
Minijob vor dem Aus? Was die neuen Pläne der Regierung für Ihr Gehalt bedeuten – Bild: Xpert.Digital
Paukenschlag beim Koalitionsgipfel: Ist das der Anfang vom Ende für den Minijob? Was die neuen Pläne der Regierung für Ihr Gehalt bedeuten
Achtung Minijobber: Diese drastischen Änderungen kommen jetzt auf Sie zu
Paukenschlag beim Koalitionsgipfel: Ist das der Anfang vom Ende für den Minijob?
Für rund 6,8 Millionen Menschen in Deutschland ist er ein unverzichtbarer Zuverdienst, für unzählige Betriebe in der Gastronomie, im Handel und in der Pflege die absolute Rettung im Personalmangel: der Minijob. Doch das über Jahrzehnte bewährte Modell wackelt gewaltig. Während die Verdienstgrenze Anfang 2026 durch die Mindestlohnerhöhung noch auf 603 Euro geklettert ist, braut sich in Berlin ein politischer Sturm zusammen. Eine eigens eingesetzte Expertenkommission fordert das faktische Ende der Sozialversicherungsfreiheit – ein Schritt, der für Beschäftigte drastische Netto-Einbußen von bis zu 21 Prozent und für Arbeitgeber eine massive Kostenexplosion bedeuten würde. Beim jüngsten Koalitionsgipfel wurde zwar vorerst „nur“ die Pauschalsteuer für Arbeitgeber erhöht, doch Bundeskanzler Friedrich Merz lässt die Tür für tiefgreifende Reformen im Herbst sperrangelweit offen. Steht der klassische Minijob wirklich vor dem Aus? Wer wäre von einer Sozialversicherungspflicht betroffen und für wen sind Ausnahmen geplant? Ein detaillierter Blick auf die aktuelle Rechtslage, die brisanten Pläne der Regierung und die drängende Frage, worauf sich Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt zwingend einstellen müssen.
6,8 Millionen Beschäftigte, ein unentschlossener Kanzler und ein politisches Versprechen ohne Uhrzeit
Was bisher gilt: Die gültige Rechtslage zum Stand Juli 2026
Wer heute in Deutschland einen Minijob ausübt, arbeitet unter einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat, die seit dem 1. Januar 2026 gilt. Dieser Wert ergibt sich direkt aus der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde, die ebenfalls zum Jahresbeginn 2026 in Kraft trat. Die Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn – seit Oktober 2022 per Gesetz verankert – bedeutet: Für 2027 ist die nächste automatische Anpassung bereits beschlossen. Wenn der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro steigt, klettert die Minijob-Grenze auf 633 Euro monatlich.
Für rund 6,8 Millionen geringfügig Beschäftigte bleibt das Kernelement des Minijobs vorerst unverändert: keinerlei Steuern, keine Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hingegen zahlt weiterhin pauschale Abgaben: 15 Prozent in die Rentenversicherung, 13 Prozent in die Krankenversicherung sowie bislang zwei Prozent pauschale Lohnsteuer. An diesem Modell hat sich fundamental noch nichts verändert. Was sich verändert hat, ist der politische Kontext – und der ist in Bewegung geraten wie seit Jahren nicht mehr.
Die wichtigste Neuerung seit dem 1. Juli 2026: Die Rentenversicherung wird wieder wählbar
Die einzige bereits rechtskräftig in Kraft getretene Änderung im Minijob-System im laufenden Jahr ist keine Abschaffung, sondern eine Erweiterung individueller Wahlmöglichkeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber, die sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, diese Entscheidung einmalig widerrufen. Bislang war die Befreiung dauerhaft und unwiderruflich – ein strukturelles Problem, denn viele Beschäftigte hatten diese Option ohne volles Verständnis der langfristigen Konsequenzen gewählt.
Die Neuregelung funktioniert so: Ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber genügt. Die Rentenversicherungspflicht greift dann ab dem Folgemonat; rückwirkende Änderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Rückkehr einheitlich für alle Beschäftigungen erklären. Nach der Rückkehr ist eine erneute Befreiung endgültig nicht mehr möglich. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers beläuft sich dabei auf 3,6 Prozent des Lohns; bei 603 Euro sind das monatlich rund 21,70 Euro. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag von 15 Prozent bereits jetzt unabhängig von dieser Wahl.
