
Keine neutralen Suchmaschinen mehr: Google und Perplexity im Visier – Warum KI-Suchmaschinen plötzlich als Verleger haften – Bild: Xpert.Digital
Ende der Ausreden: Deutsche Medienaufsicht zwingt Google und Co. in die Verantwortung
Urheberrecht vs. KI: Warum Presseverlage jetzt im Kampf gegen Google neue Hoffnung schöpfen
Das Internet steht vor einer historischen Zäsur: Werden Antworten von Künstlicher Intelligenz generiert, gelten Suchmaschinen plötzlich als Verleger – mit weitreichenden juristischen und wirtschaftlichen Konsequenzen. Genau diesen Paradigmenwechsel hat die deutsche Medienaufsicht (ZAK) nun mit beispiellosen Bescheiden gegen Google und Perplexity eingeleitet. Wo bisher das lukrative Haftungsprivileg für neutrale Plattformen galt, greift nun die volle publizistische Verantwortung. Denn KI-Suchmaschinen und Chatbots reichen Informationen nicht mehr nur weiter; sie verknüpfen, verändern und erschaffen völlig eigene Inhalte.
Für Presseverlage und Medienschaffende bedeutet diese Entwicklung einen dringend benötigten Hoffnungsschimmer. Denn während KI-Antworten den Nutzern zwar höchste Bequemlichkeit bieten, entziehen sie den eigentlichen Erstellern der Informationen massiv Traffic, Einnahmen und Sichtbarkeit – eine existenzielle Bedrohung für den Journalismus. Der Beschluss der Medienanstalten markiert somit weit mehr als nur eine juristische Randnotiz: Er attackiert das wirtschaftliche Fundament der Tech-Giganten, erklärt etablierte Schutzschirme wie den Digital Services Act in Teilen für unanwendbar und wirft die drängende Frage auf, wer im digitalen Zeitalter künftig die Deutungshoheit über Informationen besitzt. Lesen Sie im Folgenden eine detaillierte Analyse der neuen Rechtslage, der ökonomischen Tiefenstrukturen und der potenziellen Folgen für das weltweite Netz.
Wenn die Antwort selbst zur Nachricht wird: Wie Google und Perplexity plötzlich zu Verlegern werden – und warum das die Machtverhältnisse im Netz neu ordnet
Ein regulatorischer Erstschlag mit Signalwirkung
Die deutsche Medienaufsicht hat einen Präzedenzfall geschaffen, der die Grundlagen der digitalen Informationsvermittlung berührt. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht, kurz ZAK, hat erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen und damit das deutsche Medienrecht ausdrücklich auf KI-Suchmaschinen und KI-Chatbots angewendet. Die ZAK ist das zentrale Aufsichtsgremium, in dem die Spitzen der vierzehn Landesmedienanstalten zusammenwirken, und sie ist für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter privater Rundfunkveranstalter sowie Onlinemedien zuständig. Betroffen sind konkret Googles KI-generierte Suchübersichten, die sogenannten AI Overviews, sowie der KI-Chatbot Perplexity samt seiner KI-Nachrichtenseite. In den zugrunde liegenden Verfahren, die von der Medienanstalt Hamburg-Schleswig-Holstein und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg geführt wurden, stand die Frage im Zentrum, ob KI-generierte Antworten Fremdinhalte lediglich weiterreichen oder ob sie selbst zu eigenständigen publizistischen Erzeugnissen werden. Die Antwort der Aufseher fällt eindeutig aus: KI-Antworten sind keine neutrale Vermittlung von Informationen, sondern eigene Inhalte der jeweiligen Anbieter.
Der ZAK-Vorsitzende Thorsten Schmiege formulierte die Kernbotschaft unmissverständlich, indem er erklärte, dass KI-Suchmaschinen und Chatbots Inhalteanbieter seien und deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie angewendet werde. Diese Feststellung stützt sich auf ein im Auftrag der Medienanstalten erstelltes Rechtsgutachten der Rechtswissenschaftler Jan Oster und Christoph Busch, das die medienrechtliche und regulatorische Einordnung der Integration von KI-Anwendungen in Suchmaschinen systematisch aufarbeitet. Die Entscheidung markiert insofern einen Bruch, als sie sich von der bisherigen Debatte über Training, Urheberrecht und Quellenangaben löst und stattdessen die generierte Antwort selbst zum Gegenstand der rechtlichen Bewertung macht.
