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Jahressteuergesetz 2022 für Solar/Photovoltaik: 0% – Null Prozent Umsatzsteuer, der Nullsteuersatz für Solaranlagen kommt!

Reichtagsgebäude - Sitz des deutschen Bundestages

Reichtagsgebäude – Sitz des deutschen Bundestages – Bild: EnricoAliberti ItalyPhoto|Shutterstock.com

Dass die Umsatzsteuer auf Solaranlagen in Deutschland ab dem 1. Januar 2023 auf 0 % reduziert (Nullsteuersatz) wird, ist nur noch reine Formsache. Dies gilt sowohl für die Errichtung als auch für den Kauf von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher von bis zu 30 kWp. Die Mehrwertsteuerbefreiung für Solaranlagen ist eine gute Nachricht für die Solarbranche und die Klimapolitik.

Die Null-Prozent-Regelung ist ein wichtiger Schritt, um die Photovoltaik in Deutschland weiter zu stärken und den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Denn Solaranlagen sind eine klimafreundliche und saubere Investition in die Zukunft. Mit der Umsatzsteuerbefreiung wird die Photovoltaik noch attraktiver und erschwinglicher.

Der aktuelle Verlauf im Bundesgesetzgebungsverfahren

Das Bundesgesetzgebungsverfahren ist ein dreistufiges Verfahren, in dem der Gesetzesentwurf im Bundestag beraten und anschließend entweder angenommen oder abgelehnt wird.

Die erste Stufe, die sogenannte erste Lesung, dient der Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele.

➡️ Debatte im Bundestag über den Entwurf der Bundesregierung für einen Jahressteuergesetz 2022 – 14. Oktober 2022 (Freitag)

In der zweiten Stufe, der zweiten Lesung, wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Hier findet eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf statt. Der federführende Ausschuss legt anschließend eine Fassung des Gesetzentwurfs vor, die im Plenum in der dritten und letzten Stufe, der dritten Lesung, beraten wird. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium weitere Änderungsanträge stellen.

➡️ Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch (30.11.2022) das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen.

Die dritte Lesung ist die letzte Chance für Änderungsanträge an Gesetzentwürfen. Dabei können nur Fraktionen oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten einen Antrag stellen. Es darf bei den Änderungsanträgen nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

➡️ In seiner dritten Lesung am 2. Dezember 2022 (Freitag) hat der Deutsche Bundestag über das Jahressteuergesetz abschließend beraten.

Wenn ein Gesetz im Bundestag angenommen wurde, muss es sofort dem Bundesrat zugeschickt werden.

Im Grundgesetz unterscheiden sich Zustimmungsgesetze und Einspruchsgesetze grundlegend voneinander. Wenn der Bundesrat bei Zustimmungsgesetzen seine Zustimmung verweigert, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Der Bundestag kann bei Einspruchsgesetzen unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Einspruch des Bundesrats überstimmen.

➡️ Die Zustimmung des Bundesrates am 16. Dezember (Freitag) gilt als sicher. Gerade bei der Ertragsteuer griff der Bund den Appell der Länder auf, den Betrieb kleiner PV-Anlage gesetzlich steuerfrei zu stellen.

Wenn die letzte Stufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgreich abgeschlossen ist, muss es die Bundesregierung nur noch gegenzeichnen und es sich vom Bundespräsidenten nochmals bestätigen lassen. Danach wird es im Bundesgesetzblatt „verkündet“.

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Nullsteuersatz: 0 % Umsatzsteuer Verrechnung ist gleich Umsatzsteuerbefreiung?

Der geplante Nullsteuersatz ist etwas völlig Neues im deutschen Umsatzsteuerrecht. Das bedeutet, dass Lieferungen und Installationen dieser Anlagen ab dem nächsten Jahr mit einem Steuersatz von 0 % besteuert werden. Es gibt hier also keine Umsatzsteuer mehr bzw. die Umsatzsteuer beträgt 0 %. Ähnliches (aber doch etwas völlig anderes) kennen wir vom ermäßigten Steuersatz mit 7 % in Bereich der Lebensmittel und Bücher wie Zeitungen.

Hintergrundwissen:

Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit. Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2007, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent seit dem 1. Juli 1983. In Ergänzung gibt es in § 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Steuersatz 5,5 % bzw. 10,7 % betragen kann. Daneben gibt es nach § 23 UStG noch Durchschnittssteuersätze aus den beiden Steuersätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Unternehmen und Körperschaften.

Der Nullsteuersatz soll nun ab 2023 für Installationen sowie Lieferungen von Solarmodulen, einschließlich Stromspeichern, an Betreiber gelten, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert wird.

Zukünftig liegt es in der Verantwortung des Solarteurs bzw. Verkäufers festzustellen, ob die 0 % oder 19 % Umsatzsteuerregelung zum Einsatz kommt. Entweder über eine schriftliche Vorab-Bestätigung des Kunden, keine Anlage größer als 30 kWp zu betreiben und/oder der Nachweis ist über das Marktstammregister zu erbringen:

⚠️ Eine bereits gekaufte Solaranlage, ein Stromspeicher oder abgeschlossene Installation kann nachträglich nicht mehr über den Nullsteuersatz der Umsatzsteuer abgerechnet werden. Logischerweise gibt es mit dem Nullsteuersatz auch keine Möglichkeit bzw. Notwendigkeit mehr, sich eine Umsatzsteuer rückerstatten zu lassen.

⚠️ Ist der Kauf und die Inbetriebnahme über einen Fachbetrieb für das Jahr 2022 noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Vorauszahlungen geleistet, so kann das beauftragte Unternehmen die 19 % berechnete Umsatzsteuer aus 2022 noch in der Endabrechnung 2023 entsprechend korrigieren.

⚠️ Als Fixzeitpunkt für die Inbetriebnahme ist neben der Bestätigung des Solarteurs der Vermerk im Marktstammdatenregister.

Für das Marktstammdatenregister besteht eine Meldepflicht sowohl für Solaranlagen wie Stromspeicher – jeweils separat

Jede Neuanlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Jede stromerzeugende Anlage müssen Sie einzeln registrieren. Dazu zählt auch ein Batteriespeicher. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreiben, dann müssen Sie sowohl die Solaranlage als auch den Batteriespeicher einzeln in das Register eintragen.

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