Für Arbeitgeber entstehen dadurch konkrete Informations- und Verwaltungspflichten: Sie müssen Beschäftigte aktiv über die neue Möglichkeit informieren, Anträge entgegennehmen, die Statusänderung in der Lohnabrechnung umsetzen und sie an die Minijob-Zentrale melden. Wer mehrere Minijobber beschäftigt, muss seine Systeme entsprechend nachrüsten. Das klingt überschaubar, ist in kleinen Betrieben mit wenig Personalverwaltungskapazität aber durchaus eine reale Herausforderung.
Die Rentenkommission und ihr Sprengstoff: Was genau empfohlen wurde
Am 23. Juni 2026 überreichte die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission ihren 80-seitigen Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen an Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas. Der politisch explosivste Einzelpunkt: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderbehandlung der Minijobs soll weitgehend abgeschafft werden. Einzige vorgesehene Ausnahme sind Schülerinnen und Schüler. Alle anderen – ob Studenten, Rentner, Hausfrauen oder Menschen mit mehreren Nebenberufen – würden ohne Ausnahme in die vollständige Sozialversicherungspflicht überführt.
Die finanziellen Konsequenzen für Betroffene wären drastisch. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro würden nach dem Modell der Kommission monatlich 130,73 Euro Sozialabgaben fällig: 56,08 Euro für die Rentenversicherung, 52,76 Euro für die Krankenversicherung, 14,47 Euro für die Pflegeversicherung und 7,24 Euro für die Arbeitslosenversicherung. Vom Bruttogehalt blieben netto rund 472 Euro – ein Verlust von über 21 Prozent. Für Arbeitgeber kämen ebenfalls deutliche Kostensteigerungen: Die Krankenversicherungspauschale soll von 13 auf 17,5 Prozent steigen, zuzüglich des neuen Pflegebeitrags von 3,6 Prozent, was die Gesamtpauschalabgabe auf rund 39 Prozent treiben würde.
Die Kommission begründete ihren Vorschlag mit dem Rentenrecht: Jeder verdiente Euro solle Rentenansprüche erzeugen, und die Dauerminijobber – überwiegend Frauen zwischen 25 und 64 Jahren – stünden andernfalls am Ende ihres Erwerbslebens vor einem Scherbenhaufen, der ausschließlich aus selbst mitverschuldetem Systemversagen bestehe. Das Rentenniveau soll langfristig auf 70 Prozent des Nettoeinkommens gehoben werden – ein Ziel, das ohne erhebliche Ausweitung der Beitragsbasis unrealistisch ist.
Der Koalitionsgipfel vom 2. Juli 2026: Was beschlossen wurde und was nicht
Am 1. und 2. Juli 2026 tagte der Koalitionsausschuss aus CDU, CSU und SPD. Das Ergebnis war ein 34-Punkte-Reformpaket unter dem Titel „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, das Bundeskanzler Merz, Vizekanzler Lars Klingbeil, SPD-Chefin Bärbel Bas und CSU-Chef Markus Söder gemeinsam präsentierten. Merz sprach von einem großen Schritt nach vorne.
Beim Thema Minijob enthält das Beschlusspapier exakt eine Maßnahme: Der Pauschalsteuersatz für Minijobs wird von zwei auf fünf Prozent angehoben. Bei einem Monatslohn von 603 Euro bedeutet das für Arbeitgeber eine Mehrbelastung von 12,06 Euro auf 30,15 Euro monatliche Pauschalsteuer. Für Minijobber selbst ändert sich durch diese Maßnahme gar nichts – der Job bleibt für sie steuerfrei. Mehr stand nicht im Beschlusspapier.
Die eigentliche Brisanz liegt in dem, was nicht beschlossen wurde. Die von der Rentenkommission geforderte vollständige Abschaffung der Sozialversicherungsfreiheit, das Kernstück des Reformvorschlags, blieb explizit ausgeklammert. Merz kündigte an, diese Entscheidung erst im Herbst treffen zu wollen. Die gesamte Rentenreform soll als Gesetzespaket bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden – ob mit oder ohne Minijob-Abschaffung, ist derzeit offen.