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Warum das Haftungsprivileg des Digital Services Act hier versagt
Das zentrale rechtliche Argument der Medienanstalten betrifft die Anwendbarkeit der europäischen Plattformregulierung. Das im Digital Services Act verankerte Haftungsprivileg, wonach Plattformbetreiber grundsätzlich nicht für rechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer haften müssen, greift nach Auffassung der ZAK bei KI-generierten Antworten nicht, weil es sich eben nicht um von Nutzern bereitgestellte Informationen handelt, sondern um Inhalte, die der Anbieter selbst erzeugt. Das Rechtsgutachten von Oster und Busch untermauert diese Position mit einer differenzierten dogmatischen Begründung: Die Haftungsprivilegierungen der Artikel 4 bis 6 des Digital Services Act knüpfen dem Wortlaut nach an von einem Nutzer bereitgestellte Informationen an, und KI-Antworten erfüllen dieses Kriterium strukturell nicht.
Besonders deutlich wird diese Einordnung bei sogenannten Halluzinationen, also von der KI erfundenen oder falsch zusammengesetzten Inhalten, die zweifelsfrei als Eigeninhalt des Anbieters zu werten sind. Doch auch bei der bloßen Aufbereitung vorhandener Drittquellen argumentieren die Gutachter für eine Eigenständigkeit des Outputs, weil die Neueinkleidung, Verdichtung und Vermischung von Inhalten einen eigenständigen redaktionellen Akt darstellt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn für die Nutzer klar erkennbar bleibt, dass ausschließlich fremde Inhalte unverändert wiedergegeben werden. In der Praxis ist dieser Ausnahmefall selten, da generative KI-Systeme per Definition Inhalte umformulieren, kürzen und aus mehreren Quellen synthetisieren.
Ein Münchner Gericht zieht in dieselbe Richtung
Die Entscheidung der Medienanstalten steht nicht isoliert, sondern reiht sich in eine Serie von Urteilen ein, die dieselbe rechtliche Logik verfolgen. Nur wenige Wochen zuvor hatte das Landgericht München I in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Google für unwahre Behauptungen in seinen AI Overviews unmittelbar als Störer haftet. Das Gericht stufte die KI-generierten Übersichten dabei explizit nicht als neutrale Trefferliste ein, sondern als eigenständige, zusammenfassende Äußerung des Konzerns. Die Kammer begründete dies damit, dass die KI-Funktion Drittinhalte eigenständig zusammenfasse, strukturiere und zu einer eigenen Aussage verdichte, wodurch die Darstellung deutlich über klassische Suchergebnisse hinausgehe.
Google konnte sich in diesem Verfahren nicht auf die etablierten Haftungsprivilegien für reine Suchmaschinenbetreiber berufen, die üblicherweise nur eingeschränkt und erst nach konkretem Hinweis für verlinkte Fremdinhalte haften. Auch der Versuch, die Rechtsprechung zur Autocomplete-Funktion auf KI-Übersichten zu übertragen, scheiterte vor dem Landgericht München. Die Kammer sah zudem in Artikel 6 des Digital Services Act keine Sperrwirkung für nationale Unterlassungsansprüche. Bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts, wonach die KI-Übersicht für die Nutzung des Internets keineswegs zwingend erforderlich sei, sondern lediglich ein Zusatzangebot darstelle, für dessen Fehler Google als Betreiber des eigenen Systems voll einzustehen habe. Zwei völlig unabhängige Verfahren, ein Zivilgericht und eine Verwaltungsbehörde, kommen damit zur identischen rechtlichen Wertung: Wer Antworten generiert, trägt auch die Verantwortung dafür.
Die Logik der Medienintermediäre und das Diskriminierungsverbot
Neben der Haftungsfrage rückt ein zweiter, ökonomisch mindestens ebenso bedeutsamer Aspekt in den Vordergrund: die Auffindbarkeit journalistischer Inhalte. Bei der Nutzung von AI Overviews werden die KI-Antworten als wesentlicher Bestandteil der Suchergebnisse prominent und gut sichtbar platziert. Die klassische Liste externer Links wird dadurch gegenüber den als Eigeninhalt bewerteten KI-Antworten schlechter auffindbar dargestellt, was die Medienanstalten als unzulässige Diskriminierung werten. Der Kern des Vorwurfs lautet, dass Googles KI-Übersichten so dominant über den eigentlichen Suchergebnissen erscheinen, dass klassische Links, insbesondere zu journalistischen Quellen, faktisch in den Hintergrund gedrängt werden.
