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30 kWp Vermutungsregelung – Steuersatz mit 0 % Umsatzsteuer ‚Mehrwertsteuer‘ bei Solaranlagen – die Solaranlage Vorsteuer Abzugsmöglichkeit

Steuersatz mit 0 % Umsatzsteuer 'Mehrwertsteuer' bei Solaranlagen

Steuersatz mit 0 % Umsatzsteuer ‚Mehrwertsteuer‘ bei Solaranlagen – Bild: Xpert.Digital

Die Zustimmung des Bundesrats zum Jahressteuergesetz 2022 steht noch aus, soll aber voraussichtlich am 16. Dezember 2022 erfolgen. Mehr dazu auch weiter unten über den aktuellen Verlauf im Bundesgesetzgebungsverfahren.

Der Jahressteuergesetz 2022 (§ 12 Abs. 3 UstG neu) bietet eine Steuerermäßigung auf 0 % für die Lieferung von Solarmodulen, einschließlich der Komponenten (z. B. Wechselrichter, aber nicht die Unterkonstruktion) und Stromspeicher für den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen als auch öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, installiert wird. Die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf gemäß dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp betragen.

Überdies bemüht sich der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammertag) um die schnellstmögliche Klarstellung mit weiteren Details durch das Bundesministerium der Finanzen. Mehr Informationen als hier dargelegt liegen derzeit noch nicht vor.

Die aktuelle Entwicklung

Der aktuelle Verlauf im Bundesgesetzgebungsverfahren

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Der feine Unterschied zwischen Steuerbefreiung und Nullsteuersatz

Ein ‚0 % Steuersatz‘ unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung in dem Sinne, dass der leistende Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer auf seinem Leistungserbringungsentgelt (z. B. Verkauf) erhebt, aber für alle Eingangsleistungen (z. B. Einkauf), die mit seiner Leistung im Zusammenhang stehen, den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Wie läuft das mit dem 0 % Steuersatz - Vorsteuer & Umsatzsteuer?

Nullsatz nur für Leistungen an Betreiber bzw. Endkunden

Endkunde = Kunde, für den ein Produkt oder eine Dienstleistung letztendlich bestimmt ist, auch Verbraucher oder Konsument genannt.

Die Senkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen, die an den Betreiber der Photovoltaikanlage erbracht werden (i. d. R. der Endverbraucher bzw. Privathaushalte). Die Lieferungen von Herstellern, Großhändlern oder Einzelhändlern an Personen und Unternehmen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Die Anwendung des 0% Steuersatzes ist auf folgende Leistungen beschränkt (nach § 12 Abs. 3 UStG):

  • Lieferung von Solarmodulen inklusive der für den Betrieb einer Solaranlage notwendigen Komponenten, sowie von Stromspeichern an den Betreiber der Solaranlage. Dies gilt, wenn die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb begünstigter Gegenstände.
  • Die Einfuhr begünstigter Teile.
  • Die Installation begünstigter Anlagen und Stromspeicher.

19% Steuersatz Anwendungsbeispiel für Unternehmen

Einkauf eines Solarmoduls beim Großhändler. Das Solarmodul kostet im EK 120 € netto. (Bruttorechnungsbetrag des Großhändlers = 120 € + 22,80 € / 19% MwSt.)

Hier entsteht eine Vorsteuer (19 %) von 22,80 € (aus dem Einkaufspreis von 120 €) beim einkaufenden Händler.

Der Händler verkauft nun das Solarmodul für 160 € netto, zuzgl.. der 19 % Mehrwertsteuer and den Endkunden. Das sind insgesamt 190,40 € ( inkl. 30,40 € aus 19% MwSt.).

Die Umsatzsteuer ist also auf der Rechnung, die beim Abschluss eines Verkaufs oder einer Leistung erstellt wird, angegeben, während die Vorsteuer auf der Rechnung des Einkaufs vermerkt ist.

Für den Händler entsteht somit eine Steuerschuld aus 30,40 € minus der 22,80 € Vorsteuer, die bereits zuvor an den Großhändler gezahlt wurde.

Damit bleibt eine Reststeuerschuld von 7,60 €.

Dies muss in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt mitgeteilt werden, welches dann von der Steuerbehörde eingezogen wird.

0 % Steuersatz Anwendungsbeispiel für Unternehmen

Einkauf eines Solarmoduls beim Großhändler. Das Solarmodul kostet im EK 120 € netto.

Hier entsteht eine Vorsteuer (19 %) von 22,80 € (aus dem Einkaufspreis von 120 €) beim einkaufenden Händler.

Der Händler verkauft nun das Solarmodul für 160 € an den Endkunden, mit Hinblick auf die 30 kWp Vermutungsregelung. Dem Kunden werden also keine weiteren steuerlichen Kosten berechnet. Die Umsatzsteuer beträgt 0 % und 0 €.

Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte Verbrauchssteuer. Sie wird auch ‚Mehrwertsteuer genannt.

Dem Händler steht nun eine Vorsteuerrückerstattung zu, die bereits zuvor an den Großhändler gezahlt wurde.

Die bereits an den Großhändler beglichene Vorsteuer von 22,80 € kann über die nächste Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückholt werden.

Was ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen von vielen Unternehmern monatlich oder vierteljährlich abgegeben werden, u. a. um eine bereits entstandene Umsatzsteuer an das Finanzamt zu melden und abzuführen oder bei einem Vorsteuerüberschuss erstattet zu bekommen. In der Umsatzsteuererklärung nach Ablauf eines Kalenderjahres oder eines ggf. verkürzten Zeitraums werden die bereits geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen angerechnet.

Sinn und Zweck

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Durch die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird erreicht, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Unternehmer seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann. Umgekehrt hat der Unternehmer bei Vorsteuer-Erstattungen einen Zinsvorteil.

Zeitraum, Frist und Fristverlängerung

Der Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich grundsätzlich nach der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Abgabepflicht wird vom Finanzamt festgestellt; falls sich der Abgabezeitraum ändert, erhält der Unternehmer eine Mitteilung. Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Beträgt die Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast aber nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer für das folgende Kalenderjahr von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Bei einer Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast von mehr als 7.500,00 € ist die Umsatzsteuervoranmeldung im Folgejahr monatlich zu erstellen. Neu gegründete Unternehmen müssen die ersten zwei Jahre immer monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 UStG).

Bei einem Gesamtüberschuss aus Erstattungen von mehr als 7.500 € kann der Unternehmer freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben. Mit Ausnahme dieser Regelung ist der Abgabezeitraum nicht frei wählbar (§ 18 Abs. 2a UStG).

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Abgabe einer Voranmeldung um einen Monat verlängert (§ 46 UStDV). Der Antrag auf Dauerfristverlängerung bedarf keiner Begründung.

Bei monatlicher Anmeldepflicht und Dauerfristverlängerung ist einmal jährlich eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten. Bei neu gegründeten Unternehmen richtet sich die Sondervorauszahlung nach den voraussichtlichen Umsätzen im Gründungsjahr und im Folgejahr nach der Summe der Umsätze des Vorjahres auf ein Kalenderjahr hochgerechnet (§ 47). Die Sondervorauszahlung wird auf eine Zahllast des Voranmeldezeitraums Dezember angerechnet. Bei vierteljährlicher Anmeldepflicht ist keine Sondervorauszahlung erforderlich.

Meldecharakter und Übermittlungsform

Der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuerzahllast oder die -erstattung selbst zu errechnen (Selbstbemessungsabgabe), in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben, diese beim Finanzamt einzureichen und eine evtl. Umsatzsteuerzahllast fristgerecht zu entrichten. Aufgrund der selbst zu berechnenden Steuer ist die Umsatzsteuer eine Anmeldesteuer (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO). Damit entspricht sie dem Wesen nach einer Selbstveranlagungssteuer. Die Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Sofern die Steueranmeldung zu einer Vergütung oder der Herabsetzung einer bereits zu entrichtenden Steuer führt, steht sie erst einer Steuerfestsetzung gleich, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO).

Bis 2004 erfolgte die Übermittlung der Daten mittels eines Meldebogens auf Papier oder freiwillig auf elektronischem Weg, seit 2005 ist die Voranmeldung verpflichtend über das System ELSTER online einzureichen. Hierzu kann entweder das ELSTER-Portal direkt oder die Software von Drittanbietern genutzt werden. Eine elektronische Übertragung war bereits Jahre vor der Einführung des ELSTER-Verfahrens möglich. Grundlage dafür war die „Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung“ (Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung – StADÜV vom 21. Oktober 1998).

Seit dem 1. Januar 2013 muss die elektronische Übertragung zwingend authentifiziert erfolgen.

Sollte keine Möglichkeit bestehen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben, kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Papierform abgegeben werden (Härtefall).

Was ist die 30 kWp Vermutungsregelung?

Laut DIHK müssen Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen künftig unterscheiden, ob es sich um kleine Anlagen handelt, für die der Nullsteuersatz anzuwenden ist oder nicht.

Aufgrund der 30 Kilowatt-peak-Vermutungsregelung müssen sich Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen in der Regel nicht beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes informieren. Erforderlich ist jedoch eine die Dokumentation, dass es sich bei der entsprechenden Anlage um eine Anlage unter 30 Kilowatt-peak (kWp) handelt.

Noch nicht geklärt ist, ob ein einfacher Hinweis auf der Rechnung genügt, dass es sich beim Kauf um eine Anlage unter 30 kWp handelt.

 

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