Das interne Koalitionsgerangel: Söder bremst, Merz laviert
Was nach dem Koalitionsgipfel noch für zusätzliche Verwirrung sorgte, war eine öffentliche Meinungsverschiedenheit innerhalb der Regierungskoalition darüber, was der Minijob-Beschluss überhaupt bedeutet. CSU-Chef Markus Söder interpretierte die Anhebung des Pauschalsteuersatzes als das faktische Ende der Abschaffungsdiskussion: Wenn etwas angehoben werde, schaffe man es nicht einfach ab. Merz widersprach ihm öffentlich noch am selben Abend in der ZDF-Talkshow „Maybrit Illner“: Es sei offen, ob die Abschaffung komme. Die Entscheidung über den Steuersatz sei eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung – nicht über die sozialversicherungsrechtliche Zukunft des Instruments.
Merz präzisierte dabei, was er sich als mögliche Lösung vorstellt: eine Differenzierung nach Nutzergruppen. Schüler, Studenten und Rentner sollen anders behandelt werden als diejenigen, die ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in drei Minijobs aufteilen. Letztere Gruppe – und das seien ganz überwiegend Frauen – dürfe man nicht weiter in ihrer Altersvorsorge so schlecht aufstellen. Faktisch wäre das keine vollständige Abschaffung, sondern eine selektive Reform mit Ausnahmen für nicht-erwerbszentrierte Nutzergruppen.
Das ist ökonomisch differenzierter als die ursprüngliche Rentenkommissionsempfehlung, schafft aber zugleich erhebliche Abgrenzungsprobleme: Wie unterscheidet man einen Studenten mit Erwerbsabsicht von einem Studenten als Nebenjobber? Wie behandelt man Rentner, die ihren Minijob finanziell brauchen, von denen, die ihn frei gewählt haben? Die Umsetzung einer solchen Differenzierung in Rechtssprache dürfte komplex sein.
Was die Wirtschaft befürchtet – und wie fundiert diese Bedenken sind
Die Reaktion der organisierten Wirtschaft war eindeutig ablehnend. Der Handelsverband Deutschland warnte, dass eine Abschaffung Hunderttausende Jobs im Einzelhandel vernichten würde – allein in dieser Branche sind 800.000 Minijobber beschäftigt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband bezeichnete den Vorschlag als Katastrophe für das Gastgewerbe. Auch der norddeutsche Hotel- und Gaststättenverband schloss sich dieser Kritik an.
Dahinter steckt ein strukturelles Problem, kein Lobbying-Reflex: Gastronomie, Einzelhandel und Reinigungsunternehmen haben ihre Personalplanung über Jahrzehnte auf die Verfügbarkeit bürokratiearmer Kurzzeitkräfte ausgerichtet. Die Anpassungskosten für eine Umstellung auf reguläre Teilzeitmodelle sind nicht trivial – sie betreffen sowohl die direkten Lohnnebenkosten als auch den administrativen Aufwand bei Lohnabrechnung, Sozialversicherungsmeldungen und Arbeitszeitdokumentation.
Der Schattenwirtschaftsökonom Friedrich Schneider schätzt, dass eine vollständige Abschaffung der Minijobs die Schwarzarbeit um bis zu 25 Milliarden Euro jährlich steigern könnte. Das ist eine Größenordnung, die nicht ignoriert werden kann. Gleichzeitig ist sie nicht unumstritten – Schneider bezieht sich auf eine analoge Rechnung, die er zur Einführung der Minijobs 2003 aufgestellt hatte, als die Schwarzarbeit tatsächlich um 20 bis 23 Milliarden Euro sank. Der Umkehrschluss ist logisch plausibel, aber empirisch nicht gesichert, weil die Wirtschaftsstruktur 2026 eine andere ist als 2003.
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Minijobs abschaffen? So würden Frauen und Kleinbetriebe wirklich betroffen sein
Was der Gewerkschafts- und Sozialwissenschaftssektor sagt – eine andere Perspektive
Auf der anderen Seite des Spektrums stehen Gewerkschaften und sozialwissenschaftliche Forschungsinstitute, die den Minijob seit Jahren als strukturellen Fehler im deutschen Arbeitsmarktdesign kritisieren. Die Hans-Böckler-Stiftung hat in Studien belegt, dass Minijobs in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen verdrängt haben. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kommt zu ähnlichen Befunden bei der Analyse von Verdrängungseffekten in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern.
Die Bertelsmann-Stiftung hat konkret durchgerechnet, warum Minijobber strukturell daran gehindert werden, mehr zu arbeiten: Wer seinen Arbeitsumfang aus einem Minijob heraus verdoppelt, hat am Ende des Monats oft weniger als 100 Euro Nettomehrertrag. Das ist keine individuelle Entscheidung für Faulheit, sondern das mathematische Ergebnis eines Systems, das Mehrarbeit im Niedriglohnbereich nicht honoriert. ver.di-Chef Frank Werneke hat diesen Effekt als millionenfache Vorprogrammierung von Altersarmut charakterisiert.