Auch der Chatbot Perplexity gerät ins Visier einer verwandten, aber eigenständigen Argumentation. Wenn ein KI-Chatbot Drittinhalte als Quellen, weiterführende Hinweise oder in ganzen Linklisten an seine generierten Antworten anfügt, bestimmt er dadurch ebenfalls maßgeblich über die Auffindbarkeit dieser Drittinhalte. Diese Funktionalität erfüllt nach Auffassung der Medienanstalten die Kriterien eines sogenannten Medienintermediärs, also eines Dienstes, der journalistisch-redaktionelle Inhalte Dritter aggregiert, selektiert und präsentiert. Medienintermediäre unterliegen im deutschen Recht bereits seit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags im November 2020 speziellen Transparenz- und Diskriminierungsfreiheitspflichten. Anbieter müssen die zentralen Kriterien ihrer Aggregations- und Sortierlogik in verständlicher Sprache offenlegen und dürfen journalistisch-redaktionelle Angebote nicht ohne sachlichen Grund systematisch benachteiligen. Perplexity und Google müssen sich künftig also nicht nur als Inhalteanbieter, sondern gleichzeitig als Intermediäre an diesen Vielfaltssicherungspflichten messen lassen.
Die ökonomische Tiefenstruktur: Traffic, Refinanzierung und Verhandlungsmacht
Hinter der juristischen Fassade verbirgt sich ein knallhartes ökonomisches Problem, das im Rechtsgutachten von Oster und Busch als Substitutionsprozess bezeichnet wird. Die Einbindung generativer KI in Suchmaschinen verändert die Informationssuche im Internet strukturell, weil an die Stelle einer verlinkenden Ergebnisliste zunehmend eine fließtextbasierte, in sich geschlossene Antwort tritt. Dieser Substitutionsprozess verringert den Traffic, der von der Suchmaschine zu den ursprünglichen journalistischen Quellen fließt, und beeinträchtigt damit unmittelbar die Refinanzierung insbesondere hochwertiger, rechercheintensiver Inhalte. Für Verleger bedeutet jeder Nutzer, der eine Antwort direkt in der KI-Übersicht konsumiert, ohne auf die Originalquelle zu klicken, einen entgangenen Werbeerlös, einen entgangenen potenziellen Abonnenten und einen entgangenen Datenpunkt für die eigene Reichweitenmessung.
Aus diesem Substitutionseffekt leiten die Gutachter zwei miteinander verknüpfte Risiken ab: eine Gefährdung der Angebots- und Meinungsvielfalt sowie eine Verschiebung der Verhandlungsmacht zugunsten der Betreiber von KI-Suchmaschinen. Wer die Schnittstelle der Sichtbarkeit kontrolliert, kontrolliert faktisch auch, welche journalistischen Angebote wirtschaftlich überleben können und welche nicht. Diese Machtverschiebung ist keine abstrakte Befürchtung, sondern eine direkte Folge der technischen Architektur von KI-Suchsystemen, die per Design darauf ausgelegt sind, dem Nutzer eine erschöpfende Antwort zu liefern, ohne dass ein weiterer Klick notwendig wäre. Genau diese Nutzerfreundlichkeit, die aus Sicht eines einzelnen Suchvorgangs ein Fortschritt ist, wird aus Sicht des gesamten publizistischen Ökosystems zu einem strukturellen Problem.
Der Branchenverband Corint Media, der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Sendeunternehmen und Presseverlegern wahrnimmt, begrüßte die ZAK-Bescheide entsprechend als wichtiges regulatorisches Signal. Die Geschäftsführerin Christine Jury-Fischer erklärte, KI-Angebote globaler Plattformen bewegten sich nicht außerhalb des geltenden Medienrechts, und wer mit KI-Antworten journalistische Inhalte zurückdränge und über deren Auffindbarkeit entscheide, müsse sich an den Vorgaben zu Transparenz, Diskriminierungsfreiheit und Vielfaltssicherung messen lassen. Werde die Sichtbarkeit und Refinanzierung journalistischer Angebote nicht gesichert, gerate am Ende die Medienvielfalt selbst unter Druck. Diese Einschätzung eines unmittelbar betroffenen Wirtschaftsakteurs deckt sich exakt mit der volkswirtschaftlichen Analyse des Rechtsgutachtens.
