Altes Geld für neue Ideen: Erbschaftsteuer als Innovationskapital – Der Vorstoß zur zweckgebundenen Start-up-Finanzierung
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Veröffentlicht am: 13. April 2026 / Update vom: 13. April 2026 – Verfasser: Konrad Wolfenstein

Altes Geld für neue Ideen: Erbschaftsteuer als Innovationskapital – Der Vorstoß zur zweckgebundenen Start-up-Finanzierung – Bild: Xpert.Digital
Kampf gegen die Abwanderung: Sollen Unternehmens-Erben künftig Start-ups finanzieren?
Venture-Capital-Krise in Deutschland: Ist die Erbschaftsteuer wirklich die Lösung?
Milliarden fast steuerfrei vererbt: Der riskante Plan zur Rettung der deutschen Gründerszene
Deutschlands Start-up-Szene leidet unter einem chronischen Kapitalmangel und verliert zunehmend innovative Köpfe an das Ausland. Gleichzeitig werden bei Unternehmensübergängen Jahr für Jahr Milliardenwerte nahezu steuerfrei an die nächste Generation weitergereicht. In diesem Spannungsfeld sorgt nun ein Vorstoß prominenter Unternehmer für Aufsehen: Ein Teil der Erbschaftsteuer soll künftig gezielt abgezweigt werden, um junge, aufstrebende Technologiefirmen zu finanzieren. Die Idee klingt bestechend – Altkapital soll zum Innovationsmotor von morgen werden. Doch hinter dem eleganten Vorschlag verbergen sich massive Hürden: Verfassungsrechtliche Bedenken, der Widerstand der Bundesländer und die Frage, ob die überschaubaren Summen überhaupt ausreichen, um gegen internationale Giganten wie die USA zu bestehen. Ist die Zweckbindung der Erbschaftsteuer der lang ersehnte Befreiungsschlag für die Risikokapital-Krise oder lenkt sie nur von den wahren, tiefgreifenden Strukturproblemen des Landes ab?
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Wenn Altkapital neue Ideen finanzieren soll – ein riskanter Reformvorschlag oder die richtige Antwort auf Deutschlands Innovationskrise?
Die Idee klingt zunächst bestechend einfach: Ein bis fünf Prozent der beim Unternehmensübergang anfallenden Erbschaftsteuer sollen künftig zweckgebunden für die Finanzierung junger, innovativer Start-ups eingesetzt werden. Prominente Unternehmer haben diesen Vorschlag in einem sogenannten „Aktionsbrief“ an die Bundesregierung formuliert und damit eine Debatte losgetreten, die weit über Steuerpolitik hinausgeht. Sie berührt fundamentale Fragen zur Innovationsfähigkeit Deutschlands, zur Verteilungsgerechtigkeit und zur Rolle des Staates als Wachstumskatalysator.
Das Fundament der Debatte: Was bringt die Erbschaftsteuer überhaupt ein?
Um den Vorschlag einzuordnen, ist zunächst ein Blick auf die tatsächlichen Einnahmen aus der Erbschaftsteuer unerlässlich. Im Jahr 2024 haben die deutschen Finanzverwaltungen Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt 13,3 Milliarden Euro festgesetzt – ein neuer Rekordwert, der gegenüber dem Vorjahr um 12,3 Prozent gestiegen ist. Davon entfielen 8,5 Milliarden Euro auf die eigentliche Erbschaftsteuer (plus 9,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr) und 4,8 Milliarden Euro auf die Schenkungsteuer, die sich seit 2021 mehr als verdoppelt hat.
