicht im Jahressteuergesetz enthalten seien. Außerdem wurde gefordert, den Beginn der vollständigen Rentenbesteuerung auf das Jahr 2060 zu verschieben und erbschaftsteuerliche Freibeträge anzuheben.

Pressemitteilung – Deutscher Bundestag – Finanzen/Ausschuss – 30.11.2022 (hib 706/2022)

PDF Deutscher Bundestag – Drucksache 20/3879

PDF Deutscher Bundestag – Drucksache 20/4229

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weniger Steuern, mehr Solarstrom - Landesverband Erneuerbare Energien NRW

Der Landesverband Erneuerbare Energien NRW setzt darauf, dass die vom Bundestag beschlossenen Steuererleichterungen für kleinere Photovoltaik-Anlagen einen Schub für den landesweiten Solarausbau auslösen.

Der Bundestag hat heute mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen für kleinere Solarstromanlagen bis 30 Kilowatt peak Leistung beschlossen. Danach müssen die Betreiber dieser kleinen Solarkraftwerke nicht nur künftig, sondern auch rückwirkend zum 1. Januar 2022 keine Einkommens- und Gewerbesteuer für die Einnahmen aus der Solarstromvergütung bezahlen. Außerdem entfällt mit Beginn des kommenden Jahres die 19-prozentige Mehrwertsteuer für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen (PV) einschließlich Batteriespeichern. Die Mehrwertsteuer-Befreiung gilt bereits bei Bestellungen noch in diesem Jahr, sofern die Anlage im nächsten Jahr in Betrieb geht. In der Regel sparen potenzielle „Solarier“ damit einen vierstelligen Betrag bei der Anschaffung.

„Mit der Steuerbefreiung für private Photovoltaikanlagen gibt die Ampelregierung vielen Hausbesitzern einen sehr guten und überfälligen Anreiz, in Solarenergie zu investieren“, kommentiert Reiner Priggen, Vorsitzender des Landesverbandes Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW), die Neuerungen. „Der enorme bürokratische Aufwand, der mit den regelmäßigen Umsatzsteuerklärungen für die überschaubaren Solareinnahmen verbunden gewesen ist, hat sicherlich viel zu viele Eigenheimbesitzer von der Installation einer eigenen Solarstromanlage abgeschreckt.“

Vor allem für die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern bieten die Neuregelungen die Chance, bis zu 30.000 Kilowattstunden sauberen Strom im Jahr selbst zu erzeugen. Im Verbund mit der Umstellung der Heizung auf eine Wärmepumpe und möglichweise mit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs bietet sich so die Chance, den größten Teil der benötigten Energie für Strom, Heizen und Autofahren selbst zu produzieren. Angesichts steigender Strompreise, die wohl landesweit in Kürze im Schnitt bei 50 Cent je kWh liegen sowie der Preissteigerungen für Öl und Gas, ist das eine gute Gelegenheit, nach erfolgten Investitionen die persönlichen Energiekosten zu senken.

Für den Klimaschutz bedeutet jede Solaranlage aktiv gegen die Erderwärmung anzugehen. Und angesichts von mehr als 30 Jahren Garantie auf die Solarmodule bietet Investitionen in die Solartechnik auch langfristig eine gute Perspektive.

Der LEE NRW verspricht sich von den steuerlichen Erleichterungen einen „kräftigen Schub“, so der Vorsitzende Priggen, für den künftigen Solarausbau im Land. Was auch notwendig ist.

In den ersten zehn Monaten dieses Jahres sind nach einer Auswertung des Portals Solarbranche.de landesweit knapp 765 MW Solarstromleistung neu installiert worden. Damit zeichnet sich ab, dass bis zum Jahreswechsel das Ausbauniveau der Vorjahre getoppt wird (Gesamtzubau 2021: etwa 656 MW brutto, Gesamtzubau 2020: etwa 605 MW brutto). „Das ist erfreulich, aber noch deutlich zu wenig“, bewertet LEE NRW-Vorsitzender Priggen diese Entwicklung, „landesweit brauchen wir einen jährlichen Zubau von über 2.000 Megawatt, damit die Landesregierung ihre eigene Ziele erreicht.“

Pressemitteilung vom 02.12.2022

Landesverband Erneuerbare Energien NRW e.V

Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche in Nordrhein-Westfalen bündelt der LEE NRW die Interessen aus allen Bereichen der Energiewende. Zum Verband zählen mittelständische Unternehmen, Verbände und Bürger. Das gemeinsame Ziel: 100% Erneuerbare Energien bis 2045 – in den Bereichen Strom, Wärme und Verkehr. Dafür engagieren sich auch fünf LEE-Regionalverbände als kompetente Ansprechpartner vor Ort. Denn im Energieland Nr. 1 ist die Branche wichtiger Arbeitgeber für 46.000 Beschäftigte, die 2017 ein Umsatzvolumen von 10 Mrd. Euro erwirtschafteten.

Anstatt wie bisher nur zuzusehen, kann jetzt jeder aktiv zur Energiewende und Umweltschutz beitragen

Anstatt wie bisher nur zuzusehen, kann jetzt jeder aktiv zur Energiewende und zum Umweltschutz beitragen. Das ist nicht nur energieeffizient, sondern neben dem Ausbau der eigenen privaten Energieunabhängigkeit ein weiterer wichtiger Baustein: der finanzielle Anreiz, wo jeder nur gewinnen kann. Die Umwelt, Natur, Mensch und Tier:

  • Eine Solaranlage ist mehr als nur ein Stromerzeuger. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Klimaschutzes. Denn jede Solaranlage trägt dazu bei, die Erderwärmung zu stoppen und die globale Erwärmung zu begrenzen.
  • Eine Solaranlage arbeitet emissionsfrei und basiert auf der Sonnenenergie. Diese erneuerbare Energiequelle ist also nicht nur umweltfreundlich, sondern auch klimafreundlich.
  • Eine Solaranlage hat eine Lebensdauer von mehr als 30 Jahren und garantiert so einen stetigen Stromfluss für Ihre Elektronik. Zudem spart sie CO2-Emissionen und schützt damit unsere Atmosphäre vor dem Klimawandel.
  • Solaranlagen sind eine sehr nachhaltige Art der Stromerzeugung, denn sie nutzen einen erneuerbaren Energieträger: die Sonne. Durch die Installation einer Solaranlage können Sie also langfristig einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
  • Aber Solaranlagen bringen noch weitere Vorteile mit sich. Sie sind sehr energieeffizient, da die Solarmodule die Sonnenenergie direkt in Elektrizität umwandeln. Zum anderen ist Solarenergie auch sehr umweltfreundlich, da keinerlei Emissionen bei der Produktion entstehen. So können Solaranlagen helfen, die Erderwärmung zu verlangsamen und die Umwelt zu schützen.

 

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