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Zwischen Grundrechtsschutz und Regulierungsauftrag
Die Regulierung von KI-Suchmaschinen bewegt sich dabei nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern in einem fein tarierten grund- und menschenrechtlichen Spannungsfeld. KI-Systeme selbst sind nicht grundrechtsberechtigt, doch die Betreiber dieser Systeme genießen als Unternehmen den Schutz der Berufsfreiheit beziehungsweise unternehmerischen Freiheit und grundsätzlich auch Kommunikationsfreiheiten. Jeder regulatorische Eingriff muss sich deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstäben messen lassen. Als abwägungsleitende Kriterien nennt das Gutachten die menschliche Zurechenbarkeit und Autonomie der KI-Ausgaben, den Schutz vor Verzerrung individueller und öffentlicher Meinungsbildung, den Schutz von Persönlichkeitsrechten sowie die kommunikative Chancengleichheit zwischen unterschiedlichen Anbietern.
Diese Abwägung erklärt, warum die Medienanstalten nicht pauschal jede KI-Antwort verbieten oder sanktionieren, sondern gezielt an zwei Ansatzpunkten regulieren: an der Verantwortlichkeit für den eigenen Inhalt und an der Diskriminierungsfreiheit bei der Sortierung fremder Inhalte. Der gesetzliche Auftrag der Medienanstalten, den der ZAK-Vorsitzende Schmiege ausdrücklich betonte, besteht darin, die Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medien zu sichern, die ansonsten hinter intransparenten algorithmischen Rankingentscheidungen zu verschwinden drohe. Dieser Auftrag ist im Medienstaatsvertrag verankert und war bislang primär auf klassische Suchmaschinen, soziale Netzwerke und News-Aggregatoren zugeschnitten. Die ZAK-Bescheide erweitern seinen Anwendungsbereich nun erstmals explizit auf generative KI-Systeme.
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Die ungeklärte Randfrage: Sind KI-Suchmaschinen überhaupt Suchmaschinen im Sinne des DSA?
Eine der komplexesten dogmatischen Fragen betrifft die Einordnung von KI-Suchsystemen innerhalb der Kategorien des Digital Services Act selbst. Soweit KI-Systeme für die Beantwortung von Nutzeranfragen unmittelbar auf webbasierte Informationen zugreifen und zugleich klassische Suchergebnisse samt Links ausspielen, können sie funktional als Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe j des Digital Services Act eingeordnet werden. Das Verhältnis dieses spezifischen Suchmaschinenbegriffs zu den drei allgemeinen Vermittlungsdienst-Kategorien des Artikels 3 Buchstabe g ist jedoch systematisch nicht kohärent aufgelöst. Die überzeugendste Lösung, die das Gutachten vorschlägt, besteht darin, Online-Suchmaschinen als eine Art Vermittlungsdienst sui generis zu verstehen, der eigenen Regeln folgt.
Selbst wenn man diese Einordnung akzeptiert, verbleibt eine zentrale Rechtsunsicherheit. Weil die KI-Antworten als Eigeninhalt qualifiziert werden, entsteht eine Regelungslücke zwischen den Haftungsfreistellungen und den prozeduralen Sorgfaltspflichten, die der Digital Services Act für reine Vermittlungsdienste vorsieht. Das Gesetz wurde konzipiert, um die Weiterleitung fremder, von Dritten stammender Inhalte zu regulieren, nicht um die Erzeugung neuer, eigenständiger Inhalte durch die Plattform selbst zu erfassen. Diese Lücke ist der eigentliche Grund, warum nationale Medienaufsichtsbehörden und Zivilgerichte in Deutschland nun beginnen, die entstandene Leerstelle mit den Instrumenten des klassischen Medien- und Äußerungsrechts zu füllen.