Diese Zahlen legen auf den ersten Blick beeindruckende Spielräume nahe. Allerdings gibt es einen entscheidenden Haken: Die festgesetzte Steuersumme ist nicht identisch mit den tatsächlichen Einnahmen. Wegen der weitreichenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen wurden 2024 zwar 13,3 Milliarden Euro festgesetzt, tatsächlich fällig wurden jedoch lediglich rund 10 Milliarden Euro. Konkret wurden im gleichen Jahr für 45 Großerben Erbschaftsteuern erlassen, wobei auf begünstigte Vermögen von rund 12 Milliarden Euro zunächst Steuern von 3,5 Milliarden Euro festgesetzt wurden – davon wurden aber rund 95 Prozent nachträglich erlassen. Effektiv zahlten diese 45 Großerben damit nur rund 180 Millionen Euro, was etwa zwei Prozent des übertragenen Vermögens entspricht.
Die Erbschaftsteuer ist als Ländersteuer konzipiert: Ihr Aufkommen fließt nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes vollständig den Bundesländern zu und wird von den Landesfinanzämtern verwaltet. Im Staatshaushalt landet das Geld bislang im allgemeinen Haushalt der jeweiligen Länder – ohne gesetzliche Zweckbindung für konkrete Ausgabenfelder wie Bildung, Infrastruktur oder Innovation. Kritiker weisen seit Jahren darauf hin, dass diese Mittel zu einem erheblichen Teil konsumtiv verwendet werden, statt in produktive Investitionen zu fließen.
Der blinde Fleck im System: Wie viel Betriebsvermögen wird tatsächlich besteuert?
Ein zentrales Paradoxon der deutschen Erbschaftsteuerdebatte liegt in der drastischen Diskrepanz zwischen dem nominell übertragenen Betriebsvermögen und den darauf tatsächlich entrichteten Steuern. Im Jahr 2024 wurden Betriebsvermögen im Gesamtwert von 21,5 Milliarden Euro im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen übertragen – das sind 27,9 Prozent weniger als im Vorjahr. Bei den sogenannten Großerwerben, also Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro, halbierte sich der übertragene Betrag sogar auf 8,6 Milliarden Euro.
Grundsätzlich sieht das geltende Recht für Unternehmenserben weitreichende Verschonungsabschläge vor: Wer einen Betrieb mindestens sieben Jahre im bisherigen Umfang fortführt und die Arbeitsplätze erhält, kann von einer Steuerbefreiung von 85 Prozent (Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (Optionsverschonung) profitieren. Seit 2021 wurden auf diese Weise Firmenvermögen in Höhe von rund 24 Milliarden Euro nahezu steuerfrei übertragen, wodurch dem Fiskus Einnahmen von rund 7,6 Milliarden Euro entgangen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen bereits mehrfach als teilweise verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet – ein Prozess, der über Jahrzehnte läuft und erneut an Fahrt gewinnt.
Die strukturelle Schieflage ist dabei besonders auffällig: 45 Großerben erhielten 2024 im Schnitt je 260 Millionen Euro, zahlten darauf aber im Effekt nur rund zwei Prozent Steuern. Normalbürger hingegen, die eine Eigentumswohnung oder ein kleineres Betriebsvermögen erben, zahlen den vollen Steuersatz. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit beziffert den staatlichen Steuerverzicht zugunsten dieser 45 Großerben auf 3,4 Milliarden Euro.
Quantifizierung des Potenzials: Was der Vorstoß konkret einbringen würde
Berechnet man das Potenzial des Vorschlags auf Basis der verfügbaren Zahlen, ergibt sich folgendes Bild: Von den tatsächlich vereinnahmten Erbschaftsteuereinnahmen in Höhe von rund 10 Milliarden Euro im Jahr 2024 würden bei einer Zweckbindung von einem Prozent rund 100 Millionen Euro für Start-up-Finanzierung zur Verfügung stehen. Bei fünf Prozent wären es bis zu 500 Millionen Euro. Begrenzt man die Bemessungsgrundlage auf die Erbschaftsteuer aus Unternehmensübergängen, fällt der Betrag noch geringer aus – zumal die tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen aus dem Betriebsvermögen aufgrund der Verschonungsregelungen strukturell niedrig sind.