Die OECD hat Deutschland 2026 explizit aufgefordert, sowohl das Ehegattensplitting als auch die Minijob-Regelung zu reformieren, um die Teilzeitquote zu senken. Deutschland liegt mit 21 Prozent Teilzeitquote erheblich über dem OECD-Schnitt von 15 Prozent, und beide genannten Instrumente gelten als strukturelle Ursachen. Das ist keine politisch einseitige Einschätzung, sondern eine wirtschaftspolitische Diagnose einer neutralen internationalen Organisation.
Die Genderdimension: Warum dieser Streit strukturell eine Frauenfrage ist
Über zwei Drittel der 6,8 Millionen Minijobber sind Frauen. Im gewerblichen Minijob-Bereich liegt der Frauenanteil bei 55,9 Prozent; bei Minijobs in privaten Haushalten sind es sogar 86,9 Prozent. Der Großteil dieser Frauen ist zwischen 25 und 64 Jahre alt – also in jenen Lebensphasen, in denen Rentenanwartschaften aufgebaut werden oder eben nicht aufgebaut werden.
Das DIW Berlin hat gezeigt, dass der Gender Pay Gap ab dem Alter von 30 Jahren stark ansteigt – genau dann, wenn Frauen beginnen, ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Kinderbetreuung und Familienarbeit zu reduzieren. Teilzeitarbeit und Minijobs sind dabei zentrale Transmissionsriemen. Eine Studie der LMU München hat 2022 nachgewiesen, dass die Ausweitung von Teilzeitarbeit bei Frauen mit einer messbaren Vergrößerung des Gender Wage Gap einhergeht. Der Minijob ist dabei nicht die Ursache, aber ein starkes strukturelles Verstärkermoment.
Merz hat in der „Maybrit Illner“-Sendung selbst anerkannt, dass insbesondere die Gruppe der Dauerminijobberinnen in der Mitte ihres Erwerbslebens das eigentliche Reformziel darstellt. Frauen, die jahrzehntelang geringfügig beschäftigt waren und keine existenzsichernden Rentenansprüche erwerben konnten, sind das politisch unbequeme Gesicht dieser Debatte.
Welche Branchen am meisten betroffen wären – eine differenzierte Risikobetrachtung
Eine vollständige Abschaffung würde verschiedene Wirtschaftsbereiche sehr unterschiedlich treffen. Im Einzelhandel wären es laut HDE bis zu 800.000 direkt betroffene Minijobber, die Samstagskräfte, Vertretungsreserven und Kassiererinnen zu Stoßzeiten stellen. Die Logik des stationären Einzelhandels basiert auf exakt dieser Flexibilität, und ein erzwungener Übergang zu regulärer Teilzeitbeschäftigung mit festen Stundenzusagen würde die Personalplanung erheblich erschweren.
Im Gastgewerbe sind die Strukturen ähnlich. Restaurants und Hotels brauchen Freitagabende besetzt, nicht montagmittags – ein Muster, das mit klassischen Teilzeitverträgen kaum abgebildet werden kann, ohne den Mitarbeitern zu wenige Stunden und damit zu wenig Einkommen zu geben. In der Gebäudereinigung und im Pflegesektor arbeiten ebenfalls überdurchschnittlich viele Minijobber, und beide Sektoren sind bereits jetzt durch Fachkräftemangel und hohe Kostendrucksensitivität belastet.
Großunternehmen und Konzerne hingegen dürften die Anpassung leichter verkraften. Bei ihnen ist der Midijob – der Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro Monatsverdienst – strukturell bereits eine etablierte Praxis. Für Betriebe, die ihre Personalabteilungen entsprechend ausgestattet haben, ist die Umstellung administrativ machbar. Das strukturelle Risiko konzentriert sich eindeutig auf Klein- und Kleinstbetriebe, die keine eigene Lohnbuchhaltung unterhalten und die Flexibilitätsvorteile des Minijobs als betriebliche Existenzgrundlage verstehen.