Urheberrecht und die Frage der fairen Vergütung
Parallel zur medienrechtlichen Debatte verschärft sich die urheberrechtliche Dimension des Problems. Für das Training von KI-Modellen ist in Europa das Text- und Data-Mining-Regime nach Paragraf 44b des Urheberrechtsgesetzes und Artikel 4 der DSM-Richtlinie zentral, doch dessen Reichweite und die praktische Wirksamkeit des maschinenlesbaren Opt-outs, mit dem Rechteinhaber ihre Inhalte vom KI-Training ausschließen können, sind ungeklärt beziehungsweise in der Praxis defizitär umgesetzt. Für die konkrete Nutzung journalistischer Inhalte kommt zusätzlich das Presseverleger-Leistungsschutzrecht nach den Paragrafen 87f folgende des Urheberrechtsgesetzes ins Spiel.
Die entscheidende ökonomische Beobachtung des Gutachtens lautet, dass KI-Antworten eine substituierende Wirkung entfalten können, die unmittelbar die Investitionsleistung der Presseverleger beeinträchtigt. Ein Verlag investiert erhebliche Ressourcen in Recherche, Faktenprüfung und redaktionelle Aufbereitung, doch wenn eine KI-Antwort das Ergebnis dieser Investition in verdichteter Form kostenlos wiedergibt, ohne dass ein Nutzer die Originalquelle je aufruft, wird die wirtschaftliche Grundlage dieser Investition ausgehöhlt. In der Praxis stößt die individuelle Rechtsdurchsetzung einzelner Verlage dabei an erhebliche Nachweis- und Durchsetzungsgrenzen, weil kaum nachvollziehbar ist, welche konkrete Quelle in welchem Umfang in eine bestimmte KI-Antwort eingeflossen ist. Naheliegend erscheint deshalb eine Stärkung der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften sowie eine Verlagerung von Nachforschungs- und Transparenzpflichten auf die Betreiber der KI-Suchmaschinen selbst, die technisch am besten in der Lage wären, die Herkunft ihrer generierten Inhalte offenzulegen.
Die Rolle der KI-Verordnung und ihre Lücken
Die europäische KI-Verordnung greift das Thema KI-Suchmaschinen über mehrere Anknüpfungspunkte auf, ohne bislang eine vollständig kohärente Regelungsarchitektur zu liefern. Artikel 50 verpflichtet Anbieter zu Transparenzpflichten bei synthetischen Inhalten, während das Regime für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in Artikel 51 folgende, insbesondere Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben c und d, weitere Pflichten normiert. Anbieter solcher Basismodelle müssen unter anderem eine Urheberrechts-Compliance-Policy vorhalten und eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen.
Als handwerklich unklar bewertet das Gutachten insbesondere Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 der KI-Verordnung, der synthetische Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft. Diese Vorschrift sollte, jedenfalls soweit sie KI-Suchmaschinen betrifft, durch Praxiskodizes oder Leitlinien konkretisiert oder notfalls gesetzgeberisch nachgeschärft werden. Auf nationaler Ebene besteht zudem ein Abstimmungsbedarf zwischen der im deutschen Umsetzungsrecht vorgesehenen technischen Marktaufsicht und einer wirksamen medienrechtlichen Vollzugskompetenz, die auch nicht-journalistische KI-Suchmaschinenanbieter erfassen muss. Diese doppelte Zersplitterung der Aufsicht zwischen technischer KI-Regulierung auf europäischer Ebene und Vielfaltssicherung auf Länderebene erschwert eine kohärente Durchsetzung erheblich.
Der Digital Markets Act als flankierendes Wettbewerbsinstrument
Neben der medienrechtlichen und urheberrechtlichen Dimension entfaltet die Debatte auch eine handfeste wettbewerbsrechtliche Komponente. Wenn ein Konzern wie Google seine eigene KI-Antwort prominenter platziert als konkurrierende Angebote oder externe journalistische Quellen, drängt sich der Vorwurf der Selbstbevorzugung auf, ein Verhaltensmuster, das der Digital Markets Act für sogenannte Torwächter-Plattformen ausdrücklich verbietet. Wettbewerbsrechtlich relevant werden zudem diskriminierende Auffindbarkeitspraktiken sowie die schleichende Verfestigung konglomerater Plattformmacht, wenn ein einziger Konzern gleichzeitig Suchmaschine, KI-Antwortsystem und Werbevermarkter ist.
Der Digital Markets Act bleibt hierfür zwar ein zentraler Durchsetzungsrahmen, kann aber die spezifisch vielfaltssichernde Zielsetzung des Medienrechts nicht vollständig ersetzen, weil er primär auf faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen und nicht auf den Schutz der demokratischen Meinungsbildung als solcher ausgerichtet ist. Genau diese Doppelstruktur, in der Wettbewerbsrecht ökonomische Fairness und Medienrecht demokratische Vielfalt schützt, erklärt, warum die Medienanstalten parallel zu kartellrechtlichen Verfahren aktiv werden mussten und sich nicht allein auf das Bundeskartellamt verlassen konnten.