Zum Vergleich: Der gesamte deutsche Venture-Capital-Markt hatte 2025 ein Investitionsvolumen von 7,2 Milliarden Euro. Die USA investierten im gleichen Jahr rund 209 Milliarden Dollar in Start-ups – gemessen am Bruttoinlandsprodukt entspricht das 0,7 Prozent der Wirtschaftsleistung, während Deutschland lediglich auf rund 0,20 Prozent kommt. Ein zweckgebundener Anteil der Erbschaftsteuer würde also keine strukturelle Lösung schaffen, könnte aber als Signal und ergänzender Baustein wirken.
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Institutionelle Investoren als Schlüssel: So könnte Deutschland das Venture-Capital-Defizit beheben
Das eigentliche Problem: Deutschlands Start-up-Finanzierungskrise
Die Initiative der Unternehmer adressiert ein reales und dringendes Problem. Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage unter 133 Technologie-Start-ups planen fast 48 Prozent für 2026 eine neue Finanzierungsrunde mit einem durchschnittlichen Zielvolumen von vier Millionen Euro. Gleichzeitig halten nur 17 Prozent der befragten Start-ups das verfügbare Venture-Capital-Angebot in Deutschland für ausreichend. Besonders alarmierend: Ein Viertel der befragten Unternehmen erwägt, Deutschland wegen mangelnder Finanzierung zu verlassen.
Dieser Kapitalmangel ist kein neues Problem, aber er verschärft sich strukturell. Im europäischen Vergleich agiert Deutschland in seiner VC-Entwicklung deutlich unterhalb seines wirtschaftlichen Potenzials. Während der britische VC-Markt 2025 um 39 Prozent gegenüber dem Vorjahr zulegte und Frankreich um 31 Prozent wuchs, stagnierte Deutschland mit einem leichten Rückgang von vier Prozent bei einem Gesamtvolumen von 7,2 Milliarden Euro. Besonders kritisch ist die hohe Abhängigkeit von ausländischem Kapital: Rund zwei Drittel der VC-Investitionen in deutsche Start-ups stammten 2025 von internationalen Investoren. Dies macht das deutsche Start-up-Ökosystem anfällig für externe Schocks und geopolitische Verwerfungen.
Die Abwanderung innovativer Unternehmen ins Ausland – vornehmlich in die USA, nach Großbritannien und in die Schweiz – ist dabei nicht nur ein ökonomisches, sondern auch ein strukturelles Wohlstandsproblem: Mit den Start-ups wandern Arbeitsplätze, Steuereinnahmen und technologisches Know-how ab.
Stärken des Vorschlags: Was für die Idee spricht
Die Idee der Zweckbindung hat aus mehreren Perspektiven durchaus Charme. Erstens versucht sie, einen bisher ungenutzten Kapitalfluss zu aktivieren, ohne den Staatshaushalt zusätzlich zu belasten. Der Vorschlag erfordert keine neue Verschuldung und keine Umverteilung aus bestehenden Programmen. Zweitens schlägt er eine institutionelle Brücke zwischen zwei volkswirtschaftlich bedeutsamen Phänomenen: dem massiven Kapitalübertrag zwischen den Generationen in etablierten Unternehmen und dem chronischen Kapitalmangel junger Innovationsunternehmen.
Drittens besitzt der Ansatz eine gewisse politische Eleganz: Sollte das Bundesverfassungsgericht, das erneut über die Verfassungsmäßigkeit der Betriebsvermögensprivilegien urteilen wird, eine Verschärfung der Erbschaftsteuer für Unternehmensübergänge vorschreiben, könnten die zusätzlichen Einnahmen gezielt in die Innovationsförderung fließen. Statt die Steuerreform als reine Umverteilungsmaßnahme zu gestalten, würde sie zu einem aktiven Wirtschaftspolitikinstrument. Viertens wäre eine solche Regelung international anschlussfähig: Israel, die USA und Schweden praktizieren verschiedene Formen der steuerlichen Kanalisation von Kapital in Risikokapitalmärkte – teilweise über Staatsfonds, teilweise über direkte steuerliche Anreize.