Der Midijob als Systemalternative: Was er kann und wo er endet
Der Midijob – also das Beschäftigungsverhältnis mit einem Monatsverdienst zwischen 603,01 und 2.000 Euro – ist die einzige bereits existierende strukturelle Alternative zum Minijob mit vollständigem Sozialversicherungsschutz. Seit 2022 umfasst dieser Übergangsbereich einen erheblich breiteren Einkommenskorridor als zuvor, was für Geringverdienende eine reale Entlastung gebracht hat. Die gleitende Beitragsstruktur bedeutet: Arbeitnehmer zahlen reduzierte Sozialbeiträge, die mit steigendem Verdienst progressiv zunehmen, während Arbeitgeber den vollen Beitragsanteil tragen.
Über eine Million Menschen in Deutschland nutzen derzeit ein Midijob-Verhältnis. Die Erfahrung zeigt, dass der Midijob dort gut funktioniert, wo die Grenze zwischen den Beschäftigungsmodellen fließend gezogen werden kann. Er löst aber das Flexibilitätsproblem der Gastronomie oder des saisonalen Handels nicht, weil er reguläre Arbeitnehmerschutzrechte mit sich bringt – feste Stundenvereinbarungen, Kündigungsschutz, Überstundenregelungen. Das ist aus Arbeitnehmersicht richtig und wichtig; aus Sicht von Arbeitgebern mit hochflexiblem Personalbedarf ist es ein struktureller Unterschied, nicht nur eine Kostenfrage.
Was als Nächstes kommt: Der politische Zeitplan bis Ende 2026
Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 festgelegt, dass alle Rentengesetze in einem Gesetzespaket bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden sollen. Das ist ein ambitionierter Zeitplan, der voraussetzt, dass die Minijob-Frage bis zum Herbst politisch entschieden ist. Merz hat das Herbstfenster selbst als seinen Entscheidungstermin benannt.
Der Pauschalsteuersatz steigt in jedem Fall von zwei auf fünf Prozent – das ist beschlossen. Unklar ist dagegen, ob die vollständige Sozialversicherungspflicht kommt und wenn ja, für wen. Merz’ Differenzierungsansatz – Ausnahme für Schüler, Studenten und Rentner, Einbeziehung von Dauerminijobbern – ist ein Signal für eine mittlere Lösung, die politisch konsensfähiger wäre als die ursprüngliche Rentenkommissionsempfehlung. Ob eine solche Differenzierung rechtlich sauber umgesetzt werden kann, ist noch offen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer auf Minijobs angewiesen ist, sollte die Herbstentscheidung nicht passiv abwarten. Eine Szenarienplanung, die sowohl den Status quo als auch eine selektive Sozialversicherungspflicht für Dauerminijobber einbezieht, ist betriebswirtschaftlich geboten. Die Kosten eines unvorbereiteten Systemwechsels – in Form von Abwicklung bestehender Verträge, Neustrukturierung von Personalmodellen und administrativer Umstellung – sind erheblich größer als die Kosten frühzeitiger Vorbereitung.
Eine ehrliche ökonomische Einschätzung: Reform ja, aber mit Bedacht
Die Minijob-Debatte leidet auf beiden Seiten unter der Neigung zur Überzeichnung. Die Reformbefürworter betonen zu Recht, dass das bestehende System millionenfach Altersarmut vorprogrammiert und Frauen strukturell benachteiligt. Die Reformgegner betonen zu Recht, dass eine schlecht flankierte Abschaffung Schwarzarbeit, Jobverluste und betriebswirtschaftliche Verwerfungen produzieren kann.
Was ökonomisch überzeugend klingt, ist ein Mittelweg mit konsequenter Begleitpolitik: Die selektive Einbeziehung von Dauerminijobs in die Sozialversicherungspflicht, verbunden mit einer echten Ausdehnung des Midijob-Modells, einem massiven Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur und einer Reform des Ehegattensplittings. Ohne diese flankierenden Maßnahmen würde die Minijob-Reform allein die Symptome bekämpfen, ohne die strukturellen Ursachen zu beseitigen. Die Konsequenzen – mehr informelle Arbeit, mehr Druck auf Kleinstbetriebe, kein echter Zuwachs an existenzsichernder Beschäftigung – wären absehbar.
Der entscheidende Satz aus dem Bundesregierungsprogramm vom 2. Juli 2026 lautet nicht der über den Pauschalsteuersatz. Er lautet: Die Rentenreform soll bis Ende 2026 als Gesetzespaket verabschiedet werden. Was das für 6,8 Millionen Beschäftigte und Hunderttausende Arbeitgeber bedeutet, entscheidet der Herbst.