Was die Empfehlungen der Gutachter für die Zukunft bedeuten
Aus der Gesamtanalyse leiten Oster und Busch eine mehrstufige Anpassungsagenda ab, die weit über die aktuellen ZAK-Bescheide hinausweist. Im Digital Services Act muss zunächst grundsätzlich geklärt werden, ob und in welchem Umfang KI-Suchmaschinen überhaupt erfasst werden und welche Haftungs- und Sorgfaltsarchitektur für ihre generierten Antworten künftig gelten soll. In der KI-Verordnung beziehungsweise ihren Vollzugsinstrumenten sind die bislang vagen Transparenzpflichten für KI-Suchmaschinen präziser zu fassen, damit Nutzer tatsächlich nachvollziehen können, wie eine Antwort zustande gekommen ist.
Im Urheberrecht müssen Reichweite und Effektivität des Text- und Data-Mining-Opt-outs weiterentwickelt werden, ergänzt durch praxistaugliche Vergütungs- und Durchsetzungsmechanismen, die kleinere Verlage nicht überfordern. Am weitesten reicht die vierte Empfehlung: Um die systematische Einordnung hybrider Angebote wie KI-Suchmaschinen zwischen dem Regime für Intermediäre und dem Regime für Inhalteanbieter zweifelsfrei abzubilden, sollte auf Länderebene eine eigenständige Telemedien-Kategorie speziell für KI-Suchmaschinen geschaffen werden. Diese neue Kategorie müsste unter anderem eine klare Verantwortlichkeit für eigene Inhalte, verbindliche Pflichten zur Quellenangabe und Verlinkung, Transparenz zu den verwendeten Auswahl- und Rankingparametern, ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot gegenüber journalistischen Angeboten, einen benannten Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland, konkrete Auffindbarkeitsvorgaben für besonders vertrauenswürdige Inhalteanbieter sowie eigene Transparenzregeln für algorithmisches Targeting umfassen.
Konsequenzen für Unternehmen, Verlage und die digitale Öffentlichkeit
Für Unternehmen, die von KI-generierten Falschaussagen betroffen sind, öffnet die neue Rechtslage einen klaren Weg zu Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen nach dem allgemeinen Äußerungsrecht, weil KI-Antworten nicht länger als privilegierte, neutrale Suchergebnisse gelten. Für Verlage und journalistische Medienhäuser bedeutet die Anerkennung als Medienintermediär, dass Google und Perplexity künftig transparent offenlegen müssen, nach welchen Kriterien sie journalistische Quellen in ihren KI-Antworten zitieren, verlinken oder eben nicht verlinken. Für Betreiber von KI-Suchsystemen selbst bedeutet die neue Aufsichtspraxis ein signifikant erhöhtes rechtliches Risiko, das mittelfristig zu vorsichtigeren, stärker quellenverweisenden Antwortformaten führen könnte, um sowohl Haftungsrisiken zu minimieren als auch regulatorische Sanktionen zu vermeiden.
Für die digitale Öffentlichkeit insgesamt steht die Frage im Raum, ob ein wachsender Anteil der Informationsvermittlung über wenige zentrale KI-Systeme läuft, deren interne Gewichtungslogik weiterhin weitgehend intransparent bleibt. Die betroffenen Anbieter können gegen die ZAK-Bescheide Rechtsmittel einlegen, sodass mit einer gerichtlichen Überprüfung und möglicherweise weiteren Instanzenzügen zu rechnen ist. Unabhängig vom konkreten Ausgang dieser Rechtsmittelverfahren hat die deutsche Medienaufsicht mit ihrem Vorgehen jedoch bereits eine Grundsatzfrage klar beantwortet: Wer im großen Stil Antworten generiert, die Millionen Menschen konsumieren, kann sich nicht länger hinter der Fiktion verstecken, lediglich ein neutraler Vermittler fremder Informationen zu sein. Die Suchmaschine von morgen trägt die publizistische Verantwortung eines Verlegers, auch wenn sie äußerlich weiterhin wie ein technisches Werkzeug erscheint.
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