Schwächen und Risiken: Was gegen die Idee spricht
Trotz dieser positiven Aspekte sind die strukturellen Einwände erheblich. Das schwerwiegendste Argument betrifft die Quantität: Selbst bei einer optimistischen Berechnung mit fünf Prozent der tatsächlichen Einnahmen ergibt sich ein Betrag von unter 500 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist angesichts der Milliardenlücken im deutschen Venture-Capital-System ein Tropfen auf den heißen Stein. Zum Vergleich: Allein die Bundesregierung stellt über den Deutschlandfonds rund 30 Milliarden Euro an öffentlichen Mitteln und Garantien bereit, die gesamte investierte Summe soll 130 Milliarden Euro auslösen.
Das zweite Problem ist verfassungsrechtlich-föderaler Natur. Da die Erbschaftsteuer eine reine Ländersteuer ist, müssten alle 16 Bundesländer einer Zweckbindung zustimmen – oder der Bund müsste durch eine Änderung des Grundgesetzes die Zuständigkeit verschieben. Finanzschwache Bundesländer wie Sachsen, Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern, die aus der Erbschaftsteuer ohnehin nur marginale Einnahmen erzielen, würden eine solche Regelung als weitere Schwächung ihrer Finanzautonomie ablehnen. Die politische Durchsetzbarkeit dieser Idee im föderalen System erscheint daher äußerst komplex.
Drittens gibt es grundsätzliche Bedenken gegenüber dem Instrument der Zweckbindung an sich. Das deutsche Haushaltsprinzip der Nonaffektation (Gesamtdeckungsprinzip) sieht grundsätzlich vor, dass alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen und nicht vorab einzelnen Zwecken zugeteilt werden. Ausnahmen existieren zwar, etwa bei der Mineralölsteuer für Straßenbau, gelten aber als finanzpolitische Anomalie, die zu Inflexibilität und Fehlallokationen führen kann. Ein Finanzexperte der Familienunternehmerverbände argumentiert zu Recht: Selbst wenn die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen reformiert würde, ist nicht garantiert, dass die Mehreinnahmen tatsächlich produktiv eingesetzt würden – historisch betrachtet tendieren zusätzliche Steuereinnahmen dazu, konsumtiv verwendet zu werden.
Viertens ist die Grundprämisse des Vorschlags selbst fragwürdig. Die Initiative geht implizit davon aus, dass die Erbschaftsteuer auf Unternehmensübergänge in nennenswertem Umfang steigt. Angesichts der bestehenden Verschonungsregelungen, die für Unternehmensübergänge extrem günstig ausgestaltet sind, und einer möglichen weiteren Liberalisierung nach dem erwarteten Verfassungsgerichtsurteil ist das keineswegs sicher. Es könnte sogar sein, dass bei einer Reform die Steuerlast auf Betriebsvermögen sinkt, nicht steigt.
Der Elefant im Raum: Strukturelle Lösungen für Deutschlands VC-Krise
Der Vorschlag der Unternehmer greift ein echtes Problem auf, adressiert es aber mit einem strukturell zu schwachen Instrument. Die eigentliche Ursache des deutschen Venture-Capital-Defizits liegt nicht im Fehlen einzelner Fördertöpfe, sondern in einer systemischen Lücke: Institutionelle Investoren wie Pensionskassen, Versicherungen und Versorgungswerke investieren in Deutschland kaum in Venture Capital, obwohl sie in anderen Ländern – besonders in den USA, in Israel und in Schweden – die Hauptkapitalgeber des Risikokapitalmarktes sind. Amerikanische Pensionsfonds pumpen beispielsweise systematisch einen Teil ihres verwalteten Vermögens in VC-Fonds und finanzieren so die Innovations-Pipeline des Silicon Valley.
Die Bundesregierung hat diesen Engpass erkannt: Mit dem Standortfördergesetz vom September 2025 wurden erste Schritte unternommen, um die Rahmenbedingungen für Venture Capital zu verbessern und Investitionshemmnisse zu reduzieren. Die WIN-Initiative, in der sich Wirtschaft, Verbände und Politik zusammengefunden haben, zielt darauf ab, bis 2030 rund 12 Milliarden Euro zusätzliches Kapital in das deutsche Venture-Capital-Ökosystem zu leiten. Diese Ansätze sind strukturell wirksamer als eine Zweckbindung der Erbschaftsteuer.
Gesellschaftlicher Kontext: Wer erbt in Deutschland wirklich?
Um den Vorschlag vollständig einordnen zu können, lohnt ein Blick auf die gesamtgesellschaftliche Verteilungswirkung der deutschen Erbschaftsdynamik. Laut Schätzungen des DIW Berlin werden in Deutschland jährlich Vermögen von rund 300 bis 400 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Davon taucht jedoch nur ein gutes Viertel überhaupt in der Steuerstatistik auf – der Rest bleibt wegen der hohen Freibeträge und der Verschonungsregeln vollständig steuerfrei. Die Steuerstatistik mit ihren 13,3 Milliarden Euro Festsetzungen erfasst damit nur einen kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Vermögenstransfers.
Mehr als die Hälfte aller privaten Vermögen in Deutschland wurde geerbt und nicht selbst erarbeitet. Eine solche Vermögensstruktur begünstigt strukturell jene, die bereits vermögend sind, und erschwert sozialen Aufstieg durch eigene Leistung. Wenn nun ausgerechnet die Erbschaftsteuer – das einzige Instrument, das zumindest ansatzweise eine Korrektur dieser Vermögenskonzentration bewirkt – primär als Finanzierungsvehikel für Start-ups umgewidmet werden soll, stellt sich die normative Frage: Cui bono? Die Begünstigten wären überwiegend technologieaffine, gut vernetzte Unternehmensgründer aus dem urbanen Milieu – nicht zwingend jene gesellschaftlichen Gruppen, die von einer fairen Erbschaftsteuer am stärksten profitieren würden.
Bewertung und Ausblick: Was von dem Vorschlag bleibt
In der Gesamtschau handelt es sich beim Vorschlag der Unternehmer um eine intellektuell interessante, politisch teilweise nachvollziehbare, aber in ihrer konkreten Ausgestaltung unzureichende Initiative. Sie verdient Anerkennung dafür, dass sie einen konstruktiven Dialog über Steuerpolitik und Innovationsförderung anstößt – in einem politischen Klima, in dem sich Unternehmerverbände und Politik häufig nur über Deregulierung und Subventionsabbau unterhalten. Die Diagnose – Deutschland verliert Innovations-Start-ups ans Ausland mangels Risikokapital – ist korrekt und durch aktuelle Daten gut belegt.
Die vorgeschlagene Therapie ist jedoch zu klein dosiert und zu konzeptionell dünn, um das strukturelle Problem zu lösen. Ein Betrag von 100 bis 500 Millionen Euro jährlich – selbst in einem optimistischen Szenario – reicht nicht aus, um die Lücke zu schließen, die Deutschland gegenüber den USA (209 Milliarden Dollar), dem Vereinigten Königreich und Frankreich aufweist. Hinzu kommen die erheblichen föderalen und haushaltsverfassungsrechtlichen Hürden einer Zweckbindung der Erbschaftsteuer.
Sinnvoller wäre es, die institutionelle Investorenbasis für Venture Capital zu öffnen, das bereits eingeleitete Standortfördergesetz konsequent umzusetzen und eine echte Reform der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen anzugehen, die das Verfassungsgebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ernst nimmt. Wenn Milliardenerbschaften effektiv mit zwei Prozent besteuert werden und eine geerbte Eigentumswohnung mit 15 bis 30 Prozent, ist das kein System, das sich durch eine Start-up-Zweckbindung legitimieren lässt. Es ist ein System, das grundlegend neu gedacht werden muss – und dabei sollte die Frage nach der Innovationsfinanzierung lediglich eine von vielen sein.
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